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Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

Schaffhausen · 970.110 · other

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

1 Es wird ein «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit» in der Höhe von Fr. 25'000.00 jährlich geschaffen. Dieser wird erstmals 1978 ausgerichtet. Die Preissumme kann erhöht werden durch Beiträge von Gemeinden, Kirchen, Firmen, Vereinen und Privaten. *

§ 2

1 Der Preis wird verliehen an Personen und Organisationen, die sich um das Verständnis von Entwicklungsproblemen im Zusammenhang Schweiz–Dritte Welt besonders bemüht oder zu deren Lösung beigetragen haben.

§ 3

1 Der Preis ist von den Preisträgern für das Problemfeld Entwicklung–Unterentwicklung einzusetzen.

§ 4

1 Der Grosse Rat bestimmt je für eine Amtsdauer das siebenköpfige Preiskuratorium, dem drei Mitglieder des Grossen Rates angehören, und das sich im übrigen selber konstituiert. Es wirkt ehrenamtlich.

§ 5

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 1977, S. 1075. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 970.110 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.08.1977 29.08.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1075 02.07.2001 02.07.2001 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 1064 Kanton Schaffhausen 970.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.08.1977 29.08.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1075 § 1 Abs. 1 02.07.2001 02.07.2001 geändert Abl. 2001, S. 1064

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