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Reglement für die bürgerlichen Kommissionen der Bürgergemeinde Chur

Chur · 936 · regulation

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 C. Schlussbestimmungen

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20 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Kommissionen 1 Ständige Kommissionen der Bürgergemeinde Chur sind: a) die Geschäftsprüfungskommission; b) die Betriebskommission Bürgerheim; c) die Domänenkommission; d) die Einbürgerungskommission; e) das Büro des Bürgerrates. 2 Für die Geschäftsprüfungs- und Betriebskommission Bürgerheim gelten besondere Reglemente.

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Art. 2

Wahl, Amtsdauer 1 Die ständigen Kommissionen werden vom Bürgerrat für die Dauer seiner eigenen Amtsdauer gewählt. 2 Die Wahl der Geschäftsprüfungskommission ist Sache der Bürgerschaft. 3 Sind Ersatzwahlen zu treffen, so beendigt das ersatzweise gewählte Mitglied die Amtsdauer des Ersetzten.

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Art. 3

Einberufung, Beschlussfähigkeit 1 Die bürgerlichen Kommissionen werden auf Veranlassung des Präsidenten von der Bürgerratskanzlei einberufen. 2 Die Einberufung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei die Geschäfte, die zur Behandlung gelangen, zumindest summarisch anzugeben sind. 3 Sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, ist jede Kommission beschlussfähig. Nach Möglichkeit ist durch Beizug der Suppleanten Vollzähligkeit anzustreben.

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Art. 4

Zusammensetzung In den Kommissionen sollen nach Möglichkeit Mitglieder mit einschlägiger Berufserfahrung vertreten sein. 936 $$$ 2 1.7.2008

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Art. 5

Beschlüsse, Protokoll 1 Die bürgerlichen Kommission fassen ihre Beschlüsse mit offenem Handmehr. Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Stehen die Stimmen ein, so hat der Präsident den Stichentscheid. 3 Über die Verhandlungen der Kommissionen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Protokollführer ist in der Regel der Bürgerratsschreiber. Die Geschäftsprüfungskommission regelt die Protokollführung selbst.

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Art. 6

Mitglieder mit beratender Stimme 1 Die Kommissionen können jederzeit für die Behandlung bestimmter Geschäfte Dritte beiziehen, die beratende Stimme haben. 2 Der Bürgerratsschreiber wohnt von Amtes wegen den Beratungen der ständigen Kommissionen bei und hat beratende Stimme.

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Art. 7

Entschädigungen 1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen haben Anspruch auf das gleiche Sitzungsgeld, das den Mitgliedern des Bürgerrates zusteht. 2 Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, die bei stundenweisem Einsatz den Mitgliedern der städtischen GPK gleichgestellt werden. 3 Die Präsidenten der Kommissionen haben entweder Anspruch auf ein jährliches Fixum, das der Bürgerrat zu Beginn jeder Amtsdauer festsetzt oder auf das 1½-fache Sitzungsgeld. Barauslagen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und Büroaufwand werden entsprechend den Ausgabenbelegen vergütet.

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Art. 8

Schweigepflicht 1 Alle Teilnehmer an Sitzungen der bürgerlichen Kommissionen haben das Amtsgeheimnis zu wahren. 2 Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet der Bürgerrat. B. Besondere Bestimmungen 1. Die Betriebskommission Bürgerheim (BKB)

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Art. 9

Zusammensetzung 1 Die Betriebskommission besteht aus fünf bis sieben vom Bürgerrat gewählten Mitgliedern. $$$ 936 1.7.2008 3 2 Der Bürgermeister ist von Amtes wegen ordentliches Mitglied. Mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied muss dem Bürgerrat als Ratsmitglied oder Ratssuppleant angehören. 3 Der Präsident wird vom Bürgerrat gewählt. Er soll Mitglied des Bürgerrates sein. Der Protokollführer wird von der Kommission gewählt. 4 Der Heimleiter, die Pflegedienstleiter und der Heimarzt nehmen an den Sitzungen der Betriebskommission mit bratender Stimme teil.

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Art. 10

Aufgaben Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Betriebskommission werden in einem separaten vom Bürgerrat genehmigten Reglement festgelegt. 2. Domänenkommission (DK)

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Art. 11

Zusammensetzung 1 Die Domänenkommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Suppleanten. Höchstens vier ordentliche Mitglieder dürfen dem Bürgerrat angehören. 2 Der Bürgermeister und mindestens ein Gemeindegüterinspektor müssen der Kommission angehören.

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Art. 12

Präsident Der Präsident der Domänenkommission wird aus den dem Bürgerrat angehörenden Kommissionsmitgliedern gewählt.

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Art. 13

Aufgaben Die Domänenkommission ist vorberatendes Organ des Bürgerrates in grundsätzlichen Fragen der Bodenpolitik (Kauf, Verkauf, Baurecht etc.) und des Liegenschaftenverkehrs (Neubau, Umbau, Unterhalt, Miete etc.) und der Bewirtschaftung. Im Übrigen richtet sich ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen der Gemeindegüter-Ordnung, wobei auch das zum Armengut gehörende Grundeigentum sowie dessen Liegenschaften darin integriert sind.

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Art. 14

Gemeindegüterinspektoren Der Bürgerrat wählt je einen Gemeindegüterinspektor für die beiden Reviere „Obertor“ und „Untertor“. Die Gemeindegüterinspektoren vertreten sich gegenseitig. Sie überwachen den Zustand des Kulturlandes und die Einhaltung der Vertragsbestimmungen in ihren Revieren und erstatten Meldung über Unregelmässigkeiten an der Domänenkommission. 936 $$$ 4 1.7.2008

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Art. 15

Kompetenzen Die Domänenkommission hat im Rahmen des Voranschlages Finanzkompetenz. In dringenden Fällen kann sie im Einzelfall Fr. 5'000.00 darüber hinaus beschliessen. 3. Die Einbürgerungskommission (EK)

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Art. 16

Zusammensetzung 1 Die Einbürgerungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, davon müssen vier dem Bürgerrat angehören. 2 Sie wird vom Bürgermeister präsidiert.

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Art. 17

Aufgaben 1 Die Einbürgerungskommission prüft zuhanden des Bürgerrates die Einbürgerungspetenten und ihre Gesuche. 2 Sie ist Vorberatungskommission des Bürgerrates in grundsätzlichen Belangen des Bürgerrechts. 4. Das Büro des Bürgerrates (Büro)

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Art. 18

Zusammensetzung Das Büro des Bürgerrates setzt sich aus dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin und dem Ratsschreiber zusammen.

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Art. 19

Aufgaben 1 Das Büro bereitet wichtige Geschäfte vor. Es ist für die Finanzpolitik zuständig. Es prüft Beitrags- und Stipendiengesuche und stellt Antrag zuhanden des Bürgerrates. 2 Ferner ist das Büro für die Festsetzung von Zuwendungen aus dem Fürsorgefonds zuständig.

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Art. 20 C. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechtes 1 Dieses Reglement tritt mit Verabschiedung durch den Bürgerrat in Kraft. 2 Das „Reglement für die bürgerlichen Kommissionen der Bürgergemeinde Chur“, erlassen vom Bürgerrat am 17. September 1980, revidiert am 16. Dezember 1985 und am 23. März 1990, wird ausser Kraft gesetzt.

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