Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9bi (Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission) Folgendes eingefügt: "9c. 32010 R 0995: Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Art. 3 Abs. 1 gilt nicht für die EFTA-Staaten. b) In Art. 3 Abs. 2 werden die Worte "Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97" durch "betreffenden Teilen der Rechtsvorschriften, mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in dem betreffenden EFTA-Staat umgesetzt wird" ersetzt. c) In Art. 8 Abs. 3, 5 und 6 wird das Wort "Kommission", sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt. 9ca. 32012 R 0363: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen wird das Wort "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt. 9cb. 32012 R 0607: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 6 Abs. 2, 5 und 6 wird das Wort "Kommission", sofern Überwachungsorganisationen eines EFTA-Staates betroffen sind, und unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt."