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Reglement über die Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur der betrieblich organisierten Grundbildung und Weiterbildung

Fribourg · 420.82 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Beiträge im Bereich der Berufsbildung, die der Staat der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ; die Vereinigung) gewährt. 2 Es gilt für Projekte zum Erwerb oder Bau von neuen Berufsbildungsinfrastrukturen, die von der Vereinigung im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 BBiG 1) beschlossen werden und deren Finanzierungsplan von der Vereinigung aufgestellt wird. 3 In ihm wird Folgendes festgelegt: a) die beitragsberechtigten Investitionsausgaben; 1) SGF 420.1 Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur - R 420.82 b) der anwendbare Beitragssatz.

Art. 2

Begriff – Bildungsinfrastrukturen 1 Als Bildungsinfrastrukturen im Sinne dieses Reglements gelten: a) die Infrastrukturen der betrieblich organisierten Grundbildung, das heisst der Berufsfachschulen im dualen Bildungssystem und der Höheren Fachschulen, die dem Amt für Berufsbildung direkt unterstellt sind; b) die Gebäude, in denen die überbetrieblichen Kurse (üK) im Sinne von Artikel 41 ff. BBiG 2) stattfinden; c) die Infrastrukturen der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 49 ff. BBiG 3); d) die provisorischen Schulpavillons und anderen Räume, die der Bildung dienen; e) das Gemeinschaftsmobiliar. 2 Die Infrastrukturen der schulischen Bildung an einer Lehrwerkstätte im Sinne der Artikel 30 ff. BBiG 4) sind gemäss den Statuten der Vereinigung ausgeschlossen.

Art. 3

Begriff – beitragsberechtigte Ausgaben 1 Als beitragsberechtigte Ausgaben gelten die Investitionsausgaben für: a) den Bau neuer Infrastrukturen; b) die Erweiterung bestehender Infrastrukturen; c) den Umbau und/oder die Sanierung bestehender Infrastrukturen; d) den Kauf oder die Miete provisorischer Schulpavillons und anderer Räumlichkeiten für die Berufsbildung; e) den Ersterwerb des Gemeinschaftsmobiliars und des Mobiliars der Schulzimmer der Schulen im Sinne vom Artikel 2 Abs. 1 Bst. a. 2 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich die Ausgaben für: a) den Grundstückerwerb einschliesslich der damit verbunden Kosten, das heisst: 1. der Erschliessungskosten; 2. der Kosten für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes oder die Dekontamination belasteter Böden; b) den Bau von Räumen, die nicht der Berufsbildung dienen; 2) SGF 420.1 3) SGF420.1 4) SGF 420.1 Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur - R 420.82 c) den Gebäudeunterhalt; d) den Erwerb oder den Ersatz von Büromobiliar, didaktischem Material und aller Infrastrukturen, die der spezifischen Bildung durch die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) dienen und deren Finanzierungsmodalitäten Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der betreffenden OdA und der Vereinigung sind; e) Gebühren, Abgaben, Baunebenkosten und Bauzinsen. 3 Die folgenden Begriffe sind im Sinne der Norm SIA 469 «Erhaltung von Bauwerken» (1997) zu verstehen: neue Infrastruktur, Erweiterung, Umbau, Sanierung und Unterhalt.

Art. 4

Empfänger der Kantonsbeiträge 1 Nur die Vereinigung erhält Kantonsbeiträge in Anwendung dieses Reglements. 2 Organisation

Art. 5

Staatsrat 1 Der Staatsrat trifft die Entscheide, für die er gemäss diesem Reglement in Verbindung mit dem BBiG 5) und seinem Ausführungsreglement zuständig ist. 2 Er ist nicht an die Entscheide der Organe der Vereinigung gebunden.

Art. 6

Zuständige Direktion 1 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) ist die Vollzugsbehörde dieses Reglements. 2 Mit der Unterstützung der Finanzverwaltung (FinV) schlägt sie insbesondere den Beitrag des Kantons an die Ausgaben nach Artikel 67 BBiG 6) vor. 3 Bedingungen für die Beitragsgewährung

Art. 7

1 Beitragsberechtigt sind nur Ausgaben, die einem anerkannten Bedürfnis im Bereich der Berufsbildung entsprechen. Die entsprechenden Projekte müssen den Bundesvorschriften zum Qualitätsmanagement und den Anforderungen dieses Reglements entsprechen. 5) SGF 420.1 6) SGF 420.1 Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur - R 420.82 2 Wird ein Beitrag gewährt, so ist die Vereinigung verpflichtet, die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen zu beachten, der sie unterstellt ist. 4 Beitragsberechnung

Art. 8

Methode 1 Die Ausgaben für alle beitragsberechtigten Arbeiten im Sinne dieses Reglements werden gestützt auf eine Schlussabrechnung der effektiven Kosten berechnet. 2 Dasselbe gilt für das Gemeinschaftsmobiliar und die Aussenanlagen.

Art. 9

Aufteilung der Kosten 1 Über die Aufteilung der Kosten, namentlich für die spezifische Ausrüstung der OdA und die Betriebsausgaben schliessen die Vereinigung und die OdA eine Vereinbarung ab. 2 Die unterschriebenen Vereinbarungen über die geplanten Investitionsausgaben werden bei der Gesuchstellung dem definitiven Projekt beigelegt.

Art. 10

Beitragssatz 1 Der Beitragssatz beträgt 25 % bis 30 % der beitragsberechtigten Ausgaben. 2 Die Höhe des Beitragssatzes wird unter Beachtung der Komplexität des Projekts und des Einflusses der spezifischen Ausrüstung der OdA auf die Grundstruktur und die Gemeinschaftsräume festgelegt. 3 Für anerkannte Umbau- und/oder Sanierungsarbeiten an einem Gebäude, das sich im Eigentum der Vereinigung befindet und das der Berufsbildung dient, werden von den Gesamtkosten 10 % für den betrieblichen Unterhalt abgezogen. 5 Verfahren

Art. 11

Gesuchstellungsverfahren 1 Für alle beitragsberechtigten Arbeiten gemäss diesem Reglement, die über den betrieblichen Unterhalt hinausgehen, reicht die Vereinigung der Direktion vorgängig, wenn möglich ab Validierung der Vorstudien, spätestens aber während der Vorprojektphase ein Vorgesuch ein, damit die Direktion den Staatsrat über das Vorhaben und die erwarteten Ausgaben informieren kann. Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur - R 420.82 2 Die Vereinigung unterbreitet der Direktion ein Beitragsgesuch auf der Grundlage des definitiven Projekts und legt ihm die Voranschläge sowie die Stellungnahmen und Entscheide ihrer Organe bei. Die Direktion nimmt dazu mit der Unterstützung der FinV Stellung. 3 Der Staatsrat genehmigt das Gesuch, legt den provisorischen Beitrag fest und unterbreitet dem Grossen Rat einen entsprechenden Dekretsentwurf über einen Verpflichtungskredit, falls dies aufgrund der Höhe des Beitrags nötig ist.

Art. 12

Festlegung des definitiven Beitrags 1 Nach Abschluss der Arbeiten nimmt die Direktion gestützt auf die Schlussabrechnung und die vorgelegten Rechnungen mit der Unterstützung der FinV zuhanden des Staatsrats Stellung zum definitiven Beitrag, der höchstens dem Verpflichtungskredit entspricht.

Art. 13

Gewährung des Beitrags 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung des Beitrags gegebenenfalls im Rahmen des vom Grossen Rat gewährten Verpflichtungskredits.

Art. 14

Zahlung des Beitrags 1 Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgezahlt.

Art. 15

Teilzahlungen 1 Während der Ausführung der Arbeiten kann die Vereinigung auf Vorlage einer Teilabrechnung oder einer Zahlungsvereinbarung mit der FinV Teilzahlungen beantragen, die im Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben stehen. 2 Der Teilzahlungsbetrag entspricht dem Verhältnis zwischen den beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung und den gesamten beitragsberechtigten Ausgaben gemäss dem genehmigten Voranschlag. 3 Der Gesamtbetrag der Teilzahlungen darf 80 % des provisorisch festgelegten Beitrags nicht überschreiten.

Art. 16

Rückzahlung des Beitrags 1 Wird ein Gebäude, für das der Staat einen Beitrag gezahlt hat, nicht mehr für die Bildung genutzt, so wird von der Vereinigung eine Rückzahlung verlangt, falls es keiner neuen Nutzung zugeführt werden kann, die mit dem vorliegenden Reglement vereinbar ist. Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur - R 420.82 2 Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem ausgezahlten Beitrag, der pro vollständiges Betriebsjahr des Gebäudes um 5 % reduziert wird. Im Falle eines provisorischen Pavillons beträgt die Reduktion 10 % pro vollständiges Betriebsjahr.

Art. 17

Rechtsmittel 1 Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. 2 Die Entscheide über die Gewährung oder Ablehnung eines Beitrags können jedoch mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden. 6 Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsbestimmungen 1 Projekte, für die bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits ein Entscheid über einen provisorischen Beitrag getroffen wurde, unterstehen diesem Reglement für die Festlegung des definitiven Beitrags. Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur - R 420.82 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 31.05.2022 Erlass Grunderlass 31.05.2022 2022_061 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.05.2022 31.05.2022 2022_061

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