Massnahmen
1 Die Aufsichtskommission kann unter anderem als Massnahmen eine Weiterbildung
oder Supervision anordnen, eine Neuordnung des Pflichtenheftes veranlassen oder
einen Verweis aussprechen.
2 Dem Kirchenrat stehen dieselben Massnahmen zur Verfügung. Überdies kann er
im Aufsichtsbeschwerdeverfahren von sich aus oder auf Antrag der betreffenden
Aufsichtskommission Besoldungskürzungen oder Sistierung von Besoldungserhöhungen oder die teilweise oder vollständige Amtsenthebung verfügen.
3 Bei arger Misswirtschaft einer Kirchenvorsteherschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann der Kirchenrat Neuwahlen anordnen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft kann in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz dieselben
Massnahmen anordnen wie der Kirchenrat.
187.13 Rechtspflegeverordnung
5 Die Aufsichtsinstanzen beachten bei der Festsetzung von Art und Umfang der
Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Massnahmen mit Auswirkungen auf die Besoldung oder von grosser Tragweite für die betroffenen Personen dürfen nur mit vorausgegangener Androhung ausgesprochen werden.
5. Die Kosten
§ 42
Grundsatz
1 Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.
2 Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Unter besonderen
Umständen können von den Beteiligten amtliche Kosten erhoben werden.
§ 43
Kosten
1 Die amtlichen Kosten des Verfahrens umfassen die Verfahrensgebühr und die Barauslagen.
2 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei
die amtlichen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung als ausseramtliche
Kosten.
§ 44
Sonderfälle
1 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
2 Von den Kirchgemeinden und dem Kirchenrat werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.
§ 45
Verfahrensgebühr
1 Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles,
die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert.
2 In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden.
3 Bei Abschreibung erheblich fortgeschrittener Prozesse kann höchstens die halbe
Urteilsgebühr belastet werden.
§ 46
Gebührenhöhe
1 Für das Rekursverfahren erhebt der Kirchenrat eine Verfahrensgebühr von Fr. 100
bis Fr. 500.
Rechtspflegeverordnung 187.13
2 Die Rekurs- und Beschwerdekommission erhebt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 100 bis Fr. 5'000.
§ 47
Barauslagen
1 Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben.
2 Geringe Barauslagen wie Porti, Telefongebühren und dergleichen werden nicht belastet.
3 Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Verdienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen