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16 provisions
Art. 1
1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Glarus, St. Gallen und Zürich
die Kontrolle der Einhaltung der Schallschutz-Anforderungen nach Artikel 32
der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861)
durch Private.
2. Kontrollbefugnis2.1. Erteilung
Art. 2
1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt.2.2. Umfang und Geltungsbereich
Art. 3
1 Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, darf
in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen,
dass ein Vorhaben im Bereich Schalldämmung von Gebäuden:
a. den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
b. nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und in nachvollziehbarer Form. Sie ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
1) SR 814.41
SBE 2020 20 1
VIII B/4/2
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie
kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren
Rechtmässigkeit überprüfen.
2.3. Voraussetzungen
Art. 4
1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
a. sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis
ausweisen;
b. den Einführungskurs besucht haben;
c. die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
d. nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die
Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
2.4. Entzug
Art. 5
1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei:
a. Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
b. Missbrauch;
c. grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d. Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e. verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
f. Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
2.5. Verzeichnis und Veröffentlichung
Art. 6
1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten
Personen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter
Weise.
VIII B/4/2
3. Vollzug3.1. Vollzugsstelle
Art. 7
1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle:
a. erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle;
b. erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
c. stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;
d. bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
e. sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot;
f. erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, lnformation, Qualitätssicherung und Finanzen;
g. legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen
von Artikel 10 dieser Vereinbarung fest;
h. erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche
und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden
und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in
die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für
den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den
Art. 8 kantonalen Stellen unterstützt.3.2. Steuerungskommission
Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und
Jahresbericht der Vollzugsstelle.
Art. 9
Organisation und Stimmrecht
1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
VIII B/4/2
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die oder der Vorsitzende.
4 Die Steuerungskommission kann gemeinsam mit der Steuerungskommission nach Artikel 8 ff. der lnterkantonalen Vereinbarung über die Private
Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 20052) tagen.
4. Finanzierung
4.1. Gebühren
Art. 10
1 Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, entrichtet eine einmalige Aufnahme- und eine wiederkehrende Jahresgebühr.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenregelung in der lnterkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005.
4.2. Kostendeckung
Art. 11
1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen
Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
5. Anwendbares Verfahrensrecht
Art. 12
1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich
nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz3).
6. Streitigkeiten zwischen den Kantonen
Art. 13
1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben (Art. 189 Abs. 1
Bst. c BV)4). Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.
2) GS VII E/2
3) LS 175.2
4) SR 101
VIII B/4/2
7. Änderungen
Art. 14
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
8. Beitritt weiterer Kantone
Art. 15
1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande,
wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis (Art. 48
Abs. 3 BV).
9. Austritt und Auflösung
Art. 16
1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem
Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.