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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

Appenzell Ausserrhoden · 527.3 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen: a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs; b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi; c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt, einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg; d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs; e) der Wattbach.

Art. 2

Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen: a) der Necker oberhalb Ruezenecker; b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch; c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen; d) der Landgraben. ———————————— 1) Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981; in Vollzug ab 11. März 1981 2) SR 923 Fischerei in den Grenzgewässern; 527.3 Vereinbarung mit St. Gallen 42

Art. 3

Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 4

Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons in Bezug auf: a) die Fischereiberechtigung; b) den Fischfang und die Fanggeräte; c) die fischereiliche Bewirtschaftung; d) die Aufsicht; e) die Strafen und die Massnahmen.

Art. 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

Art. 6

Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 19211) wird aufgehoben.

Art. 7

Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates2) angewendet. ———————————— 1) bGS 527.3 (aGS I/89) 2) 11. März 1981

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