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7 provisions
Art. 1
Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;
b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;
c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt, einschliesslich
der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg;
d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;
e) der Wattbach.
Art. 2
Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen:
a) der Necker oberhalb Ruezenecker;
b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der
Urnäsch;
c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung
des Bernhardsbachs mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen;
d) der Landgraben.
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1) Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981; in Vollzug ab 11. März 1981
2) SR 923
Fischerei in den Grenzgewässern;
527.3 Vereinbarung mit St. Gallen 42
Art. 3
Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts
anderes bestimmt.
Art. 4
Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons in Bezug auf:
a) die Fischereiberechtigung;
b) den Fischfang und die Fanggeräte;
c) die fischereiliche Bewirtschaftung;
d) die Aufsicht;
e) die Strafen und die Massnahmen.
Art. 5
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf
den 31. Dezember 1986.
Art. 6
Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh.
betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 19211) wird
aufgehoben.
Art. 7
Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und
nach Genehmigung des Bundesrates2) angewendet.
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1) bGS 527.3 (aGS I/89)
2) 11. März 1981