Art. 1 Umfang der Straffreiheit
1) Wer wahrheitsgetreu mündlich oder schriftlich über öffentliche Verhandlungen (Reden, Vorgänge usw.) des Landtages oder einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sei es wortgetreu oder in sinngemässer verkürzter Wiedergabe ganz oder teilweise Mitteilungen macht oder berichtet, bleibt von jeder Verantwortlichkeit frei und darf deshalb insbesondere nicht bestraft werden. 2) Der Regierungsvertreter (Regierungskommissär) bleibt für seine in den Landtagssitzungen oder in den vom Landtage gewählten Kommissionen getanen Äusserungen straffrei.