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Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zweck der Richtlinien 1 Diese Richtlinien bestimmen die Art der Fundsachen, die in öffentlichen Versteigerungen verwertet werden dürfen, die Modalitäten ihrer Abgabe durch die Gemeinde, in der sie gefunden wurden, (die Gemeinde) an das Kantonale Konkursamt (das KKA) und die Bedingungen ihrer Versteigerung.

Art. 2

Fundsachen mit Handelswert 1 Als Fundsachen mit Handelswert gelten Sachen, für die sich ein Abnehmer finden lässt zu einem Preis, der mindestens die Verkaufskosten deckt. 2 Dabei handelt es sich insbesondere um Markenuhren, Eheringe, Gliederarmbänder sowie Schmuck aus Gold, Platin oder Edelsteinen.

Art. 3

Abgabe von Fundsachen 1 Bewahrt die Gemeinde Fundsachen mit Handelswert auf, die gemäss Artikel 721 ZGB 2) verwertet werden dürfen, so nimmt sie für eine Übergabe Kontakt mit dem KKA auf. 2 Das KKA kann die Annahme einer Fundsache verweigern, wenn es der Ansicht ist, dass sie keinen Handelswert hat. 3 Die Gemeinde und das KKA vereinbaren die Modalitäten der Übergabe (Postsendung, persönliche Übergabe usw.). 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD). 2) SR 721 210.113

Art. 4

Versteigerung 1 Die Fundsachen werden bei anderen Versteigerungen des KKA verwertet. 2 Sie werden grundsätzlich bar und ohne Garantie an den Meistbietenden verkauft. 3 Nach dem Verkauf erstellt das KKA ein Protokoll über die Verwertung der Fundsache und eine Verwertungsabrechnung.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.

Art. 6

Veröffentlichung 1 Da sie von allgemeinem Interesse sind, werden diese Richtlinien in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht. 210.113 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.12.2015 Erlass Grunderlass 02.12.2015 2015_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.12.2015 02.12.2015 2015_125

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