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Gesetz über das Kantonsspital Uri

Uri · 20.3221 · statute

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Contents: 18 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18

18 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Rechtsform, die Aufgaben und die Finanzierung des Kantonsspitals Uri.

Artikel 2

Rechtsform 1 Das Kantonsspital Uri (Kantonsspital) ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz der Anstalt ist Altdorf. 2 Aufgaben

Artikel 3

Leistungsprogramm 1 Das Kantonsspital hat für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung sicherzustellen. Es ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Das Kantonsspital hat für die Urner Bevölkerung: a) stationäre Patientinnen und Patienten zu behandeln b) ambulante Patientinnen und Patienten zu behandeln * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3221 Kanton Uri c) eine ständige Notfallversorgung zu gewährleisten d) Aus- und Weiterbildung für das benötigte Spitalpersonal zu leisten e) im Bedarfsfall eine geschützte Operationsstelle zu betreiben 3 Im Auftrag mit eingeschlossen sind die Begleitung und die Betreuung sterbender Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen. 4 Der Landrat genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital. Er kann dem Kantonsspital weitere Aufgaben übertragen.

Artikel 4

Unternehmerische Tätigkeit 1 Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit sich das mit den Aufgaben nach diesem Gesetz und mit dem Leistungsprogramm verträgt. 2 Das Kantonsspital kann namentlich: a) in allen Bereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen b) mit anderen Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen c) sich an Unternehmungen beteiligen d) einzelne Aufgaben gemäss Artikel 3 und dem Leistungsprogramm durch andere Leistungserbringer erfüllen lassen, sofern dadurch die bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung gemäss Artikel 3 Absatz 1 nicht gemindert wird 3 Die mit der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb des Leistungsprogramms verbundenen Kosten und Erträge sind separat zu erfassen und auszuweisen. Sie muss betriebswirtschaftlich begründet sein.

Artikel 5

Verordnung 1 Der Landrat regelt die weiteren Belange des Kantonsspitals durch Verordnung, namentlich: a) die Organisation und Zuständigkeit b) die Finanzen c) das Berichtswesen und Controlling d) den Zugang zu den Leistungen Kanton Uri 20.3221 3 Vergütung

Artikel 6

Leistungsabgeltung 1 Der Kanton trägt die Kosten der Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer im Rahmen des Bundesrechts oder Dritte aufzukommen haben.

Artikel 7

Gemeinwirtschaftliche Leistungen 1 Der Kanton vergütet dem Kantonsspital die ungedeckten Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Dazu gehören namentlich Kosten zur Aufrechterhaltung der Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen. 2 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an Betriebseinrichtungen gewähren, die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen notwendig sind. 3 Die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind separat zu erfassen und auszuweisen. Die Vergütung kann leistungsbezogen oder mittels Pauschalen erfolgen. 4 Der Landrat ist abschliessend zuständig, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu bestimmen und über deren Vergütung zu befinden. 4 Anlagen und Eigentum

Artikel 8

Spitalbauten 1 Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft und der Gebäulichkeiten des Kantonsspitals. 2 Der Kanton stellt dem Kantonsspital die erforderlichen Gebäulichkeiten zur Erfüllung des Leistungsprogramms gegen Verrechnung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung. Sie besteht aus den Investitionskosten (Amortisation und Verzinsung) und den Kosten für den baulichen Unterhalt. Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus. 3 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Kantonsspital den Vertrag zur Nutzung und Überlassung der Gebäulichkeiten. 20.3221 Kanton Uri 4 Flächen und Gebäulichkeiten der Spitalliegenschaft, die zur Erfüllung des Leistungsprogramms nicht unmittelbar notwendig sind, kann der Kanton selber nutzen oder gegen marktübliche Entschädigung dem Kantonsspital oder Dritten zum Gebrauch überlassen. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Vereinbarungen ab. Er kann dazu ein Baurecht im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) errichten.

Artikel 9

Betriebseinrichtungen 1 Das Kantonsspital ist Eigentümer der Betriebseinrichtungen. Es beschafft und unterhält diese eigenverantwortlich. 2 Zu den Betriebseinrichtungen gehören alle mobilen Sachanlagen, Maschinen, Mobilien, Gegenstände, Apparate, Geräte und Fahrzeuge sowie die immobilen technischen, medizinischen und administrativen Einrichtungen, soweit sie nicht Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung sind. 5 Mittel

Artikel 10

Anlagefinanzierung 1 Der Kanton kann dem Kantonsspital Darlehen gewähren für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen, die für die Erfüllung des Leistungsprogramms notwendig sind. 2 Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn: a) das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder zu angemessenen Bedingungen von Dritten beschaffen kann b) der Darlehensbetrag mindestens 500'000 Franken beträgt 3 Anstelle von Darlehen kann der Kanton die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern mit Bürgschaften erleichtern. 4 Darlehen sind zu verzinsen und Bürgschaften zu entschädigen. 5 Der Landrat ist abschliessend zuständig, über Darlehen und Bürgschaften zu befinden. Kanton Uri 20.3221 6 Rechtspflege

Artikel 11

Verfahren und Zuständigkeiten 1 Der Spitalrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis des Spitalrats und der Spitalleitung. 2 Verfügungen der Spitalleitung können mit Beschwerde beim Spitalrat angefochten werden. 3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Spitalrats können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist ausgeschlossen. 4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 7 Weitere Bestimmungen

Artikel 12

Personalrecht und Personalvorsorge 1 Das Spitalpersonal wird mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit die geltenden Reglemente des Kantonsspitals keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220). 2 Das Spitalpersonal untersteht der Verordnung über die Pensionskasse Uri (RB 2.4221). Für Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, die nur vorübergehend im Kantonsspital beschäftigt sind und die sich über eine andere genügende Versicherung ausweisen, sind Ausnahmen zulässig.

Artikel 13

Rechtsbeziehungen und Rechte der Patientinnen und Patienten 1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kantonsspital und den Patientinnen und Patienten unterstehen öffentlichem Recht. 2 Die Rechte der Patientinnen und Patienten richten sich nach dem Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuchs (SR 210, Artikel 360 ff.) und dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 47 ff.). 20.3221 Kanton Uri

Artikel 14

Medizinische Akten 1 Das Recht an medizinischen Akten richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111, Artikel 35).

Artikel 15

Haftung 1 Die Haftung des Kantonsspitals und dessen Organen richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Artikel 4 und 5). 8 Schlussbestimmungen

Artikel 16

Ausführungsrecht 1 Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt es näher aus.

Artikel 17

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 12. März 2000 über das Kantonsspital Uri wird aufgehoben.

Artikel 18

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Kanton Uri 20.3221 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 24.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung AB 10.02.2017 20.3221 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 24.09.2017 01.01.2018 Erstfassung AB 10.02.2017

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