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Verordnung über den Altersfürsorgefonds der Stadt Thun (ehemals Staehle-Hänggi/Gutknecht- bzw. Streuli-Fonds)

Thun · 866.91 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 d über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Altersfürsorgefonds der Stadt Thun» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.5 2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung bedürftiger, allein stehender Männer und Frauen mit Wohnsitz in Thun, welche das gesetzliche AHV- Alter erreicht haben und noch nicht in einem Alters- oder Pflegeheim wohnen.

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Art. 2

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus den der Gemeinde zugekommenen Erbschaftsanteilen der Nachlässe Marie Antonie Frida Staehle-Hänggi, Anna Gutknecht und Ehegatten Streuli sowie deren Zinsen.

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Art. 3

1 Es werden grundsätzlich nur die jährlich anfallenden Zinsen auf dem Kapital für Unterstützungen gemäss Art. 1 Abs. 2 ausgeschüttet. 2 Ausnahmsweise kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung für grössere Bedürfnisse das Kapital angetastet werden. Das Kapital darf jedoch Fr. 500'000.– nie unterschreiten. 3 Falls es zu Kapitalauszahlungen kommt, ist in den Folgejahren mindestens die Hälfte der Zinserträge solange zurückzubehalten, bis der ursprüngliche Kapitalbestand wieder erreicht ist. 1 Titel Fassung vom 23.12.2015 2 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) 3 GV; BSG 170.111 4 StV; SSG 101.1 5 Fassung vom 23.12.2015 Name, Zweck Finanzierung Auszahlungen 2 866.91

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Art. 4

Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung zuständig: a bis Fr. 500.– im Einzelfall der oder die mit der Prüfung der Gesuche beauftragte Sozialarbeiter bzw. Sozialarbeiterin, b von Fr. 501.– bis Fr. 5'000.– der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Soziales,1 c von Fr. 5'001.– bis Fr. 20'000.– oder wenn das Kapital angetastet werden muss der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales,1

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Art. 5 d über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision2 ist Kontrollstelle. 3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

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Art. 6

1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: - das Reglement über den Streuli-Fonds zugunsten der Altersfürsorge für Männer vom 7. Juli 1978; - das Reglement über den Staehle-Hänggi/Gutknecht-Fonds vom 24. April 1992. Thun, 1. Juni 1995 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 30. August 1995 genehmigt. 1 Fassung vom 23.12.2015 2 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Bewilligung von Unterstützungsbeiträgen Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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