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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Waldenburg

Basel-Landschaft · 790.529 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Gemeinde Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 483 und 484 des Grundbuchs Waldenburg. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integrierenden Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4,83 ha.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; b. Erhaltung und Förderung des lichten Pfeifengras-Föhrenwaldes als Lebensraum für Orchideen und Schmetterlinge; c. Erhaltung und Förderung von arten- und gebüschreichen Feldgehölzen sowie von Baumgruppen und Kleinstrukturen; d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Weichhölzer und Schmetterlinge. 1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073 2 790.529

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art abseits der Waldweidstrasse; b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen; c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten; d. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Waldweidstrasse; e. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer; f. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht); g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen; h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; i. Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der Waldweidstrasse; j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln; k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinformation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten. 4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, Nutzung und Unterhalt der beiden bestehenden Kleinbauten (Freizeithäuser mit Gartenumgebung) sowie der Grundwasserfassung und Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde. 4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073 3 790.529 5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden. 6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Waldenburg, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19912). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht. 2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. 3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 5

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 6

Jagd 1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

§ 7

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. 2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073 4 790.529 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073 5 790.529 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.073 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073 6 790.529 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.073 § 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073 Der Landschreiber: Der Landschreiber: 7BB Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt Puplikation des Regierungsratsbesch lusses 12, Ðez, Z0llmit Beschluss Nr vomimAmtsblatt Nr fl Perimeter Naturschutzgebiet o(b {ñ 1îl-ft¡ \o a{ , ¡ t-- a II ìl:, .ì..:. - 'iìr t I (' rderi B hslöcher ;.'I ,, ,, Wa, l/ tt 1.. t urg a ø4"; a ¡ ¡ t 247s00 ( 3Hindeli Blüemlisalp + Blüemlisalp 1:3500 (43) vGD, LZE, Abt. NL, rl.09.20t7lpf Gemeinde: Waldenburg T= 44L BattentalI .-*\ Naturschutzgebiet Name: Blüemlisalp 7Bt Esel 0 100 200 300 400 500 m

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