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20 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Kommissionen
1 Ständige Kommissionen der Bürgergemeinde Chur sind:
a) die Geschäftsprüfungskommission;
b) die Betriebskommission Bürgerheim;
c) die Domänenkommission;
d) die Einbürgerungskommission;
e) das Büro des Bürgerrates.
2 Für die Geschäftsprüfungs- und Betriebskommission Bürgerheim gelten
besondere Reglemente.
Propose a changeArt. 2
Wahl, Amtsdauer
1 Die ständigen Kommissionen werden vom Bürgerrat für die Dauer seiner
eigenen Amtsdauer gewählt.
2 Die Wahl der Geschäftsprüfungskommission ist Sache der Bürgerschaft.
3 Sind Ersatzwahlen zu treffen, so beendigt das ersatzweise gewählte
Mitglied die Amtsdauer des Ersetzten.
Propose a changeArt. 3
Einberufung, Beschlussfähigkeit
1 Die bürgerlichen Kommissionen werden auf Veranlassung des
Präsidenten von der Bürgerratskanzlei einberufen.
2 Die Einberufung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei die Geschäfte, die zur Behandlung gelangen, zumindest summarisch anzugeben sind.
3 Sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, ist jede Kommission
beschlussfähig. Nach Möglichkeit ist durch Beizug der Suppleanten
Vollzähligkeit anzustreben.
Propose a changeArt. 4
Zusammensetzung
In den Kommissionen sollen nach Möglichkeit Mitglieder mit einschlägiger
Berufserfahrung vertreten sein.
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Propose a changeArt. 5
Beschlüsse, Protokoll
1 Die bürgerlichen Kommission fassen ihre Beschlüsse mit offenem
Handmehr. Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Stehen die Stimmen ein, so hat der Präsident den Stichentscheid.
3 Über die Verhandlungen der Kommissionen wird ein Beschlussprotokoll
geführt. Protokollführer ist in der Regel der Bürgerratsschreiber. Die
Geschäftsprüfungskommission regelt die Protokollführung selbst.
Propose a changeArt. 6
Mitglieder mit beratender Stimme
1 Die Kommissionen können jederzeit für die Behandlung bestimmter
Geschäfte Dritte beiziehen, die beratende Stimme haben.
2 Der Bürgerratsschreiber wohnt von Amtes wegen den Beratungen der
ständigen Kommissionen bei und hat beratende Stimme.
Propose a changeArt. 7
Entschädigungen
1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen haben Anspruch auf das
gleiche Sitzungsgeld, das den Mitgliedern des Bürgerrates zusteht.
2 Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder der
Geschäftsprüfungskommission, die bei stundenweisem Einsatz den Mitgliedern
der städtischen GPK gleichgestellt werden.
3 Die Präsidenten der Kommissionen haben entweder Anspruch auf ein
jährliches Fixum, das der Bürgerrat zu Beginn jeder Amtsdauer festsetzt oder
auf das 1½-fache Sitzungsgeld. Barauslagen für Reisen, Verpflegung,
Unterkunft und Büroaufwand werden entsprechend den Ausgabenbelegen
vergütet.
Propose a changeArt. 8
Schweigepflicht
1 Alle Teilnehmer an Sitzungen der bürgerlichen Kommissionen haben das
Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet der Bürgerrat.
B. Besondere Bestimmungen
1. Die Betriebskommission Bürgerheim (BKB)
Propose a changeArt. 9
Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission besteht aus fünf bis sieben vom Bürgerrat
gewählten Mitgliedern.
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2 Der Bürgermeister ist von Amtes wegen ordentliches Mitglied.
Mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied muss dem Bürgerrat als
Ratsmitglied oder Ratssuppleant angehören.
3 Der Präsident wird vom Bürgerrat gewählt. Er soll Mitglied des
Bürgerrates sein. Der Protokollführer wird von der Kommission gewählt.
4 Der Heimleiter, die Pflegedienstleiter und der Heimarzt nehmen an den
Sitzungen der Betriebskommission mit bratender Stimme teil.
Propose a changeArt. 10
Aufgaben
Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der
Betriebskommission werden in einem separaten vom Bürgerrat genehmigten
Reglement festgelegt.
2. Domänenkommission (DK)
Propose a changeArt. 11
Zusammensetzung
1 Die Domänenkommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei
Suppleanten. Höchstens vier ordentliche Mitglieder dürfen dem Bürgerrat
angehören.
2 Der Bürgermeister und mindestens ein Gemeindegüterinspektor müssen
der Kommission angehören.
Propose a changeArt. 12
Präsident
Der Präsident der Domänenkommission wird aus den dem Bürgerrat
angehörenden Kommissionsmitgliedern gewählt.
Propose a changeArt. 13
Aufgaben
Die Domänenkommission ist vorberatendes Organ des Bürgerrates in
grundsätzlichen Fragen der Bodenpolitik (Kauf, Verkauf, Baurecht etc.) und des
Liegenschaftenverkehrs (Neubau, Umbau, Unterhalt, Miete etc.) und der
Bewirtschaftung. Im Übrigen richtet sich ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen
der Gemeindegüter-Ordnung, wobei auch das zum Armengut gehörende
Grundeigentum sowie dessen Liegenschaften darin integriert sind.
Propose a changeArt. 14
Gemeindegüterinspektoren
Der Bürgerrat wählt je einen Gemeindegüterinspektor für die beiden
Reviere „Obertor“ und „Untertor“. Die Gemeindegüterinspektoren vertreten
sich gegenseitig. Sie überwachen den Zustand des Kulturlandes und die
Einhaltung der Vertragsbestimmungen in ihren Revieren und erstatten Meldung
über Unregelmässigkeiten an der Domänenkommission.
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Propose a changeArt. 15
Kompetenzen
Die Domänenkommission hat im Rahmen des Voranschlages
Finanzkompetenz. In dringenden Fällen kann sie im Einzelfall Fr. 5'000.00
darüber hinaus beschliessen.
3. Die Einbürgerungskommission (EK)
Propose a changeArt. 16
Zusammensetzung
1 Die Einbürgerungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, davon
müssen vier dem Bürgerrat angehören.
2 Sie wird vom Bürgermeister präsidiert.
Propose a changeArt. 17
Aufgaben
1 Die Einbürgerungskommission prüft zuhanden des Bürgerrates die
Einbürgerungspetenten und ihre Gesuche.
2 Sie ist Vorberatungskommission des Bürgerrates in grundsätzlichen
Belangen des Bürgerrechts.
4. Das Büro des Bürgerrates (Büro)
Propose a changeArt. 18
Zusammensetzung
Das Büro des Bürgerrates setzt sich aus dem Bürgermeister, seinem
Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin und dem Ratsschreiber zusammen.
Propose a changeArt. 19
Aufgaben
1 Das Büro bereitet wichtige Geschäfte vor. Es ist für die Finanzpolitik
zuständig. Es prüft Beitrags- und Stipendiengesuche und stellt Antrag zuhanden
des Bürgerrates.
2 Ferner ist das Büro für die Festsetzung von Zuwendungen aus dem
Fürsorgefonds zuständig.
Propose a changeArt. 20 C. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechtes
1 Dieses Reglement tritt mit Verabschiedung durch den Bürgerrat in Kraft.
2 Das „Reglement für die bürgerlichen Kommissionen der Bürgergemeinde
Chur“, erlassen vom Bürgerrat am 17. September 1980, revidiert am 16.
Dezember 1985 und am 23. März 1990, wird ausser Kraft gesetzt.
Propose a change