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Köniz · 12144 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1

Zweck Das vorliegende Reglement ordnet die der Gemeinde gemäss kantonalem Wasserbaugesetz zustehende Wasserbaupflicht. Es ergänzt das kantonale Recht.

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Art. 2

Räumliche Begrenzung 1 Alle auf dem Gebiet der Gemeinde Köniz stehenden und fliessenden Oberflächengewässer werden in einem Übersichtsplan dargestellt; dieser zeigt die Aufteilung der Wasserbaupflicht im Sinne von Art. 9 des Wasserbaugesetzes auf. 2 Der Übersichtsplan enthält insbesondere: – Bezeichnung und Benennung der Gewässer – Konzessionsstrecken – Gewässerstrecken mit vertraglicher Unterhaltsregelung (Art. 10 Abs. 2 Wasserbaugesetz) – Gewässerstrecken mit Wasserbaupflicht des Staates (Art. 9 Abs. 3 Wasserbaugesetz).

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Art. 3

Bauten und Anlagen 1 Soweit nicht die Gemeinde wasserbaupflichtig ist, haben die Bauarbeiten in Absprache mit ihr zu erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers. 2 Der Werkeigentümer besorgt den Unterhalt der Werke in Absprache mit der Gemeinde. Er trägt die Kosten des Unterhaltes. 3 Die durch das Werk bedingten Mehraufwendungen für den Gewässerunterhalt und Wasserbau trägt der Werkeigentümer. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). 751.11 Wasserbaureglement

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Art. 4

Meldepflicht Der Anstösser meldet der Gemeinde und diese der Aufsichtsbehörde und dem Regierungsstatthalter neue Gefahrenherde und Schäden an Gewässern, sobald sie davon Kenntnis erhält. 2. Grundeigentümerbeiträge

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Art. 5

Grundsatz 1 Die Gemeinde erhebt von denjenigen Grund- und Werkeigentümern sowie Baurechtsinhabern Grundeigentümerbeiträge, welche aus Wasserbaumassnahmen im Sinne von Art. 7 des Wasserbaugesetzes einen besonderen Vorteil ziehen. 2 Als besonderer Vorteil gilt namentlich der Schutz des Grundstücks selbst und der zu ihm führenden Erschliessungsanlagen vor der Gefahr des Wassers. Normaler Unterhalt gilt nicht als besonderer Vorteil (Art. 41 Abs. 2 Wasserbaugesetz). 3 Die Grundeigentümerbeiträge können an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs dringlicher Rechte erhoben werden.

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Art. 6

Grundeigentümeranteile 1 Dem Grund- und Werkeigentümer sowie Baurechtsinhaber werden in der Regel höchstens 80% der Kosten gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Reglementes belastet. 2 Wo es durch das besondere Interesse begründet ist, können vom Grund- und Werkeigemtümer sowie Baurechtsinhaber Grundeigentümerbeiträge in der Höhe von 100% erhoben werden.

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Art. 7

Bemessungskriterien 1 Die Festsetzung der einzelnen Grundeigentümerbeiträge erfolgt nach dem amtlichen Wert, den topographischen Verhältnissen und der Distanz zum Gewässer. 2 Wo ein amtlicher Wert fehlt, wird ein entsprechender Schatzungswert eingesetzt. 3 Im übrigen ist das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret) sinngemäss anwendbar. Wasserbaureglement 751.11 3. Zuständigkeiten

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Art. 8

Grundsatz 1 Über Ausgaben im Zusammenhang mit der Wasserbaupflicht der Gemeinde entscheidet das jeweils nach Gemeindeordnung zuständige Gemeindeorgan. 2 Gegebenenfalls entscheidet das nach Abs. 1 zuständige Gemeindeorgan gleichzeitig mit dem Ausgabenbeschluss über die Höhe der Grundeigentümeranteile (vergl. Art. 5 ff).

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Art. 9

Zuständigkeiten im Einzelnen 1 Das Parlament ist zuständig für den Erlass und die Abänderung von Wasserbauplänen (Art. 66 Ziff. 26 der Gemeindeordnung)2. 2 Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für – die Beschlussfassung über die Ausführung von Unterhalts- und Notarbeiten im Einzelfall – Gesuche zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden betreffend vorzeitige Ausführung geplanter Massnahmen – die Beschlussfassung über geringfügige Änderung von Wasserbauplänen – die Bewilligung gebundener Ausgaben, wobei insbesondere Notarbeiten im Sinne von Art. 20 Abs. 3 WBG und Art. 7 WBV als gebunden gelten. 3 Der Abteilung Umwelt und Landschaft obliegen insbesondere – die Vorbereitung der Wasserbau- und Unterhaltsprojekte inkl. der Beitragspläne, zuhanden der zuständigen Gemeindeorgane – der Abschluss der Verträge mit Grundeigentümern betreffend Gewässerunterhalt (Art. 10 Abs. 2 Wasserbaugesetz) – die Teilnahme an Gewässerinspektionen (Art. 44 Abs. 3 Wasserbaugesetz) als Vertreterin der Gemeinde – die Ausarbeitung der Unterhaltsanzeigen – die Verantwortung für die Durchführung des Gewässerunterhaltes – das Anordnen von Notarbeiten – die Kontrolle der Bauausführung und die Abnahme der Bauarbeiten sowie das Erstellen der Bauabrechnung 2 Heute Art. 44 der Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004. 751.11 Wasserbaureglement – die Bearbeitung und Nachführung des Gewässerübersichtsplanes (vgl. Art. 2 des Reglementes) – die Prüfung aller wasserbaulichen Begehren – die Meldung von Gefahrenherden und Schäden an das kantonale Tiefbauamt und den Regierungsstatthalter – die Einreichung von Strafanzeigen. 4. Strafbestimmungen

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Art. 10

Widerhandlungen 1 Wer Vorschriften dieses Reglementes sowie Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglementes erlassen worden sind, zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300.00 belegt. Die Bussenanordnung ist in die Verfügung aufzunehmen. 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Art. 55 des Wasserbaugesetzes. 5. Schlussbestimmungen

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Art. 11

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Köniz, 23. März 1992 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident Der Sekretär Martin Michel Matthias Burkhalter

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