Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 e761d06c4dcc439e231e20d239559c30cd82c5c89ade0a620d930ed1c5fd15b3
17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes
über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich (HFKG) 1) gemeinsam mit dem Bund
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom
30. September 2011 (SR 414.20)
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder
Artikel 3 einer Institution gemäss
Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten;
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der
Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination
ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
2. Gemeinsame Organe
Art. 5
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und
Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für
Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe
regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ
der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der
im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone
sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz
der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist
im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich
aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte
proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des
Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder
deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten
Artikel 9 der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss
Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen
vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der
Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35
Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
3. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren
und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der
Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen
gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei
Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin
oder als Vizepräsidenten vor.
4. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11
Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 2) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003 3) ausgerichtet.
5. Titelschutz
Art. 12
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss
verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,
er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft.
Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 13
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der
Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone
sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung
für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone
und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach
Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 4) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes 5).
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
4) SAR 615.010
5) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG);
SR 173.110
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Datum der Veröffentlichung: 17. Januar 2014
Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2014
Inkrafttreten gemäss Art. 17: 1. Januar 2015
Der Kanton Aargau hat mit Beschluss des Grossen Rats vom 3. Dezember 2013 dem
Beitritt zugestimmt und mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Mai 2014 den
Beitritt erklärt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung 2015/1-02
23.06.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/4-02
25.10.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025/06-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung 2015/1-02
Anhang 1 23.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/4-02
Anhang 1 25.10.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2025/06-04
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2025)
I. Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 2
Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Anzahl
Studierende
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,
Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
50'577.00
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique
BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occidentale
im Kanton Bern
27'515.50
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du
canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de
Suisse occidentale im Kanton Waadt
26'920.50
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée
de Suisse occidentale im Kanton Genf, IHEID Genf
23'564.50
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
15'271.50
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule
St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach,
Standorte der Ostschweizer Fachhochschule im Kanton
St. Gallen
14'837.00
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule
Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Freiburg
12'929.00
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule
Zentralschweiz im Kanton Luzern (Hochschule Luzern),
Pädagogische Hochschule Luzern
12'421.50
Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola
universitaria professionale della Svizzera italiana
10'279.50
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale und der Haute école
pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
5'928.00
1 Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
(Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (SAR 427.150)
2 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 25. Oktober 2024; Inkrafttreten am
1. Januar 2025.
Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6
Abs. 3 Hochschulkonkordat
Anzahl
Studierende
Aargau: Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im
Kanton Aargau
3'353.00
Graubünden: Pädagogische Hochschule Graubünden,
Fachhochschule Graubünden
2'296.50
Zug: Pädagogische Hochschule Zug, Standorte der
Fachhochschule Zentralschweiz im Kanton Zug (Hochschule
Luzern)
2'177.50
Jura: Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale und der Haute école pédagogique BEJUNE im
Kanton Jura
443.50
Nicht im Hochschulrat vertretene Kantone Anzahl
Studierende
Wallis: Pädagogische Hochschule Wallis, Standorte der Haute
école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Wallis,
Universitäre Fernstudien Schweiz
5'008.50
Basel-Landschaft: Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Landschaft
4'112.00
Solothurn: Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz
im Kanton Solothurn
3'680.00
Thurgau: Pädagogische Hochschule Thurgau 715.50
Schwyz: Pädagogische Hochschule Schwyz 342.00
Schaffhausen: Pädagogische Hochschule Schaffhausen 168.00
Nidwalden 0.00
Obwalden 0.00
Uri 0.00
Appenzell-Ausserrhoden 0.00
Appenzell-Innerrhoden 0.00
Glarus 0.00
II. Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen
des Hochschulrats gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte
der Studierendenzahlen der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang
zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem
Durchschnitt der Studierendenzahlen 2022/2023 und 2023/2024 (Quelle: Bundesamt
für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
Gemäss Kommentar zum Hochschulkonkordat (Art. 7) werden die Punkte für die
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats proportional zur Anzahl
Studierender, die durch den jeweiligen Kanton repräsentiert wird, verteilt. Die
Trägerschaften erhalten pro 1'000 Studierende einen Punkt, wobei die
Studierendenzahlen auf 1'000 ab- bzw. aufgerundet werden (Werte ≤ 499 werden
abgerundet, Werte ≥ 500 werden aufgerundet). Trägerschaften mit weniger als 500
Studierenden, die im Hochschulrat vertreten sind, erhalten gemäss Art. 7 Hochschulkonkordat jedoch einen Punkt.
Gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats vom 26. Februar 2015 überlassen Hochschulträgerkantone, die nicht im
Hochschulrat vertreten sind, die ihnen zustehenden Punkte für die Stimmengewichtung für jeweils vier Jahre einem Mitglied des Hochschulrats, das Mitträger
derjenigen interkantonalen Hochschule ist, an deren Trägerschaft beide Kantone
beteiligt sind. Entsprechend dem Beschluss vom 28. Oktober 2022 haben vier
Kantone, die über Punkte verfügen, aber nicht im Hochschulrat vertreten sind, diese
einem Mitglied des Hochschulrats überlassen:
Kanton Basel-Landschaft: 4 Punkte an den Kanton Basel-Stadt
Kanton Solothurn: 4 Punkte an den Kanton Aargau
Kanton Thurgau: 1 Punkt an den Kanton St. Gallen
Kanton Wallis: 5 Punkte an den Kanton Jura
Somit resultiert für die Periode 2025/2026 folgende Verteilung der Punkte für die
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats:
Vertretung der Universitätskantone
im Hochschulrat
Punkte Zugeteilte
Punkte
Total
Punkte 3
Zürich 51 51
Bern 28 28
Waadt 27 27
Genf 24 24
Basel-Stadt 15 4 (BL) 19
St. Gallen 15 1 (TG) 16
Freiburg 13 13
Luzern 12 12
Tessin 10 10
Neuenburg 6 6
3 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 25. Oktober 2024; Inkrafttreten am
1. Januar 2025.
Weitere Vertretungen im Hochschulrat
gemäss Art. 6 Abs. 3
Hochschulkonkordat
Aargau 3 4 (SO) 7
Jura 1 5 (VS) 6
Graubünden 2 2
Zug 2 2
Punktetotal
Total 209 14 223