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V vom 12. März 1985 über die Einführung der Sommerzeit

Liechtenstein · 941.211.1 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Gültigkeit
  2. Art. 2 Beginn und Ende
  3. Art. 3 Umstellungsstunde
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Gültigkeit

Im Fürstentum Liechtenstein wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in den Europäischen Gemeinschaften.

Art. 2 Beginn und Ende

1) Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um zwei Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von zwei Uhr auf drei Uhr vorgestellt. 2) Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um drei Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung um eine Stunde von drei Uhr auf zwei Uhr zurückgestellt.

Art. 3 Umstellungsstunde

Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von zwei Uhr bis drei Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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