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7 provisions
Art. 1
Frist für den Versicherungsabschluss
1 Der Versicherungsvertrag gegen Feuerschäden muss innert zwei Monaten
seit Beginn der Versicherungspflicht oder zwei Monate nach Verlegung der
versicherten Gegenstände in eine andere Gemeinde abgeschlossen werden.
Art. 2
Kontrolle durch die Gemeinden
1 Die Gemeindebehörde wacht darüber, dass die auf Gemeindegebiet gelegene, der Versicherungspflicht unterstellte Fahrhabe versichert wird.
2 Wird die Frist für den Versicherungsabschluss nicht eingehalten, so fordert
sie den Eigentümer der zu versichernden Gegenstände auf, dies innert Monatsfrist nachzuholen.
Art. 3
Mitwirkung der Versicherungsgesellschaften
1 Die Versicherungsgesellschaften sind den Kantons- und Gemeindebehörden
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich.
2 Auf Gesuch einer Gemeinde hin führen sie Stichkontrollen durch, um die
Befolgung der Versicherungspflicht zu überprüfen.
Art. 4
Prämiengarantie
1 Die Bezahlung der Prämie wird gemäss der zwischen dem Staatsrat und den
privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarung sichergestellt.
732.2.11
Art. 5
Aufsicht
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion übt die Aufsicht im Bereich der
obligatorischen Versicherung gegen Feuerschäden aus.
Art. 6
Aufhebung
1 Die Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1968 zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
732.2.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461
Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032