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10 provisions
§ 1 A. Gemeinsame Medienkommission
Grundsatz
1 Die beiden Kantone übertragen die Aufgaben gemäss § 10 FTG einer gemeinsamen Medienkommission.
2 Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen konstituiert sich die Kommission selbst und erlässt
ein Geschäftsreglement, welches dem mit dem Vollzug des FTG beauftragten Departement zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 2
Zusammensetzung
1 Die gemeinsame Medienkommission ist paritätisch zusammengesetzt und umfasst maximal vier Vertreterinnen und Vertreter pro Kanton.
2 Die fachliche Zusammensetzung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 FTG. Die Hälfte der Mitglieder soll weib -
lichen Geschlechts sein. Jeder Kanton wählt ein Mitglied als Behördenvertretung.
3 Die Regierungsräte der Kantone wählen jeweils ihre Mitglieder und anerkennen formell die vom
anderen Kanton gewählten.
§ 3
Vorsitzender Kanton
1 Die Kommission wählt ihren Vorsitz. Dieser soll alle zwei Jahre abwechselnd durch ein Mitglied des
einen oder des anderen Kantons wahrgenommen werden.
2 Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Medienkommission und Dritten besorgt der den Vorsitz
innehabende Kanton.
1) SG 111.100.
2) SG 569.100.
3) SGS 110
4) SGS 545.
§ 4 Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150
Geschäftsführende Stelle
1 Die beiden Kantone stellen der Medienkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Stellenpensen, maximal je 10%, zur Verfügung.
2 Die in den Kantonen zuständigen Stellen können vereinbaren, dass bestimmte Funktionen wie Gebühreninkasso oder die Abwicklung der Visionierungen unabhängig vom Vorsitz vom einen oder
anderen Kanton oder von Dritten wahrgenommen werden.
§ 5
Entscheide
1 Im Einverständnis mit den Adressaten können Verfügungen im Sinne von § 11 FTG und andere Entscheide formlos mitgeteilt werden. Formelle Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen, wenn
es von der Sache her geboten ist oder auf Verlangen eines Verfügungsadressaten.
§ 6
Anwendbares Recht, Zuständigkeit
1 Für Beschwerden gegen Entscheide der Medienkommission gemäss § 12 FTG ist das Verwaltungs -
gericht jenes Kantons zuständig, welcher den Vorsitz der Medienkommission innehat.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.
§ 7 B. Finanzielles
Entschädigungen, Kosten, Gebühren
1 Die Vergütung für Sitzungen oder Visionierungen beträgt CHF 60 pro Stunde. Es können auch
Pauschalentschädigungen bis maximal CHF 1'000 vereinbart werden.
2 Die Kantone tragen die im Rahmen der gemeinsamen Medienkommission anfallenden Kosten je zur
Hälfte.
3 Einnahmen der Medienkommission (namentlich Gebühren) werden den Kantonen jeweils hälftig
angerechnet. Die Abrechnung von Kosten und Einnahmen erfolgt jährlich.
§ 8 C. Verhältnis zu anderen Kantonen
Weitere Vereinbarungen
1 Wenn die Kantone weitere Vereinbarungen mit anderen Kantonen im Sinne von § 9 Abs. 4 FTG treffen wollen, konsultieren sie zuvor die Medienkommission. Die Zuständigkeiten der Medienkommission gemäss § 10 (insb. lit. c) FTG bleiben auch in diesen Fällen gewahrt.
§ 9 D. Dauer
Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung
1 Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben
Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche
Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.
§ 10 E. Streiterledigung
Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des
Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der
gemeinsamen Kommission nicht inne hat.
Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150
F. Schlussbestimmung
Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2013 wirksam.
Liestal, den 18. Dezember 2012
Kanton Basel-Landschaft
Vorsteher der Sicherheitsdirektion
Regierungsrat Isaac Reber
Basel, den 18. Dezember 2012
Kanton Basel-Stadt
Erzieheungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Dr. Christoph Eymann, Departementsvorsteher
Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erteilt am 18.
Dezember 2012.
Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 09.01.2013
Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 09.01.2013