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Richtlinien zur Ermittlung der nutzbaren Erfahrung bei Neuanstellung oder Funktionswechsel (Richtlinien nE)

Zürich (city) · 177.111 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Anrechnung beruflicher Erfahrung
  4. Art. 4
  5. Art. 5 C. Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 D. Neuberechnung bei Funktionswechsel
  11. Art. 11 Junior Einstufung
  12. Art. 12
  13. Art. 13 F. Kalkulatorisches Systemalter
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 G. Berechnungsinstrument
  18. Art. 18 H. Schlussbestimmungen

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieser Erlass regelt: a. die Anrechnung beruflicher Erfahrung; b. die Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung; c. die Neuberechnung bei Funktionswechsel; d. die Berechnung bei Anstellungen mit Junior-Einstufung; e. das kalkulatorische Systemalter; f. das Berechnungsinstrument.

Art. 2

Diese Richtlinien sind anwendbar auf Anstellungen, die nach Städtischem Lohnsystem entlohnt werden.

Art. 3 B. Anrechnung beruflicher Erfahrung

1 Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung erfolgt ab Er reichen des kalkulatorischen Systemalters gemäss Art. 13–15; vorbehalten bleibt Art. 16. 2 Bei der Anrechnung von beruflicher Erfahrung wird beurteilt, in wieweit bisherige berufliche Erfahrungen und Kompetenzen für die neue Funktion relevant sind. 3 In Abhängigkeit von der festgestellten Relevanz werden die bis herigen Anstellungen wie folgt angerechnet: a. keine Anrechnung, sofern ohne Relevanz; 1 AS 177.101 Gegenstand Anwendungs bereich Grundsatz 2Richtlinien nE 177.111 b. zu einem Viertel bei geringer Relevanz; c. zur Hälfte bei mittlerer Relevanz; d. zu drei Vierteln bei wesentlicher Relevanz; e. vollumfänglich bei vollständiger Relevanz.

Art. 4

1 Der Beschäftigungsgrad früherer Anstellungen wird bei der Anrechnung als nutzbare Erfahrung wie folgt berücksichtigt: a. Beschäftigungsgrad bis und mit 10 Prozent: Anrechnung zu 10 Prozent; b. Beschäftigungsgrad mehr als 10 Prozent bis und mit 30 Prozent: Anrechnung zu 30 Prozent; c. Beschäftigungsgrad mehr als 30 Prozent bis und mit 60 Prozent: Anrechnung zu 60 Prozent; d. Beschäftigungsgrad mehr als 60 Prozent: Anrechnung zu 100 Prozent. 2 Frühere Anstellungen bei der Stadt werden ungeachtet eines allfälligen Teilpensums mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent angerechnet.

Art. 5 C. Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung

Freiwilligenarbeit als unentgeltlich geleistete Arbeit im ausserfamiliären Rahmen wird als nutzbare Erfahrung ange rechnet, wenn die dafür spezifischen fachlichen Fähigkeiten: a. für die neue Funktion relevant sind; b. durch Dritte schriftlich bestätigt werden.

Art. 6

Familienarbeit im Sinne von Erziehungs und Betreuungs aufgaben wird angerechnet, wenn: a. sie die eigenen Kinder, die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder Pflegekinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr betrifft; b. die Kinder mindestens 50 Prozent im eigenen Haushalt le ben; c. die dadurch gewonnene fachliche Erfahrung: 1. für die neue Funktion relevant ist, 2. über das minimal geforderte Mass an Praxiskenntnis für die neue Funktion hinausgeht. Berücksichti gung Teilpen sen früherer Anstellungen Freiwilligen arbeit Familienarbeit 3Richtlinien nE 177.111

Art. 7

Sonstige unentgeltliche Erziehungs oder Betreuungsar beit ausserhalb der Kernfamilie, die spezifische fachliche Fähig keiten erfordert, wird als nutzbare Erfahrung angerechnet, wenn die dadurch gewonnene Erfahrung: a. für die neue Funktion relevant ist; b. durch Dritte schriftlich bestätigt wird.

Art. 8

1 Ausserberuflich geleistete Arbeit gemäss Art. 5–7 wird in Stunden quantifiziert. 2 Sie wird in einen hypothetischen Beschäftigungsgrad umge rechnet. 3 42 Stunden entsprechen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

Art. 9

1 Die ausserberufliche Erfahrung wird entsprechend dem hypothetischen Beschäftigungsgrad angerechnet. 2 Die sprungfixe Anrechnung gemäss Art. 4 gelangt nicht zur An wendung.

Art. 10 D. Neuberechnung bei Funktionswechsel

1 Bei einem Funktionswechsel wird die nutzbare Erfah rung neu berechnet. 2 Ob mit dem Funktionswechsel eine Veränderung der Funk tionsstufe einhergeht, ist nicht relevant. E. Berechnung bei Anstellungen mit

Art. 11 Junior Einstufung

Bei einer Anstellung gemäss Art. 59 Abs. 3 AB PR2 wird die nutzbare Erfahrung bezogen auf die ordentliche Funktions stufe gemäss Stellenbeschreibung berechnet.

Art. 12

1 Die während der Dauer der Junior Einstufung erwor bene nutzbare Erfahrung wird bei Einstufung in die ordentliche Funktionsstufe vollumfänglich berücksichtigt. 2 Beim Wechsel in die ordentliche Funktionsstufe erfolgt keine neue Berechnung der nutzbaren Erfahrung. 2 vom 27. März 2002, AS 177.101. Sonstige unentgeltliche Erziehungs oder Betreu ungsarbeit Umrechnung Anrechnung Funktions wechsel Anrechnung a. bei Anstel lungsbeginn b. bei Einstu fung in die ordentliche Funktions stufe 4Richtlinien nE 177.111

Art. 13 F. Kalkulatorisches Systemalter

1 Die Ermittlung der nutzbaren Erfahrung setzt ein kal kulatorisches Systemalter voraus, ab dem nutzbare Erfahrung erworben werden kann. 2 Das kalkulatorische Systemalter ergibt sich für jede Funktions kette/Funktionsstufe aus der geforderten idealtypischen Aus bildung und den minimal geforderten Praxis und Umsetzungs kenntnissen3.

Art. 14

Für die idealtypische Ausbildung gemäss Schweizer Bil dungssystem gelten folgende Systemwerte: Idealtypische Ausbildung Systemwert Keine spezifische Ausbildung (Volksschule) 16 Jahre Kurze Fachausbildung (anlernen) 17 Jahre Eidg. Berufsattest (EBA) 18 Jahre Berufslehre (Niveau eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ]) 19 Jahre Berufslehre mit Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP]) 20 Jahre Berufslehre mit Berufsprüfung (BP) und weiterer Zusatz ausbildung 21 Jahre Berufslehre mit vertiefter Zusatzausbildung (Niveau höhere Fachschule [HF] oder höhere Fachprüfung [HFP]) 22 Jahre Fachhochschule oder Uni/ETH Bachelor 22 Jahre Fachhochschule oder Uni/ETH Master 24 Jahre Fachhochschule oder Uni/ETH Master mit Zusatzausbildung (Promotion, Anwaltspatent, Facharzttitel, Nachdiplomstudium Niveau MAS) 26 Jahre Fachhochschule oder Uni/ETH Master mit Dr. med., Facharzt Titel und umfassende Zusatzausbildung (z. B. 2. FA Titel, Habilitation) 27 Jahre

Art. 15

Die Systemwerte der minimal geforderten Praxis und Umsetzungskenntnisse (PUK) sind: Praxis und Umsetzungs kenntnisse FS 1–2 FS 3–4 FS 5–6 FS 7–9 FS 10–12 FS 13–18 grundlegend 1/8 Jahr 1/4 Jahr 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre erweitert 1/4 Jahr 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre erhöht 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre hoch 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre sehr hoch 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 3 vgl. dazu Anhang B AB PR. Voraus setzungen a. allgemein b. idealtypische Ausbildung c. Praxis und Umsetzungs kenntnisse 5Richtlinien nE 177.111

Art. 16

1 Wird die idealtypische Ausbildung gemäss Art. 14 nachweislich in kürzerer Zeit absolviert als nach Schweizer Bil dungssystem vorgesehen, wird das kalkulatorische Systemalter entsprechend nach unten angepasst, sodass ab diesem frühe ren Zeitpunkt nutzbare Erfahrung erworben werden kann. 2 Wird die berufliche Tätigkeit nach Erreichen des kalkulatori schen Systemalters aufgrund einer Vollzeitausbildung unterbro chen, die ein in sich abgeschlossener Teil der idealtypischen Ausbildung darstellt, wird im Umfang der Dauer dieses Ausbil dungsteils die Berufserfahrung, die unmittelbar vor dem kalkula torischen Systemalter gesammelt wurde, auf Nutzbarkeit über prüft.

Art. 17 G. Berechnungsinstrument

1 Human Resources Management stellt ein Instrument zur Berechnung der nutzbaren Erfahrung zur Verfügung, das den städtischen Vorgaben entspricht. 2 Die Anwendung des Instruments ist für die Anstellungsinstan zen verbindlich.

Art. 18 H. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Ausnahmen Anforderungen Inkrafttreten

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