Art. 42 Abgeltung
Ferien, die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch nicht bezogen worden sind, müssen gemäss Art. 41 entschädigt werden.
Liechtenstein · 215.215.111 · notice
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Ferien, die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch nicht bezogen worden sind, müssen gemäss Art. 41 entschädigt werden.
Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuviel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.
1) Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch vom zweiten Monat der Abwesenheit an für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. 2) Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt.
Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte freie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen: a) eigene Hochzeit: 2 Tage; b) Hochzeit von Eltern, Kindern und Geschwistern: 1 Tag; c) Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag; d) Todesfall von Ehefrau, Ehemann, Kindern, Eltern und Geschwistern: 1 bis 2 Tage.
Wird das Waschen der Berufswäsche für den Koch, die Köchin und den Patissier nicht vom Betrieb übernommen, ist ihnen eine monatliche Entschädigung von 30 Franken zu bezahlen.
Im übrigen gelten die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, das Krankenversicherungsgesetz und die gesetzlichen Bestimmungen betr. Unfall und Nichtbetriebsunfall.
Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in diesen Normalarbeitsvertrag zu gewähren.
Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Dadurch wird der Normalarbeitsvertrag von 1968 aufgehoben.