Law

Km vom 31. Dezember 1974 [Normalarbeitsvertrag im Gastgewerbe]

Liechtenstein · 215.215.111 · notice

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 fc12fbbb56836b1c346130ddc84231a8439fd6a1cb18abefb390a6ab47740471

Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Anwendbarkeit
  2. Art. 2 Nichtanwendbarkeit
  3. Art. 3 Definition der Kleinbetriebe
  4. Art. 4 Saisonarbeitnehmer
  5. Art. 5 Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages
  6. Art. 6 Probezeit
  7. Art. 7 Kündigungsfristen
  8. Art. 8 Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers
  9. Art. 9 Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitgebers
  10. Art. 10 Fristlose Auflösung
  11. Art. 11 Entschädigung bei Vertragsbruch
  12. Art. 12 Unterkunft
  13. Art. 13 Verhalten des Arbeitnehmers
  14. Art. 14 Geschenke
  15. Art. 15 Sorgfalt
  16. Art. 16 Zeugnis
  17. Art. 17 Grundlage
  18. Art. 18 Feste Löhne
  19. Art. 19 Garantielöhne
  20. Art. 20 Umsatzentlöhnung
  21. Art. 21 Standgeld
  22. Art. 22 Naturallohn
  23. Art. 23 Gratifikation
  24. Art. 24 Lohnauszahlung
  25. Art. 25 Versicherungen
  26. Art. 26 Prämien
  27. Art. 27 Lohnabzüge
  28. Art. 28 Abgangsentschädigung
  29. Art. 29 Lohnnachgenuss
  30. Art. 30 Höchstarbeitszeit
  31. Art. 31 Arbeitszeit für Schwangere und Wöchnerinnen
  32. Art. 32 Überstundenarbeit
  33. Art. 33 Wöchentliche Ruhezeit - allgemeine Regelung
  34. Art. 34 Regelung für Klein- und Saisonbetriebe
  35. Art. 35 Abgeltung
  36. Art. 36 Nachtruhe - Erwachsene Arbeitnehmer
  37. Art. 37 Nachtruhe - Jugendliche Arbeitnehmer
  38. Art. 38 Tägliche Ruhezeit
  39. Art. 39 Feiertage
  40. Art. 41 Entlöhnung
  41. Art. 42 Abgeltung
  42. Art. 43 Ersatz für zuviel bezogene Ferien
  43. Art. 44 Kürzung
  44. Art. 45 Absenzen
  45. Art. 46 Berufswäsche
  46. Art. 47 Schlussbestimmungen
  47. Art. 48
  48. Art. 49

48 provisions

Art. 42 Abgeltung

Ferien, die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch nicht bezogen worden sind, müssen gemäss Art. 41 entschädigt werden.

Art. 43 Ersatz für zuviel bezogene Ferien

Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuviel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.

Art. 44 Kürzung

1) Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch vom zweiten Monat der Abwesenheit an für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. 2) Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt.

Art. 45 Absenzen

Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte freie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen: a) eigene Hochzeit: 2 Tage; b) Hochzeit von Eltern, Kindern und Geschwistern: 1 Tag; c) Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag; d) Todesfall von Ehefrau, Ehemann, Kindern, Eltern und Geschwistern: 1 bis 2 Tage.

Art. 46 Berufswäsche

Wird das Waschen der Berufswäsche für den Koch, die Köchin und den Patissier nicht vom Betrieb übernommen, ist ihnen eine monatliche Entschädigung von 30 Franken zu bezahlen.

Art. 47 Schlussbestimmungen

Im übrigen gelten die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, das Krankenversicherungsgesetz und die gesetzlichen Bestimmungen betr. Unfall und Nichtbetriebsunfall.

Art. 48

Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in diesen Normalarbeitsvertrag zu gewähren.

Art. 49

Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Dadurch wird der Normalarbeitsvertrag von 1968 aufgehoben.

← Find another law