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5 provisions
§ 1
1 Es wird ein «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit» in der
Höhe von Fr. 25'000.00 jährlich geschaffen. Dieser wird erstmals 1978 ausgerichtet. Die Preissumme kann erhöht werden durch Beiträge von Gemeinden, Kirchen, Firmen, Vereinen und Privaten. *
§ 2
1 Der Preis wird verliehen an Personen und Organisationen, die sich um das
Verständnis von Entwicklungsproblemen im Zusammenhang Schweiz–Dritte
Welt besonders bemüht oder zu deren Lösung beigetragen haben.
§ 3
1 Der Preis ist von den Preisträgern für das Problemfeld Entwicklung–Unterentwicklung einzusetzen.
§ 4
1 Der Grosse Rat bestimmt je für eine Amtsdauer das siebenköpfige Preiskuratorium, dem drei Mitglieder des Grossen Rates angehören, und das sich
im übrigen selber konstituiert. Es wirkt ehrenamtlich.
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1)
und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 1977, S. 1075.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
970.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.08.1977 29.08.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1075
02.07.2001 02.07.2001 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 1064
Kanton Schaffhausen 970.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.08.1977 29.08.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1075
§ 1 Abs. 1 02.07.2001 02.07.2001 geändert Abl. 2001, S. 1064