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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Departementsvorsteher des Erziehungsdepartements, Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Leimenstrasse 1, 4001 Basel, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Vorsteher der Sicherheitsdirektion, Regierungsrat Isaac Reber, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, betreffend gemeinsame Medienkommission beider Basel

Basel-Stadt · 569.150 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 A. Gemeinsame Medienkommission
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 B. Finanzielles
  8. § 8 C. Verhältnis zu anderen Kantonen
  9. § 9 D. Dauer
  10. § 10 E. Streiterledigung

10 provisions

§ 1 A. Gemeinsame Medienkommission

Grundsatz 1 Die beiden Kantone übertragen die Aufgaben gemäss § 10 FTG einer gemeinsamen Medienkommission. 2 Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen konstituiert sich die Kommission selbst und erlässt ein Geschäftsreglement, welches dem mit dem Vollzug des FTG beauftragten Departement zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 2

Zusammensetzung 1 Die gemeinsame Medienkommission ist paritätisch zusammengesetzt und umfasst maximal vier Vertreterinnen und Vertreter pro Kanton. 2 Die fachliche Zusammensetzung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 FTG. Die Hälfte der Mitglieder soll weib - lichen Geschlechts sein. Jeder Kanton wählt ein Mitglied als Behördenvertretung. 3 Die Regierungsräte der Kantone wählen jeweils ihre Mitglieder und anerkennen formell die vom anderen Kanton gewählten.

§ 3

Vorsitzender Kanton 1 Die Kommission wählt ihren Vorsitz. Dieser soll alle zwei Jahre abwechselnd durch ein Mitglied des einen oder des anderen Kantons wahrgenommen werden. 2 Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Medienkommission und Dritten besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton. 1) SG 111.100. 2) SG 569.100. 3) SGS 110 4) SGS 545.

§ 4 Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150

Geschäftsführende Stelle 1 Die beiden Kantone stellen der Medienkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Stellenpensen, maximal je 10%, zur Verfügung. 2 Die in den Kantonen zuständigen Stellen können vereinbaren, dass bestimmte Funktionen wie Gebühreninkasso oder die Abwicklung der Visionierungen unabhängig vom Vorsitz vom einen oder anderen Kanton oder von Dritten wahrgenommen werden.

§ 5

Entscheide 1 Im Einverständnis mit den Adressaten können Verfügungen im Sinne von § 11 FTG und andere Entscheide formlos mitgeteilt werden. Formelle Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen, wenn es von der Sache her geboten ist oder auf Verlangen eines Verfügungsadressaten.

§ 6

Anwendbares Recht, Zuständigkeit 1 Für Beschwerden gegen Entscheide der Medienkommission gemäss § 12 FTG ist das Verwaltungs - gericht jenes Kantons zuständig, welcher den Vorsitz der Medienkommission innehat. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.

§ 7 B. Finanzielles

Entschädigungen, Kosten, Gebühren 1 Die Vergütung für Sitzungen oder Visionierungen beträgt CHF 60 pro Stunde. Es können auch Pauschalentschädigungen bis maximal CHF 1'000 vereinbart werden. 2 Die Kantone tragen die im Rahmen der gemeinsamen Medienkommission anfallenden Kosten je zur Hälfte. 3 Einnahmen der Medienkommission (namentlich Gebühren) werden den Kantonen jeweils hälftig angerechnet. Die Abrechnung von Kosten und Einnahmen erfolgt jährlich.

§ 8 C. Verhältnis zu anderen Kantonen

Weitere Vereinbarungen 1 Wenn die Kantone weitere Vereinbarungen mit anderen Kantonen im Sinne von § 9 Abs. 4 FTG treffen wollen, konsultieren sie zuvor die Medienkommission. Die Zuständigkeiten der Medienkommission gemäss § 10 (insb. lit. c) FTG bleiben auch in diesen Fällen gewahrt.

§ 9 D. Dauer

Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung 1 Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.

§ 10 E. Streiterledigung

Schiedsgericht 1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat. Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150 F. Schlussbestimmung Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2013 wirksam. Liestal, den 18. Dezember 2012 Kanton Basel-Landschaft Vorsteher der Sicherheitsdirektion Regierungsrat Isaac Reber Basel, den 18. Dezember 2012 Kanton Basel-Stadt Erzieheungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Dr. Christoph Eymann, Departementsvorsteher Ermächtigung zur Vertragsunterzeichnung vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erteilt am 18. Dezember 2012. Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 09.01.2013 Medienkommission: Vertrag mit BL 569.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 09.01.2013

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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Departementsvorsteher des Erziehungsdepartements, Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Leimenstrasse 1, 4001 Basel, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Vorsteher der Sicherheitsdirektion, Regierungsrat Isaac Reber, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, betreffend gemeinsame Medienkommission beider Basel