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18 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Beiträge im Bereich der Berufsbildung, die der
Staat der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ; die
Vereinigung) gewährt.
2 Es gilt für Projekte zum Erwerb oder Bau von neuen Berufsbildungsinfrastrukturen, die von der Vereinigung im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 BBiG 1)
beschlossen werden und deren Finanzierungsplan von der Vereinigung aufgestellt wird.
3 In ihm wird Folgendes festgelegt:
a) die beitragsberechtigten Investitionsausgaben;
1) SGF 420.1
Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte
Infrastruktur - R 420.82
b) der anwendbare Beitragssatz.
Art. 2
Begriff – Bildungsinfrastrukturen
1 Als Bildungsinfrastrukturen im Sinne dieses Reglements gelten:
a) die Infrastrukturen der betrieblich organisierten Grundbildung, das
heisst der Berufsfachschulen im dualen Bildungssystem und der Höheren Fachschulen, die dem Amt für Berufsbildung direkt unterstellt sind;
b) die Gebäude, in denen die überbetrieblichen Kurse (üK) im Sinne von
Artikel 41 ff. BBiG 2) stattfinden;
c) die Infrastrukturen der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von
Artikel 49 ff. BBiG 3);
d) die provisorischen Schulpavillons und anderen Räume, die der Bildung
dienen;
e) das Gemeinschaftsmobiliar.
2 Die Infrastrukturen der schulischen Bildung an einer Lehrwerkstätte im Sinne der Artikel 30 ff. BBiG 4) sind gemäss den Statuten der Vereinigung ausgeschlossen.
Art. 3
Begriff – beitragsberechtigte Ausgaben
1 Als beitragsberechtigte Ausgaben gelten die Investitionsausgaben für:
a) den Bau neuer Infrastrukturen;
b) die Erweiterung bestehender Infrastrukturen;
c) den Umbau und/oder die Sanierung bestehender Infrastrukturen;
d) den Kauf oder die Miete provisorischer Schulpavillons und anderer
Räumlichkeiten für die Berufsbildung;
e) den Ersterwerb des Gemeinschaftsmobiliars und des Mobiliars der
Schulzimmer der Schulen im Sinne vom Artikel 2 Abs. 1 Bst. a.
2 Nicht beitragsberechtigt sind namentlich die Ausgaben für:
a) den Grundstückerwerb einschliesslich der damit verbunden Kosten, das
heisst:
1. der Erschliessungskosten;
2. der Kosten für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes oder die
Dekontamination belasteter Böden;
b) den Bau von Räumen, die nicht der Berufsbildung dienen;
2) SGF 420.1
3) SGF420.1
4) SGF 420.1
Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte
Infrastruktur - R 420.82
c) den Gebäudeunterhalt;
d) den Erwerb oder den Ersatz von Büromobiliar, didaktischem Material
und aller Infrastrukturen, die der spezifischen Bildung durch die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) dienen und deren Finanzierungsmodalitäten Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der betreffenden
OdA und der Vereinigung sind;
e) Gebühren, Abgaben, Baunebenkosten und Bauzinsen.
3 Die folgenden Begriffe sind im Sinne der Norm SIA 469 «Erhaltung von
Bauwerken» (1997) zu verstehen: neue Infrastruktur, Erweiterung, Umbau,
Sanierung und Unterhalt.
Art. 4
Empfänger der Kantonsbeiträge
1 Nur die Vereinigung erhält Kantonsbeiträge in Anwendung dieses Reglements.
2 Organisation
Art. 5
Staatsrat
1 Der Staatsrat trifft die Entscheide, für die er gemäss diesem Reglement in
Verbindung mit dem BBiG 5) und seinem Ausführungsreglement zuständig
ist.
2 Er ist nicht an die Entscheide der Organe der Vereinigung gebunden.
Art. 6
Zuständige Direktion
1 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) ist die
Vollzugsbehörde dieses Reglements.
2 Mit der Unterstützung der Finanzverwaltung (FinV) schlägt sie insbesondere den Beitrag des Kantons an die Ausgaben nach Artikel 67 BBiG 6) vor.
3 Bedingungen für die Beitragsgewährung
Art. 7
1 Beitragsberechtigt sind nur Ausgaben, die einem anerkannten Bedürfnis im
Bereich der Berufsbildung entsprechen. Die entsprechenden Projekte müssen
den Bundesvorschriften zum Qualitätsmanagement und den Anforderungen
dieses Reglements entsprechen.
5) SGF 420.1
6) SGF 420.1
Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte
Infrastruktur - R 420.82
2 Wird ein Beitrag gewährt, so ist die Vereinigung verpflichtet, die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen zu beachten, der sie unterstellt
ist.
4 Beitragsberechnung
Art. 8
Methode
1 Die Ausgaben für alle beitragsberechtigten Arbeiten im Sinne dieses Reglements werden gestützt auf eine Schlussabrechnung der effektiven Kosten berechnet.
2 Dasselbe gilt für das Gemeinschaftsmobiliar und die Aussenanlagen.
Art. 9
Aufteilung der Kosten
1 Über die Aufteilung der Kosten, namentlich für die spezifische Ausrüstung
der OdA und die Betriebsausgaben schliessen die Vereinigung und die OdA
eine Vereinbarung ab.
2 Die unterschriebenen Vereinbarungen über die geplanten Investitionsausgaben werden bei der Gesuchstellung dem definitiven Projekt beigelegt.
Art. 10
Beitragssatz
1 Der Beitragssatz beträgt 25 % bis 30 % der beitragsberechtigten Ausgaben.
2 Die Höhe des Beitragssatzes wird unter Beachtung der Komplexität des
Projekts und des Einflusses der spezifischen Ausrüstung der OdA auf die
Grundstruktur und die Gemeinschaftsräume festgelegt.
3 Für anerkannte Umbau- und/oder Sanierungsarbeiten an einem Gebäude,
das sich im Eigentum der Vereinigung befindet und das der Berufsbildung
dient, werden von den Gesamtkosten 10 % für den betrieblichen Unterhalt
abgezogen.
5 Verfahren
Art. 11
Gesuchstellungsverfahren
1 Für alle beitragsberechtigten Arbeiten gemäss diesem Reglement, die über
den betrieblichen Unterhalt hinausgehen, reicht die Vereinigung der Direktion vorgängig, wenn möglich ab Validierung der Vorstudien, spätestens aber
während der Vorprojektphase ein Vorgesuch ein, damit die Direktion den
Staatsrat über das Vorhaben und die erwarteten Ausgaben informieren kann.
Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte
Infrastruktur - R 420.82
2 Die Vereinigung unterbreitet der Direktion ein Beitragsgesuch auf der
Grundlage des definitiven Projekts und legt ihm die Voranschläge sowie die
Stellungnahmen und Entscheide ihrer Organe bei. Die Direktion nimmt dazu
mit der Unterstützung der FinV Stellung.
3 Der Staatsrat genehmigt das Gesuch, legt den provisorischen Beitrag fest
und unterbreitet dem Grossen Rat einen entsprechenden Dekretsentwurf über
einen Verpflichtungskredit, falls dies aufgrund der Höhe des Beitrags nötig
ist.
Art. 12
Festlegung des definitiven Beitrags
1 Nach Abschluss der Arbeiten nimmt die Direktion gestützt auf die Schlussabrechnung und die vorgelegten Rechnungen mit der Unterstützung der FinV
zuhanden des Staatsrats Stellung zum definitiven Beitrag, der höchstens dem
Verpflichtungskredit entspricht.
Art. 13
Gewährung des Beitrags
1 Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung des Beitrags gegebenenfalls
im Rahmen des vom Grossen Rat gewährten Verpflichtungskredits.
Art. 14
Zahlung des Beitrags
1 Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgezahlt.
Art. 15
Teilzahlungen
1 Während der Ausführung der Arbeiten kann die Vereinigung auf Vorlage
einer Teilabrechnung oder einer Zahlungsvereinbarung mit der FinV Teilzahlungen beantragen, die im Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben stehen.
2 Der Teilzahlungsbetrag entspricht dem Verhältnis zwischen den beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung und den gesamten beitragsberechtigten Ausgaben gemäss dem genehmigten Voranschlag.
3 Der Gesamtbetrag der Teilzahlungen darf 80 % des provisorisch festgelegten Beitrags nicht überschreiten.
Art. 16
Rückzahlung des Beitrags
1 Wird ein Gebäude, für das der Staat einen Beitrag gezahlt hat, nicht mehr
für die Bildung genutzt, so wird von der Vereinigung eine Rückzahlung verlangt, falls es keiner neuen Nutzung zugeführt werden kann, die mit dem vorliegenden Reglement vereinbar ist.
Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte
Infrastruktur - R 420.82
2 Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem ausgezahlten Beitrag, der pro vollständiges Betriebsjahr des Gebäudes um 5 % reduziert wird. Im Falle eines
provisorischen Pavillons beträgt die Reduktion 10 % pro vollständiges
Betriebsjahr.
Art. 17
Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Die Entscheide über die Gewährung oder Ablehnung eines Beitrags können
jedoch mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18
Übergangsbestimmungen
1 Projekte, für die bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits ein Entscheid
über einen provisorischen Beitrag getroffen wurde, unterstehen diesem Reglement für die Festlegung des definitiven Beitrags.
Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte
Infrastruktur - R 420.82
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2022 Erlass Grunderlass 31.05.2022 2022_061
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.05.2022 31.05.2022 2022_061