Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof, und die Richteramtsanwärter.
Liechtenstein · 173.02 · statute
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Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Richter der ordentlichen Gerichte, einschliesslich des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof, und die Richteramtsanwärter.
1) Richter im Sinne dieses Gesetzes sind die vollamtlichen, nebenamtlichen und Ad-hoc-Richter des Fürstlichen Landgerichtes, des Fürstlichen Obergerichtes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes. 1a) Als vollamtliche Richter gelten alle in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Richter. 2) Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie sind nur dem Recht verpflichtet. 3) Richter sind unabsetzbar und unversetzbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) Wenn ein Gericht in seiner Funktion wesentlich beeinträchtigt ist, so kann auf Antrag des zuständigen Gerichtspräsidenten ein Ad-hoc-Richter bestellt werden. 2) Die Bestellung von Ad-hoc-Richtern kann befristet auf Zeit oder zur Erledigung eines einzelnen oder mehrerer Geschäfte erfolgen. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt durch die Geschäftsverteilung des zuständigen Gerichtes. 3) Das Verfahren zur Bestellung von Ad-hoc-Richtern richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz. Eine öffentliche Ausschreibung der Ad-hoc-Richterstelle erfolgt nicht. 4) Zum Ad-hoc-Richter kann ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse des zu ersetzenden Richters erfüllt.
Richteramtsanwärter sind Angestellte im richterlichen Vorbereitungsdienst.
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Das Dienstverhältnis der Richteramtsanwärter richtet sich nach dem Staatspersonalgesetz, soweit dieses Gesetz oder das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt mit der Anstellung durch die Regierung. Die Stellen für den richterlichen Vorbereitungsdienst sind in den amtlichen Publikationsorganen auszuschreiben. 2) Die Anstellung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes. Zu diesem Zweck haben die Gerichtspräsidenten und der Leitende Staatsanwalt das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse, insbesondere die fachliche und persönliche Eignung, auf geeignete Weise zu prüfen. 3) Für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst gelten folgende Erfordernisse: a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit; b) volle Handlungsfähigkeit; c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung; d) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom; e) eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Gericht oder bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten.
Die dienstliche Anwesenheit der Richteramtsanwärter hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes. 2) Das Dienstverhältnis kann von der Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes sowie vom Richteramtsanwärter auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes einen Monat, danach zwei Monate. 3) Die Regierung kann das Dienstverhältnis aus folgenden Gründen kündigen: a) Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses; b) unbefriedigender Ausbildungs- oder Arbeitserfolg; c) pflichtwidriges Verhalten im oder ausser Dienst; d) Nichtantritt zur Rechtsanwaltsprüfung innert eines Jahres ab dem frühestmöglichen Termin oder zweimaliges Nichtbestehen der Rechtsanwaltsprüfung. 4) Sofern die Voraussetzungen nach dem Staatspersonalgesetz gegeben sind, kann die Regierung auf gemeinsamen Antrag der Konferenz der Gerichtspräsidenten und des Leitenden Staatsanwaltes das Dienstverhältnis fristlos auflösen.
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag des Richteramtsanwärters um höchstens zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Richteramtsanwärter bei der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Liechtenstein besitzt. 2) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann bei Bedarf, insbesondere bei beabsichtigter oder erfolgter Bewerbung auf die Stelle eines Landrichters oder Staatsanwaltes, bis zur Ernennung zum Landrichter oder Anstellung als Staatsanwalt verlängert werden. 3) Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat kann die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes verlängert werden. Ferien sind davon ausgenommen. 3a) Der richterliche Vorbereitungsdienst kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; der richterliche Vorbereitungsdienst verlängert sich hierdurch entsprechend. 4) Mindestens ein Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist beim Landgericht oder der Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Der restliche Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich Abs. 5 auch beim Obergericht, beim Obersten Gerichtshof, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Ausland abgelegt werden. Die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Bst. e ist auf die Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes anzurechnen. 5) Richteramtsanwärter, die nicht über die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verfügen, haben während des richterlichen Vorbereitungsdienstes die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen. Art. 6 des Rechtsanwaltsgesetzes findet auf die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mit der Massgabe Anwendung, dass die praktische rechtsberufliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Rechtsanwaltsgesetzes auch bei einem liechtensteinischen Gericht oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft absolviert werden kann. Die rechtsberufliche Tätigkeit bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt wird höchstens im Umfang von zwölf Monaten angerechnet. Die Regierung kann zum Zweck der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unbezahlten Urlaub gewähren.
1) Der richterliche Vorbereitungsdienst ist so einzurichten, dass die Richteramtsanwärter in sämtlichen Bereichen des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, einschliesslich der Justizverwaltungssachen, unterwiesen werden und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Es ist den Richteramtsanwärtern insbesondere Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und bei den in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Schlussverhandlungen in Anwesenheit des Richters die Verhandlungen zu leiten. Für die Dauer der Zuteilung bei der Staatsanwaltschaft kann Richteramtsanwärtern in Verfahren nach § 312 und § 317 der Strafprozessordnung die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht übertragen werden. 2) Der Landgerichtspräsident hat in Abstimmung mit dem Leitenden Staatsanwalt den richterlichen Vorbereitungsdienst zu leiten und die Zuteilung der Richteramtsanwärter zu bestimmen. Soweit die Ausbildung im Ausland erfolgt, ist das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen. Findet die Ausbildung ausserhalb des Landgerichtes statt, so ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder dem Leitenden Staatsanwalt herzustellen. 3) Die Richteramtsanwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.
1) Alle mit der Ausbildung der Richteramtsanwärter betrauten Richter oder Staatsanwälte haben deren Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf schriftlich zu beurteilen. 2) Im Hinblick auf die Eignung für den Richterberuf sind zu beurteilen: a) die fachlichen Kenntnisse insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; b) die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe; c) der Fleiss, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; d) die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr; e) die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, soweit erforderlich, die Kenntnis von Fremdsprachen; f) das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien. 3) Auf ihr Ersuchen ist den Richteramtsanwärtern durch den Landgerichtspräsidenten Einsicht in die Beurteilung zu gewähren.
Das Verfahren zur Ernennung der Richter richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
1) Für die Ernennung zum vollamtlichen Richter sind vorbehaltlich Abs. 2 und 3 folgende Erfordernisse zu erfüllen: a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit; b) volle Handlungsfähigkeit; c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung; d) Absolvierung des richterlichen Vorbereitungsdienstes. 2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. d sind befreit: a) liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt in Liechtenstein tätig waren; b) liechtensteinische Staatsangehörige, die in der Vergangenheit bereits als vollamtlicher Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren; c) rechtskundige (Art. 15 Abs. 3) liechtensteinische Staatsangehörige, die mindestens drei Jahre in der Landesverwaltung mit selbständigem Wirkungskreis tätig waren. 3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. a und d sind befreit: a) österreichische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Richter oder Staatsanwalt tätig waren; b) schweizerische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Richter oder Gerichtsschreiber tätig waren; c) schweizerische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Staatsanwalt in Liechtenstein tätig waren.
1) Für die Ernennung zum nebenamtlichen Richter sind vorbehaltlich Abs. 2 folgende Erfordernisse zu erfüllen: a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit; b) volle Handlungsfähigkeit. 2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. a sind befreit: a) die nebenamtlichen Beisitzer des Obergerichtes; b) die nebenamtlichen Richter des Obersten Gerichtshofes. 3) Als rechtskundig gilt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwalts-, des Staatsanwalts- oder des Richterberufs erfüllt.
1) Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt vorbehaltlich einer Kündigung nach Art. 16a Abs. 3 bis zum Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt. 2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter. Scheidet ein Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt. 3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz. 4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.
1) Für vollamtliche Richter des Landgerichtes gilt eine Probephase von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Monat, in dem der Landrichter nach Ernennung durch den Landesfürsten seine Tätigkeit aufnimmt. Davon ausgenommen sind Richter, die zuvor bereits als vollamtliche Richter an einem ordentlichen Gericht in Liechtenstein oder als Staatsanwalt bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft tätig waren. Richter führen während der Probephase die Bezeichnung "Richter". 2) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat den Richtern des Landgerichtes während der Probephase am Ende eines jeden Dienstjahres unter sinngemässer Anwendung von Art. 12 Abs. 2 einen schriftlichen Bericht über die Beurteilung der Eignung als Richter zu erstatten. Der Bericht hat die Feststellung zu enthalten, ob die Beurteilung positiv oder negativ ist. Im Falle einer negativen Beurteilung am Ende des ersten oder zweiten Dienstjahres hat nach weiteren sechs Monaten eine zusätzliche Beurteilung zu erfolgen. Der Richter hat das Recht, sich zur Beurteilung schriftlich zu äussern. Diese Äusserung ist der Beurteilung anzufügen. 3) Das Dienstverhältnis kann in der Probephase vom Richter aufgelöst werden. Die Konferenz der Gerichtspräsidenten hat das Dienstverhältnis aufzulösen, wenn der Richter aufgrund der jährlich zu erstellenden Beurteilungen für das Richteramt nicht geeignet ist. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr drei Monate, im zweiten Dienstjahr vier Monate und im dritten Dienstjahr sechs Monate. 4) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten kann im Falle einer negativen Beurteilung im Rahmen der am Ende eines Dienstjahres zu erstellenden Beurteilungen feststellen, dass der Richter für das Richteramt nicht geeignet ist. Der Richter ist für das Richteramt jedenfalls ungeeignet, wenn eine zweite negative Beurteilung erfolgt. 5) Eine Kündigung durch die Konferenz der Gerichtspräsidenten nach Abs. 3 ist zu begründen. Gegen eine solche Kündigung kann der betroffene Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. 6) Über die Beschwerde nach Abs. 5 entscheidet der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des betroffenen Richters. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gebühren zu entrichten. 7) Die Probephase kann auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in einem Ausmass von mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigung absolviert werden; sie verlängert sich hierdurch nicht. 8) Die Probephase verlängert sich um die Dauer des Bezugs einer Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit.
1) Die Richter werden vom Landesfürsten ernannt. Er fertigt darüber ein Dekret aus. 2) Im Dekret wird der Tag des Amtsantritts festgelegt.
1) Die Richter schwören vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 2) Für die Abnahme des Diensteides der Richter ist der Regierungschef zuständig.
1) Die Richter sind dem Staat zur Treue verpflichtet und haben die in Liechtenstein geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. 2) Soweit sich die Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen wahrzunehmen. 3) Die Richter sind verpflichtet, bei der Ausbildung der Richteramtsanwärter, der Rechtspfleger und der Gerichtspraktikanten mitzuwirken. Sie nehmen auf Einladung des zuständigen Gerichtspräsidenten sowie nach Massgabe der Geschäftsverteilung an der Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Vernehmlassungen, die den Geschäftsbereich des Gerichtes betreffen, teil. 4) Die Richter haben sich im und ausser Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte.
Vollamtliche Richter sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
1) Die Richter sind über alle ihnen ausschliesslich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht im Verhältnis ausser Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort. 3) Die Richter dürfen ihre Ansicht über die von ihnen zu erledigenden Rechtssachen ausserdienstlich nicht äussern.
1) Haben die Richter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen, so haben sie dies unter Mitteilung des Gegenstandes der anbegehrten Aussage ihrer Dienstaufsichtsbehörde zu melden. 2) Überwiegt das Interesse an der Aussage das Interesse an der Geheimhaltung, so können die Richter von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. 3) Für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist zuständig: a) bei den Richtern des Landgerichtes der Landgerichtspräsident; b) beim Landgerichtspräsidenten sowie bei den Oberrichtern der Obergerichtspräsident; c) beim Obergerichtspräsidenten sowie bei den Oberstrichtern der Präsident des Obersten Gerichtshofes; d) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes ein Senat des Obersten Gerichtshofes.
Den Richtern ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihnen oder ihren Angehörigen mit Rücksicht auf ihre Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihnen verboten, sich in Beziehung auf ihre Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
Die vollamtlichen Richter haben ihre Anwesenheit im Amt so einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäss nachkommen können. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.
1) Die Richter dürfen ausserhalb ihres Dienstverhältnisses keine Tätigkeiten ausüben, die das Ansehen oder die Unabhängigkeit ihres Amtes beeinträchtigen oder die sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten behindern oder sonstige wesentliche dienstlichen Interessen gefährden könnten. 2) Richter dürfen weder dem Landtag oder der Regierung angehören, noch die Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen Gemeinde ausüben; dieser Ausschlussgrund gilt bis zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem entsprechenden politischen Amt. Ebenso dürfen Richter weder bei einer Stabsstelle der Kollegialregierung noch im Generalsekretariat eines Ministeriums beschäftigt sein. 3) Vollamtliche Richter dürfen weder als Rechtsanwalt, noch als Patentanwalt, noch als Treuhänder oder Vermögensverwalter tätig sein. 4) Für die Einsitznahme in Gerichten, Kommissionen und Beiräten, welche vom Richterauswahlgremium, vom Landtag oder von der Regierung bestellt werden, bestehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keine Einschränkungen.
1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede Beschäftigung, die der vollamtliche Richter ausserhalb seines Dienstverhältnisses und ausserhalb von Tätigkeiten nach Art. 24 Abs. 4 ausübt. 2) Aufnahme, Art und Ausmass der Nebenbeschäftigungen sind von der für die Dienstaufsicht zuständigen Stelle zu genehmigen. 3) Die zuständige Stelle kann vollamtlichen Richtern Nebenbeschäftigungen untersagen, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflichten behindern.
1) Richter sind berechtigt, vertrauliche Beratungen, insbesondere zu Themen der Ethik und Integrität, bei einer von der Regierung bestellten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. 2) Personen, welche die Funktion nach Abs. 1 ausüben, unterstehen zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis und haben die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. § 53 Abs. 2 Ziff. 1 und § 106 Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung sind anwendbar.
1) Die finanziellen Ansprüche der vollamtlichen Richter aus dem Dienstverhältnis sind im Besoldungsgesetz geregelt. 2) Die Entschädigung nebenamtlicher Richter und von Ad-hoc-Richtern erfolgt durch besondere gesetzliche Regelung oder durch Beschluss des Landtags.
Der Ersatz der dienstlichen Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für das Staatspersonal.
1) Der Ferienanspruch der vollamtlichen Richter beträgt in jedem Kalenderjahr: a) 23 Arbeitstage bis zu dem Jahr, in dem das 39. Altersjahr erfüllt wird; b) 25 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 40. Altersjahr erfüllt wird; c) 28 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr erfüllt wird; d) 30 Arbeitstage von dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr erfüllt wird. 2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.
1) Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen sowie die Regelung der dienstfreien Tage für vollamtliche Richter richten sich nach den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 2) Der zuständige Gerichtspräsident kann einem vollamtlichen Richter, der an dem von ihm geleiteten Gericht tätig ist, auf schriftlichen Antrag den Bezug eines unbezahlten Urlaubs bis zu 20 Arbeitstagen bewilligen. 3) Ein unbezahlter Urlaub von 21 oder mehr Arbeitstagen bedarf der Zustimmung der Regierung.
1) Vollamtliche Richter können ihre Tätigkeit mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten in Teilzeit ausüben, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2) Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit noch auf Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums.
1) Der Staat schützt seine Richter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen. 2) Der Staat übernimmt vorbehaltlich Abs. 3 bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen gegenüber Richtern die Kosten für den notwendigen Rechtsschutz. 3) Hat ein Richter in Zusammenhang mit diesen Angriffen und Ansprüchen Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigert werden.
Auf den Datenschutz, insbesondere die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten von Richtern, finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.
1) Vollamtliche Richter können mit ihrem Einverständnis: a) von der Regierung mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben einer Amtsstelle der Landesverwaltung zugeteilt werden; b) von dem zuständigen Gerichtspräsidenten zur Erledigung von Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt werden. 2) Die zur Erledigung des Geschäftsanfalls erforderliche Besetzung des Gerichtes darf durch die Zuteilung nicht gefährdet sein.
1) Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter wird aufgelöst durch: a) den Austritt; b) das Erreichen des Zeitpunkts der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt; c) die Enthebung vom Dienst durch das Dienstgericht; d) die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung; e) den Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; f) den Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit; g) Kündigung während der Probephase (Art. 16a). 2) Das Dienstverhältnis der nebenamtlichen Richter wird aufgelöst durch: a) den Ablauf der Amtsdauer; b) die Enthebung vom Dienst durch das Dienstgericht; c) die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung; d) den Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; e) den Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit.
Der Austritt aus dem Dienstverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich erklärt werden.
1) Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts. 2) Eine einmalige Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen mit Zustimmung des zuständigen Gerichtspräsidenten für eine maximale Dauer von fünf Jahren zulässig. 3) Der Richter hat den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Abs. 2 frühestens zwei Jahre und spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters über den zuständigen Gerichtspräsidenten beim Richterauswahlgremium zu stellen und dabei die beabsichtigte Dauer derselben sowie das angestrebte Arbeitspensum anzugeben. Der zuständige Gerichtspräsident hat die Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung glaubhaft zu machen. 4) Das Bestellungsverfahren bei einer Weiterbeschäftigung richtet sich im Übrigen nach dem Richterbestellungsgesetz.
1) Wenn bei einem Richter Umstände vorliegen, die eine langfristige oder dauernde Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen vermuten lassen, ist beim Dienstgericht Anzeige zu erstatten. 2) Die Anzeigepflicht obliegt: a) bei den Richtern des Landgerichtes dem Landgerichtspräsidenten; b) beim Landgerichtspräsidenten und bei den Oberrichtern dem Obergerichtspräsidenten; c) beim Obergerichtspräsidenten und bei den Oberstrichtern dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes; d) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes dessen Stellvertreter. 3) Erweist sich im Dienstrechtsverfahren die Enthebung des Richters aufgrund der Art und der Dauer seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen als erforderlich, so ist diese durch das Dienstgericht zu verfügen.