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Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz

Appenzell Innerrhoden · 817.010 · decree

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.010
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Art. 2

Zuständigkeit des Kantons 1 Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

Art. 3

Zusammenarbeit mit anderen Kantonen 1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen abschliessen.

Art. 4

Zuständigkeit der Bezirke 1 Die Bezirke können Fachpersonen für die Durchführung der Pilzkontrolle stellen.

Art. 5

Aufsicht 1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 817.010 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt. 3 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt. 4 Die Standeskommission wählt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

Art. 6

Vollzugsbehörden 1 Vollzugsbehörde des Gesundheits- und Sozialdepartements ist das Interkantonale Labor, Vollzugsbehörde des Land- und Forstwirtschaftsdepartements ist das Veterinäramt. 2 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt. 3 Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt. 4 Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren, sofern erforderlich, ihre Vollzugstätigkeiten und stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.

Art. 7

Vollzugsorgane und Zuständigkeiten 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist in folgenden Bereichen zuständig: a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft; b) Schlachtung und Fleischkontrolle. 3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.

Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 817.010

Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ernennt die Fleischkontrollorgane und organisiert die Fleischkontrolle. 2 Die Fleischkontrollorgane melden der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Verstösse gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung.

Art. 9

Schlachtung von krankem Schlachtvieh, Notschlachtung 1 Die Schlachtung von krankem Schlachtvieh darf nur in den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Schlachtbetrieben erfolgen. 2 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlossenen Beurteilung durch die Fleischkontrollorgane getrennt von anderen Schlachtkörpern gekühlt aufzubewahren. 3 Die Bezirke sorgen dafür, dass für Notschlachtungen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen. Für Notschlachtungen dürfen kostendeckende Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Art. 10

Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen 1 Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen.

Art. 11

Öffentlich zugängliche Bäder 1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bads informiert die Besucherinnen und Besucher über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten für öffentlich zugängliche Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). 817.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 12

Gebühren und Entschädigungen 1 Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des Bundesrechts Gebühren. 2 Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und regelt die Entschädigung der amtlich beauftragten Kontrollorgane. 3 Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 13

Rechtsschutz 1 Beschwerdeinstanz nach Art. 69 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 ist die Standeskommission.

Art. 14

Mitteilung von Strafentscheiden 1 Die Strafbehörden teilen abschliessende Strafentscheide, welche aufgrund der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden mit.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 817.010 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 04.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-21 817.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 04.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-21

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