Art. 112a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
SR 172.041.1
Art. 113 Für Bewilligungen
1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
Franken
a. Herstellungsbewilligungen (Art. 27)
50–1000
b. Einfuhrbewilligungen (Art. 31)
50–1000
c. Verkaufsbewilligungen (Art. 35)
50– 500
d. Erwerbsscheine (Art. 45)
20– 200
[tab]e. Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46)
5– 200
f. Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und F4
5– 200
g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33
100– 500
2 Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
SR 412.109.3
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
Art. 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
Art. 115 Für Kontrollen
1 Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25b) beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.
2 Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von
50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
3 Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
Art. 116 Auslagen
Zu den Gebühren werden Auslagen hinzugeschlagen, die als Kosten zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
Art. 117
Die ZSE kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
Art. 117a Zweck
Die Datenbank BARBARA dient dazu, Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu bekämpfen. Sie dient ausserdem der administrativen Abwicklung des Verkehrs mit diesen Gegenständen.
Art. 117b Zuständigkeit
Für den Betrieb von BARBARA ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig.
Art. 117c Struktur
BARBARA besteht aus:
a. Daten zu Bewilligungen;
b. Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen;
c. …
d. Fachdokumentation.
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).
Art. 117d Inhalt
1 Die ZSE bearbeitet in BARBARA folgende personenbezogene Angaben:
a. zugewiesene Identifikationsnummern (Art. 24);
b. erteilte Herstellungsbewilligungen (Art. 27);
c. erteilte Ausnahmebewilligungen (Art. 30);
d. erteilte Einfuhrbewilligungen (Art. 31);
e. erteilte Verkaufsbewilligungen (Art. 35);
f. die Verwaltung von Schriftverkehr und Geschäften.
2 …
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).
Art. 117e Zugriffsrechte
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten in BARBARA zugreifen:
a. die ZSE;
b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
d. die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 17 geregelt.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).
SR 360
SR 312.0
SR 312.2
Art. 117f Datenweitergabe
1 Die ZSE kann Daten an Dritte weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben.
2 Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben:
a. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
b. dem Forensischen Institut Zürich;
c. der SUVA;
d. dem SBFI.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
Art. 117g Protokollierung
Die Bearbeitung von Daten in BARBARA wird protokolliert. Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 135 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 117h Aufbewahrungsdauer und Vernichtung der Daten
1 Die Daten nach Artikel 117c Absatz 1 Buchstaben a und b werden nach deren Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Art. 117i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 135 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
SR 152.1
Art. 117j Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. Artikel 8 DSG;
b. die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Die ZSE trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 135 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 44 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 128.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 37 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
Art. 117k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach den Bestimmungen des DSG.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 135 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
Art. 117l Bearbeitungsreglement
Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in Barbara.
Art. 118 Anhänge
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
Art. 119
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
1 und 2 …
3 Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
4 …
5 Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig.
6 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
8 Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
9 Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
Art. 119b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen
Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
Art. 119c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände
Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
Art. 119d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. April 2017
1 Bewilligungen für die Herstellung und die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 dürfen bis zum 3. Juli 2017 erteilt werden, wenn für den pyrotechnischen Gegenstand:
a. bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung erteilt wurde; und
b. noch keine Konformitätserklärung vorliegt.
2 Vor dem 3. Juli 2017 erteilte Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
3 …
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 5763).
Art. 119e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung nach Artikel 119d Absätze 1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2023 auf dem Markt bereitgestellt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2020 5763).
Art. 119f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2022
Die Daten nach den Artikeln 117c Buchtstabe c und 117d Absatz 2, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2022 in BARBARA enthalten sind, werden ins Informationssystem nach Artikel 21 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 2020 (VSG) überführt (Art. 22 Bst. f VSG).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).
SR 941.42
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
[AS 1980 536; 1990 1982; 1998 993; 2000 187 Art. 21 Ziff. 9, 291 Anhang Ziff. II 8]
Art. 121 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.