Law

Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007

Liechtenstein · 173.02 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 622defc8296fe66afba1a449ac36e94a0ce46a081a3da986b07d451c873ed66b

Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Richter
  3. Art. 3 Ad-hoc-Richter
  4. Art. 4 Richteramtsanwärter
  5. Art. 5 Bezeichnungen
  6. Art. 6 Anwendbares Recht
  7. Art. 7 Begründung des Dienstverhältnisses
  8. Art. 8 Dienstzeit
  9. Art. 9 Beendigung des Dienstverhältnisses
  10. Art. 10 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
  11. Art. 11 Gestaltung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
  12. Art. 12 Beurteilung des Ausbildungsstandes
  13. Art. 13 Ernennungsverfahren
  14. Art. 14 Ernennungserfordernisse für vollamtliche Richter
  15. Art. 15 Ernennungserfordernisse für nebenamtliche Richter
  16. Art. 16 Amtsdauer
  17. Art. 16a Probephase
  18. Art. 17 Ernennungsdekret
  19. Art. 18 Diensteid
  20. Art. 19 Allgemeine Pflichten
  21. Art. 19a Weiterbildung
  22. Art. 20 Verschwiegenheitspflicht
  23. Art. 21 Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
  24. Art. 22 Verbot der Geschenkannahme
  25. Art. 23 Anwesenheit im Amt
  26. Art. 24 Ausgeschlossene Tätigkeiten
  27. Art. 25 Nebenbeschäftigungen von vollamtlichen Richtern
  28. Art. 25a Beratungsstelle für Richter
  29. Art. 26 Besoldung und Entschädigung
  30. Art. 27 Dienstliche Auslagen
  31. Art. 28 Ferien
  32. Art. 29 Urlaub und dienstfreie Tage
  33. Art. 29a Teilzeitarbeit
  34. Art. 29b Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen
  35. Art. 30 Datenschutz
  36. Art. 31 Dienstzuteilung
  37. Art. 32 Auflösung des Dienstverhältnisses
  38. Art. 33 Austritt
  39. Art. 34 Altersgrenze
  40. Art. 35 Enthebung vom Dienst
  41. Art. 36 Einstweilige Enthebung
  42. Art. 37 Dienstgericht
  43. Art. 38 Verfahren vor dem Dienstgericht
  44. Art. 39 Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen
  45. Art. 40 Verjährung
  46. Art. 41 Ordnungsstrafe
  47. Art. 42 Disziplinarstrafen
  48. Art. 43 Disziplinargericht
  49. Art. 44 Ermittlungsrichter
  50. Art. 45 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen
  51. Art. 46 Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluss
  52. Art. 47 Vorerhebungen
  53. Art. 48 Disziplinaruntersuchung
  54. Art. 49 Vernehmungen und Feststellung des Sachverhaltes
  55. Art. 50 Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung
  56. Art. 51 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
  57. Art. 52 Mündliche Verhandlung
  58. Art. 53 Ausschluss der Öffentlichkeit und Veröffentlichung des Erkenntnisses
  59. Art. 54 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses
  60. Art. 55 Rechtsmittel gegen das Erkenntnis
  61. Art. 56 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung
  62. Art. 57 Mitteilung des Erkenntnisses
  63. Art. 58 Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Todes oder Austritts
  64. Art. 59 Ruhen des Disziplinarverfahrens
  65. Art. 60 Löschung der Disziplinarstrafe
  66. Art. 61 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
  67. Art. 62 Aufhebung der Suspendierung
  68. Art. 63 Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Suspendierung
  69. Art. 64 Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters
  70. Art. 65 Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme
  71. Art. 66 Wirkung der Wiederaufnahme
  72. Art. 67 Erkenntnis nach der Wiederaufnahme
  73. Art. 68 Ersatz der entgangenen Besoldung
  74. Art. 69 Wiedereinsetzung
  75. Art. 70 Vornahme der Zustellungen
  76. Art. 71 Gebührenfreiheit
  77. Art. 72 Übergangsbestimmungen
  78. Art. 73 Inkrafttreten

78 provisions

Art. 36 Einstweilige Enthebung

1) Ist die Dienstunfähigkeit des Richters offensichtlich, kann das Dienstgericht nach Einleitung eines Dienstrechtsverfahrens ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Enthebung des Richters vom Dienst verfügen. 2) Vor Einleitung eines Dienstrechtsverfahrens können folgende Organe die einstweilige Enthebung des Richters verfügen: a) bei den Richtern des Landgerichtes der Landgerichtspräsident; b) beim Landgerichtspräsidenten und bei den Oberrichtern der Obergerichtspräsident; c) beim Obergerichtspräsidenten und bei den Oberstrichtern der Präsident des Obersten Gerichtshofes; d) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes dessen Stellvertreter. 3) Im Falle einer Enthebung nach Abs. 2 ist gleichzeitig mit der Verfügung die Dienstsache dem Dienstgericht vorzulegen, das ohne Verzug ein Dienstrechtsverfahren einleitet und über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Dienstenthebung entscheidet. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Enthebung nach Abs. 2 ausser Kraft. 4) Die einstweilige Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Dienstrechtsverfahrens. Während der Dauer der einstweiligen Dienstenthebung behält der Richter die finanziellen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. 5) Gegen die Verfügung der einstweiligen Enthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 37 Dienstgericht

1) Als Dienstgericht ist zuständig: a) der Obergerichtspräsident als Einzelrichter für den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Landgerichtes; b) der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter für den Obergerichtspräsidenten, die Oberrichter und die Oberstrichter; c) ein aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehender Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes. 2) Die Mitglieder des Dienstsenates nach Abs. 1 Bst. c werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt. 3) Im Übrigen findet auf das Dienstgericht Art. 43 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.

Art. 38 Verfahren vor dem Dienstgericht

1) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht finden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 die Art. 44, 45, 47 bis 52, 54 Abs. 3, Art. 55, 57, 58 sowie 70 und 71 sinngemäss Anwendung. 2) Gegen den Beschluss, mit dem das erstinstanzliche Dienstgericht die Enthebung vom Dienst verfügt, kann der betroffene Richter Beschwerde an den Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes erheben. 3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Enthebungsbeschluss des Dienstsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.

Art. 39 Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen

1) Über Richter, die ihre Standes- oder Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt. Liegt eine geringfügige Pflichtverletzung (Ordnungswidrigkeit) vor, ist eine Ordnungsstrafe zu verhängen. 2) Bei Bestimmung der Disziplinar- oder Ordnungsstrafe ist im Einzelfall auf die Schwere des Dienstvergehens oder der Ordnungswidrigkeit und auf die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und auf das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. 3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Personalakten festzuhalten.

Art. 40 Verjährung

1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters wegen Verletzung der Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder ein zu seinem Nachteil rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist. 2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre. 3) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen oder, sofern vorsätzlich begangen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, als Vergehen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. 4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens. 5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist eine neue, als Dienstvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen. 6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

Art. 41 Ordnungsstrafe

1) Ordnungsstrafe ist die Ermahnung. 2) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Richter Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern. 3) Eine Ordnungsstrafe kann nur vom Disziplinargericht verhängt werden.

Art. 42 Disziplinarstrafen

1) Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Kürzung der Besoldung; c) die Dienstentlassung. 2) Auf Kürzung der Besoldung kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Die Besoldung kann um höchstens 30 % gekürzt werden. 3) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er auf dem Disziplinarweg zu entlassen. 4) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden. 5) Bei nebenamtlichen Richtern und Richtern in der Probephase kann ausschliesslich die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung verhängt werden.

Art. 43 Disziplinargericht

1) Als Disziplinargericht ist zuständig: a) der Obergerichtspräsident als Einzelrichter für den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Landgerichtes; b) der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Einzelrichter für den Obergerichtspräsidenten, die Oberrichter und die Oberstrichter; c) ein aus drei Richtern bestehender Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes. 2) Die Mitglieder des Disziplinarsenats werden im Rahmen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes bestimmt. 3) Beschlüsse des Disziplinarsenats werden mit absoluter Stimmenmehrheit nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung gefasst. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. 4) Zu jeder Sitzung und zu jeder mündlichen Verhandlung des Disziplinargerichtes ist ein Schriftführer beizuziehen.

Art. 44 Ermittlungsrichter

1) Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchungen sind von einem Ermittlungsrichter durchzuführen, der auf Vorschlag des Disziplinargerichtes durch das Richterauswahlgremium aus dem Kreis der rechtskundigen Richter bestellt wird. 2) Das Richterauswahlgremium kann auf Vorschlag des Disziplinargerichtes einen Ad-hoc-Richter als Ermittlungsrichter ernennen.

Art. 45 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen

Auf den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichtes, des Ermittlungsrichters und des Schriftführers sind die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes anzuwenden.

Art. 46 Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluss

1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluss verhängen, wenn nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt. Der Beschluss ist zu begründen. 2) Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluss des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes kann der Beschuldigte Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben. 3) Richtet sich die Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.

Art. 47 Vorerhebungen

1) Vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann das Disziplinargericht den Ermittlungsrichter mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen. 2) Der Ermittlungsrichter hat bei der Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

Art. 48 Disziplinaruntersuchung

1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss). Vor der Beschlussfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden anzuhören. 2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. 3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können. 4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss). 5) Mit dem Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder auf sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet. 6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Art. 49 Vernehmungen und Feststellung des Sachverhaltes

1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinargerichtes die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten. 2) Der Ermittlungsrichter hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. 3) Auf die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.

Art. 50 Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung

1) Der Ermittlungsrichter hat dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren. 2) Beantragt der Beschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen. 3) Das Disziplinargericht kann von Amtes wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen. 4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.

Art. 51 Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen und bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 46 eine Ordnungsstrafe zu verhängen. 2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss). 3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. 4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Beschuldigten zuzustellen. 5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Art. 52 Mündliche Verhandlung

1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte sowie sein Verteidiger zu laden. 2) Für die Durchführung der Verhandlung gelten sinngemäss die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung. 3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.

Art. 53 Ausschluss der Öffentlichkeit und Veröffentlichung des Erkenntnisses

1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren. 2) Das Disziplinargericht kann den Spruch des Erkenntnisses öffentlich bekannt machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder der Beschuldigte daran ein Interesse hat. 3) Der Ausspruch über die Veröffentlichung sowie über deren Art ist in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.

Art. 54 Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses

1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Strafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten. 2) Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Land zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen. 3) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.

Art. 55 Rechtsmittel gegen das Erkenntnis

1) Gegen das Erkenntnis des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes kann der Beschuldigte wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe, den Kostenersatz und die Veröffentlichung Berufung an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben. 2) Richtet sich die Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Berufungsinstanz zu bestellen. 3) Auf die Berufungsgründe und das Berufungsverfahren finden die Bestimmungen des 15. Hauptstückes der Strafprozessordnung Anwendung.

Art. 56 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung

Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, entscheidet die nach Art. 55 zuständige Berufungsinstanz ohne mündliche Verhandlung.

Art. 57 Mitteilung des Erkenntnisses

1) Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem zuständigen Gerichtspräsidenten mitzuteilen. 2) Soweit die Kürzung der Besoldung oder die Dienstentlassung des Beschuldigten verfügt wird, ist das Erkenntnis zusätzlich der Regierung mitzuteilen.

Art. 58 Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Todes oder Austritts

Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.

Art. 59 Ruhen des Disziplinarverfahrens

Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch eine Strafuntersuchung eingeleitet oder direkte Anklage erhoben, so ruht das Disziplinarverfahren ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens.

Art. 60 Löschung der Disziplinarstrafe

1) Die Löschung der in den Personalakten eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des betroffenen Richters zu beschliessen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüsst ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlussfassung tadellos verhalten hat. 2) Gegen einen abweisenden Beschluss des Einzelrichters als Disziplinargericht kann der Richter Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben. 3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.

Art. 61 Suspendierung ohne mündliche Verhandlung

1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. 2) Im Suspendierungsbeschluss ist der Besoldungsanspruch des beschuldigten Richters für die Dauer der Suspendierung festzulegen. Die Besoldung kann um höchstens 30 % gekürzt werden. 3) Der Suspendierungsbeschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft der Regierung mitzuteilen.

Art. 62 Aufhebung der Suspendierung

1) Das Disziplinargericht hat die Suspendierung sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Die Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens. 2) Endet das Disziplinarverfahren nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis und wurde dem Richter die Besoldung gekürzt, so sind ihm die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

Art. 63 Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Suspendierung

1) Gegen den Beschluss, mit dem das erstinstanzliche Disziplinargericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben. 2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Suspendierungsbeschluss des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen. 3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 64 Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters

Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.

Art. 65 Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme

1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme sowie darüber, ob aufgrund dieses Antrages mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe inne zu halten ist, hat das Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. 2) Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes können der Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes erheben. 3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofes in erster Instanz, so hat das Richterauswahlgremium drei Ad-hoc-Richter als Beschwerdeinstanz zu bestellen.

Art. 66 Wirkung der Wiederaufnahme

1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme wird das Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe und die Kosten zur Gänze, im Ausspruch über die Schuld soweit aufgehoben, als es diejenige Pflichtverletzung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt worden ist. 2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in diesem Umfang in den Stand der Disziplinaruntersuchung. Soweit das Erkenntnis im Ausspruch über die Disziplinarstrafe und die Kosten bereits vollzogen worden ist, bleibt der Vollzug vorläufig bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens unberührt.

Art. 67 Erkenntnis nach der Wiederaufnahme

1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch oder eine Ordnungsstrafe erkennen. 2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere, als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.

Art. 68 Ersatz der entgangenen Besoldung

Wird das wieder aufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm das Land die durch die aufgehobene Verurteilung entgangene Besoldung zu ersetzen.

Art. 69 Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen richtet sich nach § 282 der Strafprozessordnung.

Art. 70 Vornahme der Zustellungen

Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

Art. 71 Gebührenfreiheit

Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 das neue Recht. 2) Vollamtliche und nebenamtliche Richter, die nach bisherigem Recht für eine bestimmte Amtsdauer bestellt wurden, üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der Amtsdauer aus. 3) Auf Pflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die disziplinarrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dann Anwendung, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Richter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären. 4) Vollamtliche Richter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung mit einer bestimmten Amtsdauer ausüben, dürfen diese bis zum Ablauf der Amtsdauer weiterführen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 eingehalten sind.

Art. 73 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

← Find another law