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Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

Intercantonal · 4.5-1.14 · intercantonal agreement

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 -erbringern für die in Absatz 1 genannten Abschlüsse.3
  3. Artikel 3 EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von
  4. Art. 4 Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.11
  5. Art. 5
  6. Art. 6 angerechnet werden.14
  7. Art. 7
  8. Art. 9 Art. 8 aufgehoben20
  9. Art. 10 III. Anerkennungsverfahren22
  10. Artikel 11
  11. Art. 12 Anerkennungsgesuches.28
  12. Art. 13 keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle.29
  13. Art. 13bis und -erbringer30
  14. Art. 13ter
  15. Art. 14 V. Kosten34
  16. Art. 15
  17. Art. 16 VI.37 Schlussbestimmungen
  18. Artikel 16des
  19. Artikel 17des
  20. Art. 18
  21. Art. 19

21 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1Das vorliegende Reglement regelt die Anerkennung a. ausländischer Lehrdiplome der Vorschulstufe und der Primarstufe, der Sekundarstufe I sowie für Maturitätsschulen (Hochschuldiplome)1, b. ausländischer Hochschuldiplome in Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung)2 und c. ausländischer Hochschuldiplome in Logopädie und in Psychomotoriktherapie. 1 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 2 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 2Es regelt ausserdem das Verfahren betreffend die Überprüfung der mit dem Ausbildungsabschluss verbundenen Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung im Rahmen der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und

Art. 2 -erbringern für die in Absatz 1 genannten Abschlüsse.3

Anwendbares Recht4 1Die Überprüfung der Ausbildungsabschlüsse aus EU- und

Artikel 3 EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von

Absatz 3 RL 2005/36/EG erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Reglements und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der in den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten Mindestgrundsätze. 2Die Überprüfung der Ausbildungsabschlüsse von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieses Reglements und in Anwendung der in den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten Mindestgrundsätze. 3Massgebend für die Qualifizierung als Abschluss im Sinne von Absatz 1 oder 2 sind das Land, in welchem das Diplom ausgestellt wurde, und die Nationalität der Diplominhaberin oder des Diplominhabers. 4Die Überprüfung der mit dem Ausbildungsabschluss verbundenen Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung im Rahmen des Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer erfolgt nach Massgabe der Artikel 13bis und 13ter dieses Reglements sowie in Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG und den Bestimmungen des BGMD5.6 3 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 4 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) 6 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft II. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen 1Antragsberechtigt sind Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss, der a. im Ausland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt worden ist, b. den Abschluss der Ausbildung bestätigt und c. im Herkunftsland zum direkten Berufszugang ermächtigt (Berufsbefähigung für den gleichen Beruf)7. 1 bisPersonen, die nicht über das Diplom eines EU- oder EFTA- Staates verfügen, nicht Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Staates sind und nicht in der Schweiz wohnen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie über ein Anstellungsverhältnis in einem der in Artikel 1 genannten Bereiche verfügen oder die Bestätigung einer Schweizer Anstellungsbehörde vorlegen, wonach ein entsprechendes Anstellungsverhältnis in Aussicht steht.8 2Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen: a. Personen, die über das Diplom eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA- Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor einem Endentscheid beibringen9; b. Personen, die nicht über das Diplom eines EU- oder EFTA- Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einrei- 7 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 8 Änderung vom 26. März 2015; Inkrafttreten per 1. April 2015 9 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft chen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung10. 3Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen

Art. 4 Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.11

Materielle Anerkennungsvoraussetzungen12 1Die ausländischen Ausbildungen müssen entsprechenden schweizerischen Ausbildungen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen und die berufspraktischen Inhalte, die Ausbildungsdauer und das Ausbildungsniveau. 2Bei Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de- Dijon-Prinzip). 3Bei Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 2 Absatz 2 obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.

Art. 5

Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede13 1Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite mittels Ausgleichsmassnahmen auszugleichen. 2Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung mindestens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische. 10 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 11 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 12 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 13 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 3Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Vorbildung, Berufspraxis und/ oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind. 4Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein. 5Massgebend für die Berücksichtigung bereits erworbener Berufspraxis und absolvierter Weiterbildungen ist die bis zum Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides erworbene Berufspraxis beziehungsweise abgeschlossene Weiterbildung. Berufspraxis und Weiterbildung, die nach einer allfälligen Verfügung über Ausgleichsmassnahmen erlangt werden, können nicht

Art. 6 angerechnet werden.14

Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus15 1Verfügen die Gesuchstellenden über einen Abschluss, der in der Schweiz auf einem höheren Ausbildungsniveau erworben wird, muss der Unterschied des Ausbildungsniveaus im Rahmen einer Ausgleichsmassnahme ausgeglichen werden. 2Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Gesuchstellenden über eine Berufsausbildung auf der Sekundarstufe II verfügen, in der Schweiz für die Berufsausübung hingegen wenigstens ein dreijähriges Hochschulstudium verlangt wird. Vorbehalten werden Ausbildungsabschlüsse, a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA- Staates einem mindestens dreijährigen Hochschulstudium im Sinne von Artikel 11 litera c Unterabsatz ii der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlusses in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen oder b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind. 14 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 15 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 3Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende Defizit nicht durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszugleichen.

Art. 7

Ausgleichsmassnahmen16 1Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden. 2Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. Die Dauer eines Anpassungslehrgangs beträgt in der Regel maximal drei Jahre.17 3Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesuchstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. 4Ausgleichsmassnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der entsprechenden Anordnungsverfügung zu beginnen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK kann diese Frist in begründeten Fällen um maximal ein Jahr erstrecken.18 5Eine nicht bestandene Ausgleichsmassnahme kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss zwingend bei der gleichen Ausbildungsinstitution erfolgen. Wird die Ausgleichs- 16 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 17 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 18 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft massnahme auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestanden, kann keine Anerkennung erfolgen.19

Art. 9 Art. 8 aufgehoben20

Durchführung der Ausgleichsmassnahmen 1Die Ausgleichsmassnahmen werden von pädagogischen Ausbildungsinstitutionen im Auftrag des Generalsekretariats der EDK durchgeführt. 2Die Gesuchstellenden können die für das Absolvieren der Ausgleichsmassnahme bevorzugte Ausbildungsinstitution bezeichnen. Nach Beginn der Ausgleichsmassnahme ist ein Wechsel der Ausbildungsinstitution nicht mehr möglich.21

Art. 10 III. Anerkennungsverfahren22

Anerkennungsgesuch 1Der Antrag um Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Generalsekretariat der EDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. 2Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen. 3Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen des Generalsekretariats der EDK weitere Dokumente sind in 19 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 20 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 21 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 22 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.23

Artikel 11

Absatz 2 beginnt, wenn sämtliche für die Überprüfung notwendigen Dokumente vollständig sind. Werden die vom Generalsekretariat der EDK nachgeforderten Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab Gesuchseinreichung nicht nachgereicht, wird das Anerkennungsverfahren eingestellt. In begründeten Fällen kann die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK die Frist um höchstens ein Jahr verlängern. Wird das Verfahren eingestellt, kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ein neues Anerkennungsgesuch einreichen.24 Art. 11 Anerkennungsentscheid 1Zuständig für den Anerkennungsentscheid ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK.25 2Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innert nützlicher Frist. Bei Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.26 3Ablehnende Entscheide und Entscheide über Ausgleichsmassnahmen sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.27 23 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 24 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 25 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 26 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 27 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 4Die Ausweitung eines Anerkennungsentscheides auf zusätzliche Fächer und/oder Schulstufen bedarf eines neuen

Art. 12 Anerkennungsgesuches.28

Anerkennungswirkung 1Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Ausbildungsabschluss verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind. 2Die Anerkennung enthält keine Aussage über das Vorliegen einer aktuell gültigen Berufsberechtigung und beinhaltet

Art. 13 keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle.29

Widerruf 1Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Anerkennungsinstanz widerrufen. 2Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. IV. Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen

Art. 13bis und -erbringer30

Überprüfung der Berufsbefähigung31 Beabsichtigt eine ausländische Person mit einem Abschluss gemäss Artikel 1 Absatz 2 dieses Reglements zur Erbringung 28 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 29 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 30 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 31 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft einer Dienstleistung von einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird vor der Erbringung der Dienstleistung die Gültigkeit der Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung überprüft.

Art. 13ter

Verfahren32 1Das Generalsekretariat der EDK überprüft nach der Zustellung der Meldung und der Begleitdokumente durch das SBFI33 umgehend, a. ob der ausländische Abschluss für den Unterricht beziehungsweise für pädagogisch-therapeutische Massnahmen an öffentlichen Schulen (Vorschulstufe, Primarstufe, Sekundarstufe I und allgemeinbildende Sekundarstufe II) befähigt, b. für welche Stufe und gegebenenfalls welches Fach die mit dem Abschluss verbundene Berufsbefähigung gilt und c. ob die mit dem Abschluss verbundene Berufsbefähigung zum Zeitpunkt der Meldung gültig ist beziehungsweise die entsprechende Berufsberechtigung vorliegt. 2Erweist sich die Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung als gültig, teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer sofort, höchstens aber innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Meldung beim SBFI mit, dass die Berufsqualifikationen ausreichend sind. Gleichzeitig informiert sie oder er die für die Berufsausübung zuständige kantonale oder kommunale Behörde und leitet ihr den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom SBFI erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter. 3Ergeben sich hinsichtlich der Gültigkeit der Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung Zweifel, so teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK dies der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer umgehend, höchstens aber innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Meldung beim SBFI unter 32 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 33 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Angabe von Gründen mit. In diesem Fall entscheidet die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK spätestens zwei Monate nach Eingang der Meldung beim SBFI über die Gültigkeit der Befähigung beziehungsweise Berechtigung. Wird die Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung verneint, wird dies der Dienstleisterin oder dem Dienstleister im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung mitgeteilt. Die für die Berufsausübung zuständige kantonale oder kommunale Behörde wird informiert.

Art. 14 V. Kosten34

Verfahrens- und Entscheidkosten Die Anerkennungsbehörde erhebt Verfahrens- und Entscheidsgebühren gemäss dem Gebührenreglement der EDK.35

Art. 15

Kosten der Ausgleichsmassnahmen 1Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen. Sie werden entsprechend dem Mass der zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen festgelegt und betragen pro ECTS-Punkt, der im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen zu erbringen ist, CHF 450.--, höchstens jedoch a. für einen Anpassungslehrgang (inkl. allfällige theoretische Ausbildungsmodule)36 CHF 12'000.-- b. für eine Eignungsprüfung CHF 5'000.-- 2Die pädagogischen Ausbildungsinstitutionen können für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Festlegung von konkreten Ausgleichsmassnahmen eine Aufwandentschädigung von CHF 400.-- verlangen. 34 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 35 4.1.1.1. Gebührenreglement vom 7. September 2006 36 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft

Art. 16 VI.37 Schlussbestimmungen

Rechtsmittel 1Gegen Entscheide der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der EDK kann innert 30 Tagen seit Erlass bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.38 2Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. Art. 17 Aufhebung von Bestimmungen Folgende Bestimmungen geltender Anerkennungsreglemente werden aufgehoben: a. Artikel 18 des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998, b. aufgehoben39

Artikel 16des

Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,

Artikel 17des

Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 und e. Artikel 17 des Reglements über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000.

Art. 18

In-Kraft-Treten Das Reglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft. 37 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft 38 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft 39 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft

Art. 19

Übergangsbestimmungen40 1Bei Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 24. Oktober 2013 eingereicht wurden und noch nicht vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 sind, beginnt der Fristenlauf gemäss Artikel 10 Absatz 4 beim Inkrafttreten der Änderungen vom 24. Oktober 2013. 2Ausgleichsmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Oktober 2013 verfügt wurden, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen vom 24. Oktober 2013 zu beginnen. Brunnen, 27. Oktober 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl 40 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft

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