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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»)

Basel-Stadt · 955.400 · intercantonal agreement

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Contents: 51 provisions
  1. § 1 Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Zweites Kapitel: Hafenbewirtschaftung
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Drittes Kapitel: Hoheitliche Aufgaben
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 Viertes Kapitel: Organisation
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19 Fünftes Kapitel: Personal
  20. § 20
  21. § 21 Sechstes Kapitel: Finanzen
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 Siebtes Kapitel: Abgaben
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34 Achtes Kapitel: Hafenordnung
  35. § 35
  36. § 36 Neuntes Kapitel: Aufsichts- und Mitwirkungsrechte der Vertragskantone
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40 Zehntes Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau
  41. § 41
  42. § 42 Elftes Kapitel: Haftung
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 Zwölftes Kapitel: Streitigkeiten zwischen den Kantonen
  46. § 46 Dreizehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51

51 provisions

§ 41

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit 1 Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten abschliessen; vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmigung. 2 Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch übereinstimmenden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und hafenpolizeilicher Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen.

§ 42 Elftes Kapitel: Haftung

Haftung gegenüber Dritten 1 Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsrechts des Kantons Basel-Landschaft. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

§ 43

Altlasten 1 Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes. 2 Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnahmen. 3 Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat.

§ 44

Haftung des Verwaltungsrats und des Personals 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 2 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 3 Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Geschäftsleitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des Verwaltungsrats von den Regierungen der Vertragskantone geltend gemacht.

§ 45 Zwölftes Kapitel: Streitigkeiten zwischen den Kantonen

Verfahren bei Streitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag werden womöglich einvernehmlich beigelegt. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. 3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 46 Dreizehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven 1 Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312 und wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeitwert angepasst. 2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernommen.

§ 47

Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates 1 Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags.

§ 48

Lohnbesitzstand 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige Lohnbesitzstand.

§ 49

Überführungskosten Pensionskasse 1 Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungslücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen. 2 Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel- Landschaft diejenigen für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft.

§ 50

Inkrafttreten und Kündigung 1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone wirksam. 5) 2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn Jahre wirksam war.

§ 51

Auflösung der SRH 1 Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung der SRH. 2 Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vorhandene Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH eingebracht hat. 3 Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auflösung geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen. Basel, den 20. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Barbara Schneider Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss 5) Von den Regierungen des Kantons Basel-Stadt und Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2008 wirksam erklärt. Liestal, den 13. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 18. Januar 2007. In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 27.01.2007 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2006 01.01.2008 Erstfassung KB 27.01.2007

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