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G vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG)

Liechtenstein · 514.1 · statute

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Contents: 77 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
  5. Art. 5 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition
  6. Art. 6 Einschränkungen zugunsten der öffentlichen Sicherheit
  7. Art. 7 Erbschaft oder Vermächtnis
  8. Art. 8 Amtliche Bestätigung
  9. Art. 9 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
  10. Art. 10 Durchführung
  11. Art. 11 Verbotene Formen des Anbietens
  12. Art. 12 Waffenerwerbsscheinspflicht
  13. Art. 13 Amtliche Bestätigung
  14. Art. 14 Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
  15. Art. 15 Prüfung und Meldung durch die übertragende Person
  16. Art. 16 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
  17. Art. 17 Prüfung durch die übertragende Person
  18. Art. 18 Schriftlicher Vertrag
  19. Art. 19 Erwerb von Waffen durch Jugendliche
  20. Art. 20 Voraussetzungen
  21. Art. 21 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
  22. Art. 21a Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
  23. Art. 22 Besitzberechtigung
  24. Art. 23 Grundsatz
  25. Art. 24 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
  26. Art. 25 Markierung von Feuerwaffen
  27. Art. 25a Markierung von Munition
  28. Art. 26 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
  29. Art. 27 Verbotene Abänderungen
  30. Art. 28 Buchführung
  31. Art. 28a Meldepflicht
  32. Art. 29 Auskunftspflicht
  33. Art. 30 Vermittlung und Handel im Ausland
  34. Art. 31 Einfuhr von Feuerwaffen aus der Schweiz
  35. Art. 32 Begleitschein
  36. Art. 33 Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
  37. Art. 34 Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr
  38. Art. 35 Waffenbesitzbestätigung
  39. Art. 36 Aufbewahren
  40. Art. 37 Fund und Verlust
  41. Art. 38 Waffentragen
  42. Art. 39 Transport von Waffen
  43. Art. 40 Betriebsbewilligung
  44. Art. 41 Benützung von Waffen und Munition
  45. Art. 42 Ausnahmebewilligungen
  46. Art. 42a Besondere Voraussetzungen für Sportschützen
  47. Art. 42b Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Museen
  48. Art. 43 Kontrolle
  49. Art. 44 Entzug von Bewilligungen
  50. Art. 45 Mitwirkungspflicht
  51. Art. 46 Melderecht
  52. Art. 47 Sicherstellung und Einziehung
  53. Art. 48 Entgegennahme von Waffen durch die Landespolizei
  54. Art. 49 Zentralstelle
  55. Art. 50 Zusammenarbeit inländischer Behörden
  56. Art. 51 Gebühren
  57. Art. 52 Verarbeitung personenbezogener Daten
  58. Art. 53 Offenlegung personenbezogener Daten
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57
  63. Art. 58
  64. Art. 59 Beschwerde
  65. Art. 60 Vergehen und Verbrechen
  66. Art. 61 Übertretungen
  67. Art. 62 Verantwortlichkeit
  68. Art. 63 Gültigkeit alter Waffenerwerbs- und Waffenscheine sowie alter Waffenhändlerpatente
  69. Art. 64 Gültigkeit alter Sammelbewilligungen
  70. Art. 65 Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition
  71. Art. 66 Waffenverbote
  72. Art. 67 Nachträgliche Registrierung
  73. Art. 68 Nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten
  74. Art. 69 Durchführungsverordnungen
  75. Art. 70 Delegation von Geschäften
  76. Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
  77. Art. 72 Inkrafttreten

77 provisions

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1) Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. 2) Es regelt insbesondere den Erwerb, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a) Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; b) Munition und Munitionsbestandteilen.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt nicht für: a) die Landespolizei; b) Personen hinsichtlich jener Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen, die: 1. ihnen aufgrund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt sind; 2. den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden. 2) Für antike Waffen gelten nur die Art. 4 Abs. 2 Bst. c, Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3, Art. 38, 39 und 47 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. 3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.

Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Waffen": 1. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); 2. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; 3. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; 4. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; 5. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; 6. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln, oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; 7. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; b) "Waffenzubehör": 1. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; 2. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; 3. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden; bbis) "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität": Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: 1. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; 2. bei Lang-Feuerwaffen: von mehr als 10 Patronen; c) "Munition": Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird; d) "antike Waffen": vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen; e) "Schiessstätte": jede ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschliesslich oder neben anderen Zwecken dem Schiesssport oder sonstigen Schiessübungen mit Feuerwaffen oder Druckluft- und CO2-Waffen, der Erprobung solcher Waffen oder dem Schiessen mit solchen Waffen zur Belustigung dient; f) "Museum": eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historisch, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt; g) "Sammler": jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst. 2) Die Regierung bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör gelten. 3) Sie umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Signal- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Schleudern, die als Waffen gelten. 4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 4 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1) Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, der Besitz sowie das Vermitteln an Empfänger im Inland von: a) Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen; abis) halbautomatischen Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind; b) Lang-Feuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies eine Funktionseinbusse zur Folge hätte; c) Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns"); d) Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm; e) militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen; f) Messern und Dolchen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3; g) Schlag- und Wurfgeräten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4, mit Ausnahme der Schlagstöcke; h) Elektroschockgeräten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5; i) Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen; k) Waffenzubehör. 2) Verboten ist das Schiessen mit: a) Seriefeuerwaffen; b) Abschussgeräten nach Abs. 1 Bst. e und Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3; c) Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich genehmigten Schiessstätten; erlaubt sind jedoch das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten und das jagdliche Schiessen. 3) Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen. 4) Aufgehoben

Art. 5 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition

1) Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz und die Herstellung von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen. 2) Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.

Art. 6 Einschränkungen zugunsten der öffentlichen Sicherheit

Die Regierung hat mit Verordnung die Herstellung, die Überlassung, den Erwerb, das Vermitteln, den Besitz und das Tragen zu verbieten von: a) neuartigen Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten; b) Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, die aus sonstigen Gründen eine neuartige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten.

Art. 7 Erbschaft oder Vermächtnis

1) Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 4 Abs. 1 besteht, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies innert einer Frist von zwei Monaten der Landespolizei anzuzeigen. Diese hat gegebenenfalls die Sicherstellung dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen. 2) Personen, die Gegenstände nach Abs. 1 von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. 3) Personen, die von der Landespolizei mit der Verwahrung von Gegenständen nach Abs. 1 betraut sind, bedürfen bis sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens keiner Ausnahmebewilligung.

Art. 8 Amtliche Bestätigung

1) An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind. 2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

Art. 9 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

1) Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a) wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b) um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der liechtensteinischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen. 2) Die Landespolizei kann Personen nach Abs. 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.

Art. 10 Durchführung

1) Von einem Verbot nach Art. 9 Abs. 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der Landespolizei melden. 2) Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen. 3) Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie durch die Landespolizei sichergestellt.

Art. 11 Verbotene Formen des Anbietens

1) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters für die zuständigen Behörden nicht möglich ist. 2) Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter an bewilligten öffentlichen Waffenbörsen.

Art. 12 Waffenerwerbsscheinspflicht

1) Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen von der Landespolizei ausgestellten Waffenerwerbsschein. 2) Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. 3) Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b) Aufgehoben c) alkohol- oder suchtkrank sind; d) psychisch krank oder geistig behindert sind; e) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; f) wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, gerichtlich verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder nicht mehr vollzogen werden darf; sieht das Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen eine längere Tilgungsfrist vor, so gilt diese; g) wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, strafrechtlich verfolgt wurden und in diesem Strafverfahren nach den Bestimmungen des IIIa. Hauptstücks der Strafprozessordnung vorgegangen wurde, für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem endgültig von der Verfolgung zurückgetreten worden ist; h) wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt oder nicht mehr vollzogen werden darf; i) wegen wiederholt begangener Vergehen oder Verbrechen nach diesem Gesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Eintragung im Strafregister noch nicht getilgt ist; k) durch strafgerichtliches Urteil in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt sind; l) durch ihr Auftreten, ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten eine rassistische, fremdenfeindliche oder sonst besonders verwerfliche Gesinnung bekunden. 4) Abs. 3 Bst. a gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- und Ausbildungsverhältnisses benötigt werden. 5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Amtliche Bestätigung

1) Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind. 2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Art. 14 Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

1) Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. 2) Die Regierung sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor. 3) Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die Landespolizei kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 15 Prüfung und Meldung durch die übertragende Person

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss die Identität des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen und der Landespolizei unverzüglich nach der Übertragung eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen.

Art. 16 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

1) Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden, sofern kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 vorliegt: a) einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; b) von der Regierung bezeichnete Repetiergewehre, die im sportlichen Schiesswesen sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden; c) einschüssige Kaninchentöter; d) Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; e) Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.

Art. 17 Prüfung durch die übertragende Person

1) Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 16) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. 2) Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 entgegensteht. 3) Art. 13 gilt sinngemäss. 4) Die übertragende Person kann sich bei der Landespolizei danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.

Art. 18 Schriftlicher Vertrag

1) Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 16) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. 2) Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; b) Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; c) Waffenart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; d) Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe erwirbt, beziehungsweise eine Kopie des Ausweises, sofern eine Feuerwaffe oder ein wesentlicher Waffenbestandteil übertragen wird; e) einen Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung, sofern Feuerwaffen oder deren wesentlichen Waffenbestandteile übertragen werden. 3) Wer eine Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 oder deren wesentlichen Waffenbestandteile überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags und des amtlichen Ausweises zustellen. Die Regierung kann mit Verordnung weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen. 4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung. 5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Sammeltransport von Jagdwaffen durch Jäger von und zu der Jagd oder für die kurzfristige Handänderung von Jagdwaffen zwischen Jägern auf der Jagd.

Art. 19 Erwerb von Waffen durch Jugendliche

Die Landespolizei kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres den Erwerb von Waffen nach Art. 16 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn: a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und b) kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 Bst. b bis l vorliegt.

Art. 20 Voraussetzungen

Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

Art. 21 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

1) Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. 2) Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss.

Art. 21a Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität

1) Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis besitzen. 2) Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Art. 17 sinngemäss.

Art. 22 Besitzberechtigung

Zum Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

Art. 23 Grundsatz

1) Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung der Regierung. 2) Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person: a) für die kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht; b) welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger über einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland verfügt und diesen dauernd aufrecht erhält; c) die im Handelsregister eingetragen ist; d) die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; e) die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können; f) die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet; g) die eine inländische Zustelladresse bezeichnet; h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. 3) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. c, e und g zu erfüllen sowie einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Bewilligung erteilt. 4) Der Geschäftsführer nach Abs. 3 muss die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b, d, f und h erfüllen und ist den Behörden gegenüber für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich. 5) Die Regierung erlässt das Prüfungsreglement, legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest und regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen. 6) Aufgehoben

Art. 24 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen

Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig: a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt; b) Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder c) Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.

Art. 25 Markierung von Feuerwaffen

1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. 2) Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann. 3) Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.

Art. 25a Markierung von Munition

Die Hersteller von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren. Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.

Art. 26 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen

1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten. 1a) Der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu anderen als den in Art. 4 Abs. 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungs- oder meldepflichtig. Art. 12, 14 Abs. 3, Art. 15, 16, 18 Abs. 3 und Art. 20 gelten sinngemäss. 2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung. 3) Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 27 Verbotene Abänderungen

1) Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Feuerwaffen sind verboten. 2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen. Sie regelt die Voraussetzungen mit Verordnung.

Art. 28 Buchführung

1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen. 2) Die Bücher nach Abs. 1 sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine, der Ausnahmebewilligungen und der schriftlichen Verträge sind während zehn Jahren aufzubewahren. 3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind der Landespolizei zu übergeben: a) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist; b) nach Aufgabe des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden; oder c) nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung. 4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.

Art. 28a Meldepflicht

1) Findet eine Übertragung von Feuerwaffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen zwischen Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung statt, so muss die übertragende Person der Landespolizei die Übertragung unverzüglich unter Verwendung der von der Regierung mit Verordnung festgelegten elektronischen Kommunikationsmittel melden. 2) Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung haben den versuchten Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen, der ihnen aufgrund der Art oder des Umfangs verdächtig erschien und den sie darum unterbunden haben, unverzüglich der Landespolizei zu melden.

Art. 29 Auskunftspflicht

Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

Art. 30 Vermittlung und Handel im Ausland

Die Vermittlung an natürliche oder juristische Personen im Ausland sowie der Handel von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist.

Art. 31 Einfuhr von Feuerwaffen aus der Schweiz

Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführt, hat dies vorgängig der Landespolizei zu melden.

Art. 32 Begleitschein

1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Landespolizei. 2) Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will. 3) Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt. 4) Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten. 5) Die Landespolizei übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

Art. 33 Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

1) Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss bei der Landespolizei einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen. 2) Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller eine Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3) Vorbehalten bleiben die für die Ausfuhr aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.

Art. 34 Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr

1) Beim vorübergehenden Verbringen von Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr nach Liechtenstein ist der Europäische Feuerwaffenpass während des Aufenthalts jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen. 2) Vorbehalten bleiben die für die Einfuhr aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung.

Art. 35 Waffenbesitzbestätigung

1) Zur Erleichterung des Reiseverkehrs mit Staaten, die nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, kann die Landespolizei auf Antrag Besitzern von Feuerwaffen eine Waffenbesitzbestätigung ausstellen; dies gilt insbesondere für Jäger oder Sportschützen. 2) Die Waffenbesitzbestätigung ist von der Landespolizei bei missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.

Art. 36 Aufbewahren

1) Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. 2) Bei Seriefeuerwaffen ist zudem der Waffenverschluss von der übrigen Waffe getrennt in einem durch sein Gewicht oder durch die Verankerung mit der Baute diebstahlsicheren Stahlbehältnis oder Safe, der mit einem Kombinationsschloss versehen ist, aufzubewahren. Eine Veränderung der Aufbewahrungsorte darf weder vorübergehend noch dauernd ohne Genehmigung der Landespolizei erfolgen. 3) Handelt es sich um Waffensammlungen, oder werden mehrere Waffen in einem räumlichen Naheverhältnis verwahrt und können darum nicht mehr einzeln gesichert werden, so sind diese Räume gegen Einbruch zu sichern. Zudem müssen diese Räume so abgesichert sein, dass sie weder von Unbefugten noch ohne Aufsicht betreten werden können.

Art. 37 Fund und Verlust

1) Vorschriften über den Fund in anderen Gesetzen sind auf den Fund von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2) Der Landespolizei ist jeder Verlust oder Fund einer Waffe, eines wesentlichen Waffenbestandteils, eines Waffenzubehörs sowie von Munition unverzüglich zu melden. 3) Die Landespolizei sorgt für eine angemessene Aufbewahrung der gefundenen Gegenstände. 4) Lässt sich der Eigentümer der gefundenen Gegenstände nach Abs. 2 nicht ermitteln: a) darf die Landespolizei nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren den Gegenstand dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn dieser zu seinem Besitz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt ist; b) hat die Landespolizei, falls der Finder den Gegenstand nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diesen der öffentlichen Versteigerung oder der Veräusserung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszuhändigen.

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