Art. 1
Das Recht, das auf die Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar ist, wird durch das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten bestimmt.
Liechtenstein · 0.631.112.2 · treaty
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Das Recht, das auf die Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar ist, wird durch das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten bestimmt.
Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Dieses Zusatzprotokoll tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 2. November 1994. Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Dr. Mario Frick Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Flavio Cotti