Law

Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht

Appenzell Innerrhoden · 832.011 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 10edac96f34f011abac23e6c1bc1dea74f34fd69fe796f39ec3d4f634f3116b0

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieser Beschluss bezeichnet die im Kanton zuständigen Stellen zur Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht. 2 Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.

Art. 2

Kontrollstellen 1 Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen Appenzell und Oberegg zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht. 2 Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.

Art. 3

Aufgaben Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen sind zuständig für die Überprüfung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei Neugeborenen und bei Personen, die neu zugezogen sind, sofern kein Auslandbezug und kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. 2 Sie erfassen zudem alle ins Ausland wegziehenden Personen mit Inlandbezug oder grenzüberschreitendem Sachverhalt. 3 Sie melden die erfassten Fälle nach Absatz 2 und alle Fälle mit Auslandbezug oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt dem Gesundheitsamt in schriftlicher Form. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 832.011 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Die Meldung erfolgt bei den Fällen nach Absatz 2 spätestens 7 Tage nach der Erfassung, bei den anderen Fällen spätestens 7 Tage nach Vorliegen sämtlicher für die Anmeldung notwendiger Unterlagen.

Art. 4

Aufgaben Gesundheitsamt 1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für a) die Beurteilung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei allen Fällen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten; b) die Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht; c) die Behandlung von Gesuchen um Ausnahme oder Befreiung von der Versicherungspflicht; d) die zwangsweise Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, an einen Krankenversicherer.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 832.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-34 832.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-34

← Find another law