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Ausführungsreglement zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden

Fribourg · 732.2.11 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Frist für den Versicherungsabschluss 1 Der Versicherungsvertrag gegen Feuerschäden muss innert zwei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht oder zwei Monate nach Verlegung der versicherten Gegenstände in eine andere Gemeinde abgeschlossen werden.

Art. 2

Kontrolle durch die Gemeinden 1 Die Gemeindebehörde wacht darüber, dass die auf Gemeindegebiet gelegene, der Versicherungspflicht unterstellte Fahrhabe versichert wird. 2 Wird die Frist für den Versicherungsabschluss nicht eingehalten, so fordert sie den Eigentümer der zu versichernden Gegenstände auf, dies innert Monatsfrist nachzuholen.

Art. 3

Mitwirkung der Versicherungsgesellschaften 1 Die Versicherungsgesellschaften sind den Kantons- und Gemeindebehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich. 2 Auf Gesuch einer Gemeinde hin führen sie Stichkontrollen durch, um die Befolgung der Versicherungspflicht zu überprüfen.

Art. 4

Prämiengarantie 1 Die Bezahlung der Prämie wird gemäss der zwischen dem Staatsrat und den privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarung sichergestellt. 732.2.11

Art. 5

Aufsicht 1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion übt die Aufsicht im Bereich der obligatorischen Versicherung gegen Feuerschäden aus.

Art. 6

Aufhebung 1 Die Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1968 zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden wird aufgehoben.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. 732.2.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 09.10.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461 08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054 18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.10.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461 Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054 Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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