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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Glarus · V H/4 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und Zuständigkeit festgelegt. 2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2

Aufsicht 1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt die Informationsführung.

Art. 3

Zuständiges Departement 1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständiges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr.

Art. 4

Zentralstelle 1 Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vorsteher des Departements unterstellt. 2 Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche: a. Allgemeine Dienste; b. Heizölbewirtschaftung; c. Treibstoffrationierung; d. Lebensmittelbewirtschaftung. 3 Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen des Chefs der Zentralstelle gebunden. SBE 2013 33 1 V H/4 4 Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind. 5 Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung.

Art. 5

Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal 1 Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter. 2 Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitarbeiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen. 3 Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern.

Art. 6

Entschädigung 1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.

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