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23 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung
Zweck
1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige.
2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sein Sitz ist Lutzenberg.
Art. 2 II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung
Erwerb
Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim, Lutzenberg, die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen
————————————
1) SR 812.121
2) SR 311.0
812.31 Drogenheim Lutzenberg 98
Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck
liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis
von Fr. 3 300 000.–, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.
Art. 3
Kosten
a) Errichtung
1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des
Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner
sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im
Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.
Art. 4
b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über
kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie
die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.
Art. 5
c) Betrieb
1. Grundsatz
Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb
des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.
Art. 6
2. Deckung
Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Betriebsbeiträge;
b) Beiträge des Bundes;
c) Kostgelder;
d) Defizitbeiträge;
e) Zuwendungen Dritter.
Art. 7
3. Kostgeld
Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.
98 Drogenheim Lutzenberg 812.31
Art. 8
4. Defizitbeiträge
1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung
und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage
berechnet.
Art. 9
Steuerbefreiung
Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit.
Art. 10 III. Organisation
Organe
Organe sind:
a) die Aufsichtskommission;
b) die Betriebskommission;
c) die Kontrollstelle;
d) die Heimleitung.
Art. 11
Aufsichtskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der
Vertragspartner.
2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.
Art. 12
b) Zuständigkeit
1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
2 Sie:
a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten,
insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;
b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;
c) setzt das Kostgeld fest;
d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus
Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;
e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;
f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g) beschliesst über Nachtragskredite.
812.31 Drogenheim Lutzenberg 98
Art. 13
c) Sitzungen
Die Aufsichtskommission tritt zusammen:
a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung;
b) auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen.
Art. 14
Betriebskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und
wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.
Art. 15
b) Zuständigkeit
1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission;
b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission;
c) Wahl des ständigen Personals.
Art. 16
Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.
Art. 17
Heimleitung
1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt.
Art. 18 IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell
98 Drogenheim Lutzenberg 812.31
A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des
Art. 19 Gemeinwesens verursachten Schaden.1)
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen.2)
Art. 20 V. Schlussbestimmungen
Kündigung
1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer
dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
Art. 21
Schiedsgericht
1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung
entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen
weiteren Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die
Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19693) sachgemäss angewendet. Auf
die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die
richterliche Behörde wird verzichtet.
Art. 22
Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden
Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des
Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.4)
————————————
1) Art. 262 bis 268 EG zum ZGB (bGS 211.1)
2) sGS 951.1
3) SR 279
4) Art. 80 Abs. 2 SchKG
812.31 Drogenheim Lutzenberg 98
Art. 23
Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit
zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig.1)
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn2) dieser Vereinbarung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
————————————
1) Die Vertragspartner sind der Vereinbarung wie folgt beigetreten:
– Kanton Glarus durch Beschluss des Landrates vom 10. Februar 1982
– Kanton Schaffhausen durch Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 1982,
in der Volksabstimmung angenommen am 6. Juni 1982
– Kanton Appenzell A.Rh. durch Beschluss des Kantonsrates vom 9. November
– Kanton Appenzell I.Rh. durch Beschluss des Grossen Rates vom 23. November 1981
– Kanton St. Gallen durch Beschluss des Grossen Rates vom 1. April 1982
– Kanton Graubünden durch Beschluss des Grossen Rates vom 20. November
– Kanton Thurgau durch Beschluss des Grossen Rates vom 24. Februar 1982
– Fürstentum Liechtenstein durch Beschluss des Landtages vom 17. Dezember
2) 1. Juli 1982 (Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 1982)