Art. 1 Gültigkeit
Im Fürstentum Liechtenstein wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in den Europäischen Gemeinschaften.
Liechtenstein · 941.211.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 c7b000140b241194e2802d18eab7f94da4740ef67406fa2531a4fb60f932a2f5
Im Fürstentum Liechtenstein wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in den Europäischen Gemeinschaften.
1) Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um zwei Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von zwei Uhr auf drei Uhr vorgestellt. 2) Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um drei Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung um eine Stunde von drei Uhr auf zwei Uhr zurückgestellt.
Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von zwei Uhr bis drei Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef