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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1Das vorliegende Reglement regelt die Anerkennung
a. ausländischer Lehrdiplome der Vorschulstufe und der Primarstufe, der Sekundarstufe I sowie für Maturitätsschulen
(Hochschuldiplome)1,
b. ausländischer Hochschuldiplome in Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung)2 und
c. ausländischer Hochschuldiplome in Logopädie und in Psychomotoriktherapie.
1 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
2 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
2Es regelt ausserdem das Verfahren betreffend die Überprüfung
der mit dem Ausbildungsabschluss verbundenen Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung im Rahmen
der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und
Art. 2 -erbringern für die in Absatz 1 genannten Abschlüsse.3
Anwendbares Recht4
1Die Überprüfung der Ausbildungsabschlüsse aus EU- und
Artikel 3 EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von
Absatz 3 RL 2005/36/EG erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Reglements und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der in den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten Mindestgrundsätze.
2Die Überprüfung der Ausbildungsabschlüsse von Drittstaaten
erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 1 nach Massgabe der
Bestimmungen dieses Reglements und in Anwendung der in
den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende
schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten Mindestgrundsätze.
3Massgebend für die Qualifizierung als Abschluss im Sinne von
Absatz 1 oder 2 sind das Land, in welchem das Diplom
ausgestellt wurde, und die Nationalität der Diplominhaberin
oder des Diplominhabers.
4Die Überprüfung der mit dem Ausbildungsabschluss verbundenen Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung
im Rahmen des Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer erfolgt nach Massgabe der Artikel 13bis und 13ter dieses Reglements sowie in Anwendung von
Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG und den Bestimmungen
des BGMD5.6
3 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
4 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die
Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen
und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
6 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
II. Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1Antragsberechtigt sind Personen mit einem ausländischen
Ausbildungsabschluss, der
a. im Ausland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten
Stelle ausgestellt worden ist,
b. den Abschluss der Ausbildung bestätigt und
c. im Herkunftsland zum direkten Berufszugang ermächtigt
(Berufsbefähigung für den gleichen Beruf)7.
1 bisPersonen, die nicht über das Diplom eines EU- oder EFTA-
Staates verfügen, nicht Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder
eines EU- oder EFTA-Staates sind und nicht in der Schweiz
wohnen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie über ein
Anstellungsverhältnis in einem der in Artikel 1 genannten
Bereiche verfügen oder die Bestätigung einer Schweizer Anstellungsbehörde vorlegen, wonach ein entsprechendes Anstellungsverhältnis in Aussicht steht.8
2Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass
sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen
und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen:
a. Personen, die über das Diplom eines EU- oder EFTA-Staates
verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-
Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor
einem Endentscheid beibringen9;
b. Personen, die nicht über das Diplom eines EU- oder EFTA-
Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines
EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden
Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einrei-
7 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
8 Änderung vom 26. März 2015; Inkrafttreten per 1. April 2015
9 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
chen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der
materiellen Gesuchsprüfung10.
3Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen
Art. 4 Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.11
Materielle Anerkennungsvoraussetzungen12
1Die ausländischen Ausbildungen müssen entsprechenden
schweizerischen Ausbildungen gleichwertig sein, insbesondere
in Bezug auf die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen
und die berufspraktischen Inhalte, die Ausbildungsdauer und
das Ausbildungsniveau.
2Bei Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird
die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-
Dijon-Prinzip).
3Bei Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 2 Absatz 2 obliegt
der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden
Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.
Art. 5
Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede13
1Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der
schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der
Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite mittels Ausgleichsmassnahmen auszugleichen.
2Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die
ausländische Ausbildung mindestens ein Jahr kürzer ist als die
schweizerische.
10 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
11 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
12 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
13 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
3Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne
von Absatz 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Vorbildung, Berufspraxis und/
oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der
Schweiz oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.
5Massgebend für die Berücksichtigung bereits erworbener
Berufspraxis und absolvierter Weiterbildungen ist die bis zum
Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides erworbene Berufspraxis beziehungsweise abgeschlossene Weiterbildung. Berufspraxis und Weiterbildung, die nach einer allfälligen Verfügung
über Ausgleichsmassnahmen erlangt werden, können nicht
Art. 6 angerechnet werden.14
Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus15
1Verfügen die Gesuchstellenden über einen Abschluss, der in
der Schweiz auf einem höheren Ausbildungsniveau erworben
wird, muss der Unterschied des Ausbildungsniveaus im Rahmen einer Ausgleichsmassnahme ausgeglichen werden.
2Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die
Gesuchstellenden über eine Berufsausbildung auf der Sekundarstufe II verfügen, in der Schweiz für die Berufsausübung
hingegen wenigstens ein dreijähriges Hochschulstudium
verlangt wird. Vorbehalten werden Ausbildungsabschlüsse,
a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-
Staates einem mindestens dreijährigen Hochschulstudium
im Sinne von Artikel 11 litera c Unterabsatz ii der Richtlinie
2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder
dem Inhaber des Abschlusses in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt
sind.
14 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
15 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
3Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen,
ob das entsprechende Defizit nicht durch Vorbildung,
Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist.
Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder
Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet
sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen
Grundlage auszugleichen.
Art. 7
Ausgleichsmassnahmen16
1Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung
absolviert werden.
2Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung
in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. Die Dauer eines Anpassungslehrgangs
beträgt in der Regel maximal drei Jahre.17
3Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Gesuchstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen.
Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind.
Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als
auch praktische Fähigkeiten umfassen.
4Ausgleichsmassnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach
Rechtskraft der entsprechenden Anordnungsverfügung zu
beginnen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der
EDK kann diese Frist in begründeten Fällen um maximal ein
Jahr erstrecken.18
5Eine nicht bestandene Ausgleichsmassnahme kann einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung muss zwingend bei der
gleichen Ausbildungsinstitution erfolgen. Wird die Ausgleichs-
16 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
17 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
18 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
massnahme auch im Rahmen der Wiederholung nicht
bestanden, kann keine Anerkennung erfolgen.19
Art. 9 Art. 8 aufgehoben20
Durchführung der Ausgleichsmassnahmen
1Die Ausgleichsmassnahmen werden von pädagogischen Ausbildungsinstitutionen im Auftrag des Generalsekretariats der
EDK durchgeführt.
2Die Gesuchstellenden können die für das Absolvieren der
Ausgleichsmassnahme bevorzugte Ausbildungsinstitution
bezeichnen. Nach Beginn der Ausgleichsmassnahme ist ein
Wechsel der Ausbildungsinstitution nicht mehr möglich.21
Art. 10 III. Anerkennungsverfahren22
Anerkennungsgesuch
1Der Antrag um Anerkennung eines ausländischen Abschlusses
ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim
Generalsekretariat der EDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen
des Generalsekretariats der EDK weitere Dokumente sind in
19 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
20 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
21 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
22 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in
einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des
entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie
beizulegen.23
Artikel 11
Absatz 2 beginnt, wenn
sämtliche für die Überprüfung notwendigen Dokumente vollständig sind. Werden die vom Generalsekretariat der EDK
nachgeforderten Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab
Gesuchseinreichung nicht nachgereicht, wird das Anerkennungsverfahren eingestellt. In begründeten Fällen kann die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK die Frist
um höchstens ein Jahr verlängern. Wird das Verfahren eingestellt, kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ein
neues Anerkennungsgesuch einreichen.24
Art. 11 Anerkennungsentscheid
1Zuständig für den Anerkennungsentscheid ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK.25
2Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid
innert nützlicher Frist. Bei Personen, die über das Diplom eines
EU-Mitgliedstaates verfügen, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.26
3Ablehnende Entscheide und Entscheide über Ausgleichsmassnahmen sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.27
23 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
24 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
25 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
26 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
27 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
4Die Ausweitung eines Anerkennungsentscheides auf
zusätzliche Fächer und/oder Schulstufen bedarf eines neuen
Art. 12 Anerkennungsgesuches.28
Anerkennungswirkung
1Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Ausbildungsabschluss verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einem
entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss und
der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
2Die Anerkennung enthält keine Aussage über das Vorliegen
einer aktuell gültigen Berufsberechtigung und beinhaltet
Art. 13 keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle.29
Widerruf
1Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Anerkennungsinstanz widerrufen.
2Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
IV. Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen
Art. 13bis und -erbringer30
Überprüfung der Berufsbefähigung31
Beabsichtigt eine ausländische Person mit einem Abschluss
gemäss Artikel 1 Absatz 2 dieses Reglements zur Erbringung
28 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
29 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
30 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
31 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
einer Dienstleistung von einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz
zu wechseln, wird vor der Erbringung der Dienstleistung die
Gültigkeit der Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung überprüft.
Art. 13ter
Verfahren32
1Das Generalsekretariat der EDK überprüft nach der Zustellung
der Meldung und der Begleitdokumente durch das SBFI33
umgehend,
a. ob der ausländische Abschluss für den Unterricht beziehungsweise für pädagogisch-therapeutische Massnahmen
an öffentlichen Schulen (Vorschulstufe, Primarstufe, Sekundarstufe I und allgemeinbildende Sekundarstufe II) befähigt,
b. für welche Stufe und gegebenenfalls welches Fach die mit
dem Abschluss verbundene Berufsbefähigung gilt und
c. ob die mit dem Abschluss verbundene Berufsbefähigung
zum Zeitpunkt der Meldung gültig ist beziehungsweise die
entsprechende Berufsberechtigung vorliegt.
2Erweist sich die Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung als gültig, teilt die Generalsekretärin oder der
Generalsekretär der EDK der Dienstleistungserbringerin oder
dem Dienstleistungserbringer sofort, höchstens aber innerhalb
einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen
Meldung beim SBFI mit, dass die Berufsqualifikationen
ausreichend sind. Gleichzeitig informiert sie oder er die für die
Berufsausübung zuständige kantonale oder kommunale
Behörde und leitet ihr den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom SBFI erhaltenen Meldung und den
Begleitdokumenten weiter.
3Ergeben sich hinsichtlich der Gültigkeit der Berufsbefähigung
beziehungsweise Berufsberechtigung Zweifel, so teilt die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK dies der
Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer
umgehend, höchstens aber innerhalb einer Frist von einem
Monat seit Eingang der vollständigen Meldung beim SBFI unter
32 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
33 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Angabe von Gründen mit. In diesem Fall entscheidet die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär der EDK spätestens
zwei Monate nach Eingang der Meldung beim SBFI über die
Gültigkeit der Befähigung beziehungsweise Berechtigung.
Wird die Berufsbefähigung beziehungsweise Berufsberechtigung verneint, wird dies der Dienstleisterin oder dem Dienstleister im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung mitgeteilt. Die
für die Berufsausübung zuständige kantonale oder kommunale
Behörde wird informiert.
Art. 14 V. Kosten34
Verfahrens- und Entscheidkosten
Die Anerkennungsbehörde erhebt Verfahrens- und Entscheidsgebühren gemäss dem Gebührenreglement der EDK.35
Art. 15
Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen. Sie werden entsprechend dem Mass
der zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen festgelegt und
betragen pro ECTS-Punkt, der im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen zu erbringen ist, CHF 450.--, höchstens jedoch
a. für einen Anpassungslehrgang
(inkl. allfällige theoretische Ausbildungsmodule)36 CHF 12'000.--
b. für eine Eignungsprüfung CHF 5'000.--
2Die pädagogischen Ausbildungsinstitutionen können für die
Abklärungen im Zusammenhang mit der Festlegung von konkreten Ausgleichsmassnahmen eine Aufwandentschädigung
von CHF 400.-- verlangen.
34 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
35 4.1.1.1. Gebührenreglement vom 7. September 2006
36 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
Art. 16 VI.37 Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
1Gegen Entscheide der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der EDK kann innert 30 Tagen seit Erlass bei der
Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.38
2Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können
beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 17 Aufhebung von Bestimmungen
Folgende Bestimmungen geltender Anerkennungsreglemente
werden aufgehoben:
a. Artikel 18 des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998,
b. aufgehoben39
Artikel 16des
Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der
Primarstufe vom 10. Juni 1999,
Artikel 17des
Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom
26. August 1999 und
e. Artikel 17 des Reglements über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in
Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000.
Art. 18
In-Kraft-Treten
Das Reglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft.
37 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft
38 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
39 Änderung vom 22. März 2012; rückwirkend auf 1. Januar 2012 in Kraft
Art. 19
Übergangsbestimmungen40
1Bei Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom
24. Oktober 2013 eingereicht wurden und noch nicht vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 sind, beginnt der
Fristenlauf gemäss Artikel 10 Absatz 4 beim Inkrafttreten der
Änderungen vom 24. Oktober 2013.
2Ausgleichsmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 24. Oktober 2013 verfügt wurden, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen vom
24. Oktober 2013 zu beginnen.
Brunnen, 27. Oktober 2006
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
40 Änderung vom 24. Oktober 2013; rückwirkend auf 1. Oktober 2013 in Kraft