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Sprengstoffverordnung

Confederation · 941.411 · ordinance

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Contents: 148 provisions
  1. Art. 1 Verhältnis zur Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung
  2. Art. 1a Begriffe
  3. Art. 2 Sprengstoffe
  4. Art. 3 Zündmittel zu Sprengzwecken
  5. Art. 4 Nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellte Stoffe und Zündmittel
  6. Art. 5 Pyrotechnische Gegenstände
  7. Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
  8. Art. 7 Feuerwerkskörper
  9. Art. 7a Pflichten
  10. Art. 8 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
  11. Art. 9
  12. Art. 10 Technische Normen
  13. Art. 11 Konformitätserklärung
  14. Art. 12 Erfüllung der Anforderungen
  15. Art. 13 Technische Unterlagen
  16. Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren
  17. Art. 15 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
  18. Art. 16 Nachträgliche Kontrolle
  19. Art. 17 Massnahmen bei nicht konformen Sprengmitteln
  20. Art. 18 Identifikationsmarkierung
  21. Art. 19 Markierung zum Zwecke des Aufspürens
  22. Art. 20 Kennzeichnung von Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüren
  23. Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
  24. Art. 22 Sprengzünder
  25. Art. 23 Kennzeichnung der Sprengzünder und Sprengkapseln
  26. Art. 24 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
  27. Art. 25 Technische Normen
  28. Art. 25a Konformitätsbewertungsverfahren
  29. Art. 25b Weitere anwendbare Bestimmungen
  30. Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
  31. Art. 27 Bewilligung
  32. Art. 28 Gesuch um Herstellungsbewilligung
  33. Art. 29 Bewilligung zur Herstellung neuer Produkte
  34. Art. 30 Ausnahmebewilligungen
  35. Art. 31 Einfuhrbewilligung
  36. Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
  37. Art. 33 Ausnahmebewilligungen
  38. Art. 34
  39. Art. 35 Verkaufsbewilligung
  40. Art. 36 Zuständige Behörde
  41. Art. 37
  42. Art. 38 Sprengmittellager der Verkäufer
  43. Art. 39 Abklärungen
  44. Art. 40 Befristung, Auflagen und übertragbarkeit
  45. Art. 41 Widerruf und Entzug
  46. Art. 42 Erlöschen der Bewilligung
  47. Art. 43 Sicherstellung der Produkte bei Wegfall der Bewilligung
  48. Art. 44 Amtsgeheimnis
  49. Art. 45 Erwerbsschein für Sprengmittel
  50. Art. 46 Besondere Bestimmungen für Kleinverbraucher
  51. Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
  52. Art. 48 Ausstellung
  53. Art. 49 Widerruf des Erwerbsscheins
  54. Art. 50 Bezug der Produkte
  55. Art. 51 Grundsätze
  56. Art. 52 Einträge
  57. Art. 53 Begriffe
  58. Art. 54 Ausbildung
  59. Art. 55 Zulassung zu Ausbildungskursen und Prüfungen
  60. Art. 56 Prüfungen
  61. Art. 57 Abgabe des Ausweises
  62. Art. 57a Ausweisregister
  63. Art. 58 Geltungsdauer und ergänzende Schulung
  64. Art. 58a
  65. Art. 58b
  66. Art. 59 Anerkennung anderer Ausweise
  67. Art. 60 Entzug des Ausweises
  68. Art. 61 Trägerschaften und Prüfungskommissionen
  69. Art. 62 Reglemente
  70. Art. 63 Genehmigung der Ausbildungs- und der Prüfungsreglemente
  71. Art. 64 Anpassung der Reglemente und Widerruf der Genehmigung
  72. Art. 65 Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen
  73. Art. 66
  74. Art. 67
  75. Art. 68 Massnahmen gegen ungewollte Zündungen
  76. Art. 69 Massnahmen gegen Vergiftungen
  77. Art. 70
  78. Art. 71
  79. Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
  80. Art. 73 Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben
  81. Art. 74 Mindestabstände
  82. Art. 75 Bauliche Mindestanforderungen; Belüftung
  83. Art. 76 Zugänge
  84. Art. 77 Schutzwall
  85. Art. 78 Türen
  86. Art. 79 Türschliessungen
  87. Art. 80 Elektrische Einrichtungen
  88. Art. 81 Besondere Einrichtungen und Aufschriften
  89. Art. 82 Betriebsvorschriften
  90. Art. 83 Schrankmagazine
  91. Art. 84 Sprengmittelbehälter
  92. Art. 85 Zulässige Mengen auf Bau- und anderen Verwendungsstellen
  93. Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
  94. Art. 87 Lagerung von Feuerwerkskörpern durch Importeure und Verkäufer
  95. Art. 88 Betriebsvorschriften für Gross- und Kleinlager
  96. Art. 89 Aufbewahrung in Verkaufsräumen
  97. Art. 90 Verantwortliche Personen
  98. Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
  99. Art. 91a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
  100. Art. 92 Gemeinsame Bestimmung
  101. Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
  102. Art. 94 Verwendbare Sprengmittel
  103. Art. 95 Bohren
  104. Art. 96 Laden
  105. Art. 97 Sicherheitsanzündschnur
  106. Art. 98 Auslöse- und Prüfgeräte
  107. Art. 99 Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
  108. Art. 100 Kontrolle und Zündung
  109. Art. 101 Sicherheitsmassnahmen bei Gewittern
  110. Art. 102 Absprachen
  111. Art. 103 Sicherheits- und Schutzmassnahmen
  112. Art. 104 Sprengsignale
  113. Art. 105 Wartezeiten
  114. Art. 106 Kontrolle der Sprengstelle
  115. Art. 107 Grundsatz
  116. Art. 108 Vernichtung
  117. Art. 109 Entsorgung oder Rückgabe
  118. Art. 110
  119. Art. 111 Kontrolle durch die Kantone
  120. Art. 112 Kontrolle durch die Zollorgane
  121. Art. 112a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  122. Art. 113 Für Bewilligungen
  123. Art. 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
  124. Art. 115 Für Kontrollen
  125. Art. 116 Auslagen
  126. Art. 117
  127. Art. 117a Zweck
  128. Art. 117b Zuständigkeit
  129. Art. 117c Struktur
  130. Art. 117d Inhalt
  131. Art. 117e Zugriffsrechte
  132. Art. 117f Datenweitergabe
  133. Art. 117g Protokollierung
  134. Art. 117h Aufbewahrungsdauer und Vernichtung der Daten
  135. Art. 117i Archivierung
  136. Art. 117j Datensicherheit
  137. Art. 117k Auskunftsrecht
  138. Art. 117l Bearbeitungsreglement
  139. Art. 118 Anhänge
  140. Art. 119
  141. Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
  142. Art. 119b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen
  143. Art. 119c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände
  144. Art. 119d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. April 2017
  145. Art. 119e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
  146. Art. 119f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2022
  147. Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
  148. Art. 121 Inkrafttreten

148 provisions

Art. 37

Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).

Art. 38 Sprengmittellager der Verkäufer

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt nach Anhören der Kantone, wie viele Sprengmittellager errichtet werden dürfen und wie diese regional zu verteilen sind.

Art. 39 Abklärungen

1 Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden. 2 Die ZSE kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25b von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

Art. 40 Befristung, Auflagen und übertragbarkeit

1 Die Bewilligungen können befristet und mit Auflagen verbunden werden. 2 Sie sind nicht übertragbar.

Art. 41 Widerruf und Entzug

1 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn sie durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 2 Sie kann dauernd oder vorübergehend entzogen werden, wenn ihr Inhaber oder eine für ihn handelnde Person wegen grober Verletzung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften bestraft worden ist.

Art. 42 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt, wenn: a. sie während eines Jahres nicht benützt wird; b. keine für die bewilligte Tätigkeit verantwortliche Person mehr vorhanden ist; c. das Unternehmen aufgelöst wird oder den Besitzer wechselt.

Art. 43 Sicherstellung der Produkte bei Wegfall der Bewilligung

Fällt die Bewilligung weg, so stellt die zuständige Behörde die Produkte sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.

Art. 44 Amtsgeheimnis

Die Angaben in den Gesuchen unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Art. 45 Erwerbsschein für Sprengmittel

1 Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 2 Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben. 3 Der Erwerbsschein ist ein Jahr gültig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 46 Besondere Bestimmungen für Kleinverbraucher

1 Kleinverbraucher ist, wer in drei Monaten höchstens 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder Sprengzünder bezieht. Er muss die Sprengmittel vorschriftsgemäss aufbewahren können. 2 Im Erwerbsschein werden ihm die voraussichtlich benötigten Sprengmittel, höchstens aber die Menge nach Absatz 1 bewilligt. 3 Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig.

Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände

1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich. 2 Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 3 Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten. 4 Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig. 5 Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 48 Ausstellung

1 Der Erwerbsschein wird von der Behörde in einem Original und mindestens zwei Kopien ausgestellt. 2 Sollen die bewilligten Sprengmittel in andern Kantonen verwendet werden, so ist diesen auch eine Kopie zuzustellen.

Art. 49 Widerruf des Erwerbsscheins

1 Der Erwerbsschein wird widerrufen, wenn er durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für seine Abgabe nicht mehr erfüllt sind. 2 Die zuständige Behörde stellt bei einem Widerruf die Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.

Art. 50 Bezug der Produkte

1 Der Empfänger hat sich vor Abgabe der Produkte über seine Befugnis auszuweisen, die Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten zu beziehen. 2 Die im Erwerbsschein bewilligten Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind unter Abgabe des Originals beim gleichen Verkäufer zu beziehen. 3 Sie können sukzessive bezogen werden.

Art. 51 Grundsätze

1 In den Ausweis wird eingetragen, zu welchen Arbeiten dessen Inhaber berechtigt ist. 2 Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.

Art. 52 Einträge

1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: a. Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden. b. Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt. 2 Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen: a. mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig; b. mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung. 3 Der Eintrag C berechtigt: a. allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen; b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen. 4 Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen. 5 Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus. 6 Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4. 6bis Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt. 7 Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die: a. in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

Art. 53 Begriffe

1 Allgemeine Sprengarbeiten erfordern allgemeine Sprengkenntnisse. Als allgemeine Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Graben-, Abtrags-, Einzelstein-, Holz- und Wurzelstocksprengungen. 2 Besondere Sprengarbeiten erfordern spezifische Fachkenntnisse. Als besondere Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Lawinen-, Bauwerk- und Unterwassersprengungen oder das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel. 3 Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen. 4 Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen. 5 Als ausgewiesene Fachperson gilt, wer auf Grund eines überdurchschnittlichen, besonderen Wissens und Könnens sowie auf Grund eigener Erfahrung ein hohes Risiko beurteilen und seinen Projektteil einer Sprengung entsprechend planen kann. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 54 Ausbildung

Die für die Prüfungen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse können durch Kurse vermittelt werden.

Art. 55 Zulassung zu Ausbildungskursen und Prüfungen

1 Zu den Kursen und den Prüfungen wird zugelassen, wer: a. mündig ist; b. eine Zuverlässigkeitsbescheinigung der Polizei seines Wohnortes beibringt, die zur Annahme berechtigt, dass er Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände bietet. 2 Die Zulassung kann vom Nachweis einer praktischen Tätigkeit, eines Studiums oder eines Lehrabschlusses in einem bestimmten Beruf abhängig gemacht werden.

Art. 56 Prüfungen

1 Jede Prüfung ist auf nur eine Berechtigung ausgerichtet. 2 Geprüft werden: a. die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften; b. die Kenntnis der gebräuchlichen Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände und der Hilfsmittel sowie deren Handhabung und Anwendung.

Art. 57 Abgabe des Ausweises

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis und den Ausweis. 2 Der Ausweis wird vom SBFI ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des SBFI unterzeichnet. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 57a Ausweisregister

1 Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten: a. Name; b. Vorname; c. Geburtsdatum; d. Heimatort; e. AHV-Nummer; f. Prüfungsdatum; g. Art des Ausweises. 2 Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen: a. die ZSE; b. die Fachstellen der Kantone. 3 Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 58 Geltungsdauer und ergänzende Schulung

1 Der Ausweis ist unbefristet gültig. 2 Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen. 3 Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 58a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 27. Jan. 2021 (AS 2020 1829).

Art. 58b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft vom 28. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 25).

Art. 59 Anerkennung anderer Ausweise

1 Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall: a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden; b. ob der Inhaber eines solchen Ausweises eine ergänzende Prüfung ablegen muss. 2 Das SBFI erlässt für die Anerkennung anderer Ausweise Richtlinien. 3 Das Gesuch um Anerkennung ist beim SBFI einzureichen. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 60 Entzug des Ausweises

1 Der Wohnortskanton entzieht grundsätzlich den Ausweis, wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften verurteilt worden ist oder ein Hinderungsgrund nach Artikel 14a Absatz 1 SprstG besteht. 2 Er kann den Ausweis entziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände nicht mehr Gewähr bietet. 3 Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen. Auf Grund der Umstände, namentlich unter Berücksichtigung des Verschuldens und des bisherigen Verhaltens des Inhabers, kann jedoch die Entzugsbehörde die Dauer des Entzugs beschränken oder an dessen Stelle eine Verwarnung aussprechen. 4 Im Hinblick auf ein allfälliges Entzugsverfahren stellen die Vollzugsorgane den Ausweis sicher. Dieser bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt. Während dieser Zeit sind die Spreng- und Verwendungsberechtigungen entzogen. 5 Die ZSE gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können. 6 Der Kanton teilt Ausweisentzüge dem SBFI schriftlich und ohne Verzug mit. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 10 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).

Art. 61 Trägerschaften und Prüfungskommissionen

1 Trägerschaften der Kurse und Prüfungen können von einem Berufsverband oder interessierten Wirtschaftskreis alleine oder von mehreren gemeinsam gebildet werden. Je Spreng- oder Verwendungsberechtigung im Sinne von Artikel 52 wird gesamtschweizerisch nur eine Trägerschaft gebildet. Für den Vollzug setzt die Trägerschaft eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission kann für einzelne Aufgaben Kreise bilden. 2 Bestehen in der betreffenden Berechtigung neben dem sich um die Durchführung der Kurse oder Prüfungen Bewerbenden noch andere Verbände oder Wirtschaftskreise, so sind diese auf Gesuch hin in die Trägerschaft aufzunehmen. Es ist ihnen eine angemessene Vertretung in der Prüfungskommission einzuräumen.

Art. 62 Reglemente

1 Die Trägerschaften der Kurse und Prüfungen erstellen für die Berechtigung, für die sie zuständig sind, ein Ausbildungs- und ein Prüfungsreglement. 2 Sie regeln darin insbesondere: a. den Ausbildungs-, beziehungsweise den Prüfungsstoff, aufgeteilt in Fächer; b. Art und Dauer der Fächer; c. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Kursen und Prüfungen; d. das Anmeldeverfahren; e. die Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Art. 63 Genehmigung der Ausbildungs- und der Prüfungsreglemente

1 Die Trägerschaften reichen die Ausbildungs- und die Prüfungsreglemente dem SBFI zur Genehmigung ein. 2 Entspricht das Reglement den Vorschriften, so gibt das SBFI dessen Einreichung im Bundesblatt bekannt. 3 Gegen das Reglement kann innerhalb von 30 Tagen ab der Bekanntgabe schriftlich beim SBFI Einsprache erhoben werden.

Art. 64 Anpassung der Reglemente und Widerruf der Genehmigung

1 Das SBFI kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik geändert haben. 2 Das SBFI kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 65 Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen

1 Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungs- beziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Prüfungskommission. 2 Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden Fachausschuss geprüft sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 66

1 Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das SBFI insbesondere in folgenden Bereichen: a. Koordinierung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften; b. Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen; c. Festlegung der besonderen Sprengarbeiten und der Schadenrisikobereiche sowie deren Regelung; d. Zuordnung der Sprengarbeiten und der pyrotechnischen Gegenstände zu den einzelnen Berechtigungen; e. Anerkennung von Ausweisen. 2 Das SBFI entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekretariat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 67

In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. abis. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen. b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden. c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren. d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher. e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 68 Massnahmen gegen ungewollte Zündungen

1 Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat dabei das Rauchen zu unterlassen. 2 Er darf in ihrer Nähe auch kein Feuer oder offenes Licht unterhalten oder dulden. 3 Leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe sind von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen fernzuhalten.

Art. 69 Massnahmen gegen Vergiftungen

1 Warnungen der Hersteller auf Verpackungen, Gegenständen und in Gebrauchsanweisungen, dass Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände giftige Substanzen enthalten oder bei Verwendung giftige Rückstände erzeugen oder hinterlassen, sind unbedingt zu beachten. 2 Giftigen Gasen ist insbesondere in geschlossenen Räumen, Stollen, Schächten und Gräben Rechnung zu tragen. 3 Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 SprstG und 107 dieser Verordnung zu beachten.

Art. 70

Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. August 1993. SR 822.113/.114

Art. 71

1 Sprengmittellager der Hersteller müssen den baulichen Mindestanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Weist der Hersteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nach, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, so kann die nach der Arbeitsgesetzgebung zuständige Plangenehmigungsbehörde geringere als die im Anhang 5 genannten Mindestabstände bewilligen. 2 Sprengmittel, die nicht aus eigener Produktion stammen, dürfen in Herstellerlagern aufbewahrt werden. 3 Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn: a. Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen; b. die Türen mit eingebauten Sicherheitsschlössern versehen sind: c. mangelnde bauliche Sicherheitsmassnahmen gegen Einbruch und Feuer durch ständige Überwachung oder automatische Meldeanlagen ersetzt sind. 4 Bestehende Lager sind den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, wenn: a. sie erweitert oder wesentlich verändert werden; b. Angestellte oder Dritte gefährdet sind; oder c. sich die Anpassung zum Schutz von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist.

Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1 Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern. 2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

Art. 73 Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben

1 Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten werden. 2 Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein. 3 Wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind die Lagergebäude mit hinreichend hohen und starken Schutzwällen oder -wänden abzuschirmen. 4 Die Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und ausreichend belüftet sein. Ihre Türen müssen nach aussen aufschlagen. Im Übrigen sind sie nach den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung (Art. 87 und 88) einzurichten und zu betreiben. 5 In einem Lagergebäude dürfen bei leichter Bauart brutto höchstens 2000 kg, bei massiver Bauweise mit Erdüberschüttung und/oder Ausblasewand höchstens 5000 kg Feuerwerkskörper aufbewahrt werden. 6 Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind. Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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