1) Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 39 Abs. 1.
2) Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a) für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht;
b) sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c) sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; die Regierung erlässt ein Prüfungsreglement.
3) Auf eine Prüfung nach Abs. 2 Bst. c kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Antragsteller:
a) eine gleichwertige Ausbildung nachweist; oder
b) bei einem weiteren Antrag glaubhaft darlegt, dass er seit der letzten Prüfung regelmässig den Umgang mit der Feuerwaffe trainiert hat und sich die gesetzlichen Vorschriften seit diesem Zeitpunkt nicht massgeblich geändert haben.
4) Die Waffentragbewilligung wird von der Landespolizei für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
5) Keine Waffentragbewilligung brauchen:
a) Inhaber einer Jagdkarte hinsichtlich der Jagdwaffen während der Jagd sowie Jagdaufseher in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b) Teilnehmer an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c) Teilnehmer an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air-Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d) Schauspieler für die Benützung von Feuerwaffen zu szenischen Zwecken, sofern diese zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind.
6) Die Regierung regelt die Erteilung von Waffentragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, mit Verordnung.
Art. 39 Transport von Waffen
1) Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a) von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen;
b) von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung;
c) von und zum Erwerber und Veräusserer;
d) von und zu Fachveranstaltungen;
e) bei einem Wohnsitzwechsel.
2) Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
Art. 40 Betriebsbewilligung
1) Wer eine öffentlich zugängliche Schiessstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf einer Betriebsbewilligung der Regierung.
2) Eine Betriebsbewilligung erhält eine Person:
a) für die kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht;
b) welche die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger über einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland verfügt und diesen dauernd aufrecht erhält;
c) die über die notwendigen Fach- und Sicherheitskenntnisse für den Betrieb einer Schiessstätte verfügt;
d) die eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken abgeschlossen hat;
e) die eine baubehördliche Bewilligung für die Schiessstätte vorlegt; und
f) die den Nachweis erbringt, dass durch den Betrieb der Schiessstätte weder Personen gefährdet noch unnötig gestört und belästigt werden.
3) Eine Betriebsbewilligung für ortsveränderliche Schiessstätten darf nicht erteilt werden.
4) Rechtsfähige juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. d bis f zu erfüllen sowie einen Verantwortlichen zu bestellen. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz im Ausland. Sitzunternehmen im Sinne des Steuergesetzes wird keine Betriebsbewilligung erteilt.
5) Der Verantwortliche nach Abs. 4 muss die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a bis c erfüllen und ist den Behörden gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
Art. 41 Benützung von Waffen und Munition
1) Für die Benützung von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten sind vorbehaltlich Art. 12 Abs. 3 die Bestimmungen über den Erwerb, die Übertragung, den Besitz und das Tragen dieser Waffen und Munition (Art. 12 bis 22 und 38) nicht anzuwenden. Art. 12 Abs. 3 Bst. a gilt mit der Massgabe, dass Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen sowie die dazugehörige Munition auf behördlich genehmigten Schiessstätten in Anwesenheit einer für das Schiessen geeigneten Aufsichtsperson benützen dürfen.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.
Art. 42 Ausnahmebewilligungen
1) Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
a) achtenswerte Gründe vorliegen;
b) keine Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 vorliegen; und
c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Als achtenswerte Gründe gelten:
a) für Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile:
1. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie Schutz von sensiblen Infrastrukturen, Werttransporten oder Personen;
2. sportliches Schiesswesen;
3. Sammlertätigkeit; oder
4. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Dokumentation und der Forschung;
b) bei Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör insbesondere:
1. berufliche Erfordernisse;
2. die Verwendung zu industriellen Zwecken;
3. die Kompensation körperlicher Behinderungen;
4. Sammlertätigkeit;
5. jagdliche Zwecke.
3) Die Landespolizei hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung regelmässig, spätestens alle fünf Jahre, zu überprüfen.
Art. 42a Besondere Voraussetzungen für Sportschützen
1) Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 für Sportschützen ist nur zulässig, wenn:
a) die Bewilligung beschränkt ist auf:
1. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen;
2. halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität;
3. wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen nach Ziff. 1 und 2;
b) die Gegenstände nach Bst. a die Spezifikationen erfüllen, die für eine anerkannte Disziplin einer offiziellen Sportschützenorganisation oder eines Sportschützenverbands erforderlich sind.
2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 können nur an Personen erteilt werden, die:
a) Mitglied eines Schützenvereins sind;
b) seit mindestens 12 Monaten regelmässig in diesem Verein den Schiesssport trainieren; und
c) aktiv für anerkannte Schiesswettbewerbe einer offiziellen Sportschützenorganisation oder einem offiziell anerkannten Sportschützenverband trainieren und an diesen teilnehmen.
Art. 42b Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Museen
1) Ausnahmebewilligungen nach Art. 42 für Sammler können nur an Personen erteilt werden, die:
a) ein Konzept, welches das Ziel und den Zweck sowie die Systematik der Sammlung beschreibt, einreichen;
b) über die notwendige Sachkunde und Erfahrung im Umgang mit Waffen verfügen;
c) nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben (Art. 36).
2) Sammler müssen:
a) ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;
b) das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen der Landespolizei auf Verlangen jederzeit vorweisen können.
3) Ausnahmebewilligungen für Museen können erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. c erfüllt ist.
Art. 43 Kontrolle
1) Die Landespolizei ist befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
a) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b) während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2) Die Landespolizei ist auch befugt, die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu überprüfen, insbesondere bei Personen, die:
a) über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 42 bis 42b verfügen; oder
b) eine grössere Anzahl von der Waffenerwerbsscheinspflicht unterliegenden Feuerwaffen besitzen.
3) Die Landespolizei hat anlässlich einer Kontrolle jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich sind. Sie stellt belastendes Material sowie Gegenstände vorläufig sicher, sofern die sofortige Sicherstellung keinen Aufschub gestattet. Mit der Sicherstellung können auch allfällige Bewilligungen entzogen werden.
4) Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Abs. 1 ist bei Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.
5) Die Waffenbesitzer haben die Kontrollen zu ermöglichen.
Art. 44 Entzug von Bewilligungen
Die zuständige Vollzugsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) die mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen nicht mehr eingehalten werden;
c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
d) sie missbräuchlich verwendet wird.
Art. 45 Mitwirkungspflicht
1) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Feststellung der Bewilligungsvoraussetzungen mitzuwirken, sofern die zuständige Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann. Die Behörde kann dazu den Antragsteller auch auffordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, oder andere Sachverständige beiziehen.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss, wenn sich nachträglich Hinweise auf Hinderungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 oder den Wegfall von Bewilligungsvoraussetzungen ergeben.
Art. 46 Melderecht
Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, der Landespolizei Personen zu melden, die:
a) durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
b) mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.
Art. 47 Sicherstellung und Einziehung
1) Die Landespolizei stellt sicher:
a) Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b) Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;
d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind;
e) Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2) Stellt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person sicher, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn diese rechtmässig erworben wurden und kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 besteht.
2a) Stellt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe sicher, so hat der Besitzer innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 42 bis 42b einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:
a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden;
b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind; oder
c) die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Abs. 2a nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
Art. 48 Entgegennahme von Waffen durch die Landespolizei
Die Landespolizei ist verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Die Regierung kann Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.
Art. 49 Zentralstelle
Die Landespolizei dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit übrigen Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind.
Art. 50 Zusammenarbeit inländischer Behörden
Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den zuständigen Vollzugsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
Art. 51 Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Ausstellung von Bewilligungen und Bestätigungen, die Durchführung von Prüfungen sowie besondere Dienstleistungen der Vollzugsbehörden, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
Art. 52 Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden können alle personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Die zuständigen Vollzugsbehörden führen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Register, in die folgende Daten eingetragen werden können:
a) die Personalien und die Registernummer des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe;
b) die Personalien und die Registernummer des Inhabers einer Waffenhandels- oder Betriebsbewilligung bzw. bei juristischen Personen die Firma, der Sitz, die Rechtsform und die Registernummer sowie die Personalien des Geschäftsführers oder Verantwortlichen;
c) die Personalien und die Registernummer des Inhabers einer Waffentragbewilligung;
d) Daten über Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition oder Munitionsbestandteile, wie Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Identifikationsnummer;
e) Datum der Übertragung oder Vernichtung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Munition oder Munitionsbestandteilen;
f) Auflagen und Bedingungen, die mit einer Bewilligung verbunden sind;
g) Umstände, die zum Entzug und zur Verweigerung einer Bewilligung geführt haben;
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
i) Angaben zu Meldungen aus Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person.
3) Die Register nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form geführt werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Sicherheit, die Aufbewahrungsfrist, die Berichtigung und Löschung von Daten, mit Verordnung.
Art. 53 Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten offenlegen:
a) den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie anderen für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden;
b) den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.
2) Die Daten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden haben anderen Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, Informationen aus Registern nach Art. 52 Abs. 2 betreffend die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahmebewilligung aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person weiterzuleiten.
4) Der Informationsaustausch mit Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind, kann auch automatisiert unter Verwendung der dafür vorgesehenen Informationssysteme erfolgen.
Art. 54
Aufgehoben
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56
Aufgehoben
Art. 57
Aufgehoben
Art. 58
Aufgehoben
Art. 59 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 60 Vergehen und Verbrechen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
b) eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
c) die Verpflichtungen nach Art. 28 verletzt;
d) als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung:
1. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 23 Abs. 2 Bst. e);
2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Art. 25 oder 25a zu versehen;
3. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Art. 25 oder 25a markiert worden sind;
4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;
e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
f) ohne Betriebsbewilligung eine Schiessstätte (Art. 40) betreibt oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Nutzung wesentlich ändert;
g) Personen nach Art. 9 Abs. 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt;
h) die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung (Art. 43 Abs. 2) verunmöglicht.
2) Bei fahrlässiger Begehung einer Widerhandlung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Nebengesetze.
Art. 61 Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
a) einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht, ohne dass ein Tatbestand nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a erfüllt ist;
b) ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 4 Abs. 2 und 3);
c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen sowie von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität missachtet (Art. 15, 17, 21 Abs. 2 und Art. 21a Abs. 2);
d) seinen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e) als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 36);
f) die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 38 Abs. 1);
g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 6, Art. 26 Abs. 1a, Art. 31, 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;
h) beim Erwerb von Todes wegen seinen Pflichten nach Art. 7, Art. 12 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 4 nicht nachkommt;
i) verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 11);
k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
l) bei der Einreise aus einem Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, Feuerwaffen und die dazugehörige Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 34 Abs. 1);
m) eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 39 Abs. 2);
n) auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung die Regierung in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt;
o) zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in diesem Gesetz vorgesehene Urkunde einem anderen überlässt, sich eine solche für einen anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder hievon Gebrauch macht oder eine solche Urkunde erschleicht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 62 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen nach Art. 60 und 61 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 63 Gültigkeit alter Waffenerwerbs- und Waffenscheine sowie alter Waffenhändlerpatente
1) Ein aufgrund des bisherigen Rechts ausgestellter Waffenerwerbsschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Erwerb einer Faustfeuerwaffe.
2) Ein aufgrund des bisherigen Rechts ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Tragen der darin angeführten Faustfeuerwaffe.
3) Ein aufgrund des bisherigen Rechts ausgestelltes Waffenhändlerpatent bleibt unverändert in Geltung.
Art. 64 Gültigkeit alter Sammelbewilligungen
Eine aufgrund des bisherigen Rechts erteilte Sammelbewilligung für Seriefeuerwaffen bleibt bis zu ihrem Ablauf gültig und berechtigt zum Besitz dieser Gegenstände. Die Bewilligungsinhaber sind jedoch verpflichtet, die Waffendaten (Art, Bezeichnung und Nummer) der Landespolizei binnen einer Frist von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen.
Art. 65 Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition
1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen rechtmässig erworben hat, darf diese Gegenstände weiterhin besitzen und damit nach Massgabe dieses Gesetzes verkehren.
2) Wer bereits im Besitz von Abschussgeräten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e sowie ihren wesentlichen und besonders konstruieren Bestandteilen, von Granatwerfern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder von Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 1 Bst. k ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landespolizei melden.
3) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 4 Abs. 1 kann für Gegenstände nach Abs. 2 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.
4) Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung (Abs. 3) abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.
Art. 66 Waffenverbote
Ein aufgrund des bisherigen Rechts erlassenes Waffenverbot bleibt bis zu dessen Ablauf in Kraft.
Art. 67 Nachträgliche Registrierung
Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Art. 16 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landespolizei unter Bekanntgabe der Waffendaten anmelden.
Art. 68 Nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Schiessstätte betreiben, haben spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Regierung eine Betriebsbewilligung nach Art. 40 zu beantragen.
Art. 69 Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die näheren Voraussetzungen, die Form und den Inhalt von Bewilligungen sowie das Verfahren;
b) Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition (Art. 5);
c) das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 9);
d) die Mindestanforderungen für Geschäftsräume (Art. 23 Abs. 5);
e) die Mindestangaben der Markierung von Feuerwaffen (Art. 25 Abs. 3);
f) das Verfahren für den Fall, dass eine Rückgabe vorläufig sichergestellter Waffen nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 4);
g) die Gebühren (Art. 51).
2) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über den Vollzug der für die Bereiche der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwendenden Rechtvorschriften sowie über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Waffenbehörden abschliessen.
3) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von schweizerischen Waffendatenbanken des Bundes unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen, die Hauptmerkmale von Waffen und Munition oder die Auswertungen von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren, beinhalten.
Art. 70 Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 3 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Waffengesetz vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48;
b) Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Abänderung des Waffengesetzes, LGBl. 2008 Nr. 190.
Art. 72 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35, Art. 49, Art. 53 Abs. 2, Art. 54, Art. 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen