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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Aargau · 427.150 · intercantonal agreement

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Artikel 3 einer Institution gemäss
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Artikel 9 der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 1) gemeinsam mit dem Bund a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. 1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011 (SR 414.20)

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Vereinbarungskantone 1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt. 2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder

Artikel 3 einer Institution gemäss

Buchstabe d sind. Art. 3 Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf a) kantonale und interkantonale Universitäten; b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4

Zusammenarbeit mit dem Bund 1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen. 3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. 2. Gemeinsame Organe

Art. 5

Grundsatz 1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. 2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. 3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur). 4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6

Schweizerische Hochschulkonferenz 1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. 2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt. 4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats 1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8

Finanzierung der gemeinsamen Organe 1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten

Artikel 9 der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss

Absatz 2 HFKG. 2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden. 3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind. 4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. 5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. 3. Konferenz der Vereinbarungskantone Art. 9 Zusammensetzung und Organisation 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 10

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7. 2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. 4. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11

Interkantonale Hochschulbeiträge 1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 2) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003 3) ausgerichtet. 5. Titelschutz

Art. 12

Bezeichnungs- und Titelschutz 1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG. 2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1 3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3 2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 6. Schlussbestimmungen

Art. 13

Vollzug 1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen. 2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14

Streitbeilegung 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 4) angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes 5).

Art. 15

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16

Austritt 1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 4) SAR 615.010 5) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl Datum der Veröffentlichung: 17. Januar 2014 Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2014 Inkrafttreten gemäss Art. 17: 1. Januar 2015 Der Kanton Aargau hat mit Beschluss des Grossen Rats vom 3. Dezember 2013 dem Beitritt zugestimmt und mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Mai 2014 den Beitritt erklärt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung 2015/1-02 23.06.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/4-02 25.10.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025/06-04 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung 2015/1-02 Anhang 1 23.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/4-02 Anhang 1 25.10.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2025/06-04 Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2025) I. Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 2 Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Anzahl Studierende Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik 50'577.00 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Bern 27'515.50 Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt 26'920.50 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf, IHEID Genf 23'564.50 Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt 15'271.50 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach, Standorte der Ostschweizer Fachhochschule im Kanton St. Gallen 14'837.00 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg 12'929.00 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz im Kanton Luzern (Hochschule Luzern), Pädagogische Hochschule Luzern 12'421.50 Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana 10'279.50 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale und der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg 5'928.00 1 Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (SAR 427.150) 2 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 25. Oktober 2024; Inkrafttreten am 1. Januar 2025. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3 Hochschulkonkordat Anzahl Studierende Aargau: Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Aargau 3'353.00 Graubünden: Pädagogische Hochschule Graubünden, Fachhochschule Graubünden 2'296.50 Zug: Pädagogische Hochschule Zug, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz im Kanton Zug (Hochschule Luzern) 2'177.50 Jura: Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale und der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura 443.50 Nicht im Hochschulrat vertretene Kantone Anzahl Studierende Wallis: Pädagogische Hochschule Wallis, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Wallis, Universitäre Fernstudien Schweiz 5'008.50 Basel-Landschaft: Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Landschaft 4'112.00 Solothurn: Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Solothurn 3'680.00 Thurgau: Pädagogische Hochschule Thurgau 715.50 Schwyz: Pädagogische Hochschule Schwyz 342.00 Schaffhausen: Pädagogische Hochschule Schaffhausen 168.00 Nidwalden 0.00 Obwalden 0.00 Uri 0.00 Appenzell-Ausserrhoden 0.00 Appenzell-Innerrhoden 0.00 Glarus 0.00 II. Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der Studierendenzahlen der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2022/2023 und 2023/2024 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Gemäss Kommentar zum Hochschulkonkordat (Art. 7) werden die Punkte für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats proportional zur Anzahl Studierender, die durch den jeweiligen Kanton repräsentiert wird, verteilt. Die Trägerschaften erhalten pro 1'000 Studierende einen Punkt, wobei die Studierendenzahlen auf 1'000 ab- bzw. aufgerundet werden (Werte ≤ 499 werden abgerundet, Werte ≥ 500 werden aufgerundet). Trägerschaften mit weniger als 500 Studierenden, die im Hochschulrat vertreten sind, erhalten gemäss Art. 7 Hochschulkonkordat jedoch einen Punkt. Gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats vom 26. Februar 2015 überlassen Hochschulträgerkantone, die nicht im Hochschulrat vertreten sind, die ihnen zustehenden Punkte für die Stimmengewichtung für jeweils vier Jahre einem Mitglied des Hochschulrats, das Mitträger derjenigen interkantonalen Hochschule ist, an deren Trägerschaft beide Kantone beteiligt sind. Entsprechend dem Beschluss vom 28. Oktober 2022 haben vier Kantone, die über Punkte verfügen, aber nicht im Hochschulrat vertreten sind, diese einem Mitglied des Hochschulrats überlassen: Kanton Basel-Landschaft: 4 Punkte an den Kanton Basel-Stadt Kanton Solothurn: 4 Punkte an den Kanton Aargau Kanton Thurgau: 1 Punkt an den Kanton St. Gallen Kanton Wallis: 5 Punkte an den Kanton Jura Somit resultiert für die Periode 2025/2026 folgende Verteilung der Punkte für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats: Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zugeteilte Punkte Total Punkte 3 Zürich 51 51 Bern 28 28 Waadt 27 27 Genf 24 24 Basel-Stadt 15 4 (BL) 19 St. Gallen 15 1 (TG) 16 Freiburg 13 13 Luzern 12 12 Tessin 10 10 Neuenburg 6 6 3 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 25. Oktober 2024; Inkrafttreten am 1. Januar 2025. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3 Hochschulkonkordat Aargau 3 4 (SO) 7 Jura 1 5 (VS) 6 Graubünden 2 2 Zug 2 2 Punktetotal Total 209 14 223

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