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Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)

Appenzell Ausserrhoden · 812.31 · intercantonal agreement

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung
  2. Art. 2 II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Organisation
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
  19. Art. 19 Gemeinwesens verursachten Schaden.1)
  20. Art. 20 V. Schlussbestimmungen
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung

Zweck 1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige. 2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Sein Sitz ist Lutzenberg.

Art. 2 II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung

Erwerb Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim, Lutzenberg, die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen ———————————— 1) SR 812.121 2) SR 311.0 812.31 Drogenheim Lutzenberg 98 Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3 300 000.–, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.

Art. 3

Kosten a) Errichtung 1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt. 2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4

b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5

c) Betrieb 1. Grundsatz Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.

Art. 6

2. Deckung Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Betriebsbeiträge; b) Beiträge des Bundes; c) Kostgelder; d) Defizitbeiträge; e) Zuwendungen Dritter.

Art. 7

3. Kostgeld Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld. 98 Drogenheim Lutzenberg 812.31

Art. 8

4. Defizitbeiträge 1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit. 2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.

Art. 9

Steuerbefreiung Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit.

Art. 10 III. Organisation

Organe Organe sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Betriebskommission; c) die Kontrollstelle; d) die Heimleitung.

Art. 11

Aufsichtskommission a) Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner. 2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12

b) Zuständigkeit 1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims. 2 Sie: a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung; b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest; c) setzt das Kostgeld fest; d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören; e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung; f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung; g) beschliesst über Nachtragskredite. 812.31 Drogenheim Lutzenberg 98

Art. 13

c) Sitzungen Die Aufsichtskommission tritt zusammen: a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung; b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen.

Art. 14

Betriebskommission a) Zusammensetzung 1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15

b) Zuständigkeit 1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission; b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission; c) Wahl des ständigen Personals.

Art. 16

Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. 2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag. 3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

Art. 17

Heimleitung 1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung. 2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt.

Art. 18 IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell 98 Drogenheim Lutzenberg 812.31 A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des

Art. 19 Gemeinwesens verursachten Schaden.1)

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen.2)

Art. 20 V. Schlussbestimmungen

Kündigung 1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. 2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 21

Schiedsgericht 1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. 2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. 3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. 4 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19693) sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22

Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.4) ———————————— 1) Art. 262 bis 268 EG zum ZGB (bGS 211.1) 2) sGS 951.1 3) SR 279 4) Art. 80 Abs. 2 SchKG 812.31 Drogenheim Lutzenberg 98

Art. 23

Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig.1) 2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn2) dieser Vereinbarung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. ———————————— 1) Die Vertragspartner sind der Vereinbarung wie folgt beigetreten: – Kanton Glarus durch Beschluss des Landrates vom 10. Februar 1982 – Kanton Schaffhausen durch Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 1982, in der Volksabstimmung angenommen am 6. Juni 1982 – Kanton Appenzell A.Rh. durch Beschluss des Kantonsrates vom 9. November – Kanton Appenzell I.Rh. durch Beschluss des Grossen Rates vom 23. November 1981 – Kanton St. Gallen durch Beschluss des Grossen Rates vom 1. April 1982 – Kanton Graubünden durch Beschluss des Grossen Rates vom 20. November – Kanton Thurgau durch Beschluss des Grossen Rates vom 24. Februar 1982 – Fürstentum Liechtenstein durch Beschluss des Landtages vom 17. Dezember 2) 1. Juli 1982 (Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 1982)

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