Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2
Rechtliche Grundlagen 2
Gamprin · 0107df90-c428-437d-9e3a-dbd331b2abaf · communal act
Ask the law about thisMore laws of GamprinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 132bead59f0cd150f89e8bd75df7fe14861c13bc8e8083704d7a969a9f3f45a0
Rechtliche Grundlagen 2
Weitere Bestimmungen 2
Sprachliche Gleichstellung 2
Geltungsbereich 2
Definitionen 2
Zuständigkeiten 3
Publikation 3
Brandschutzkommission 3
Brandschutzkontrollorgan 3
Kontrollpflicht 4
Gefahrenklassen 4
Kontrollverfahren 4
Mängelbehebung und Massnahmen 5
Pflichten der Eigentümer, Betreiber und Nutzer 5
Feuerungsanlagen und Kaminfegerwesen 5
Besondere brandschutzrechtliche Bestimmungen 5
Kosten und Gebühren 6
Strafbestimmungen 6
Inkrafttreten 6 Brandschutzreglement Präambel Dieses Reglement bezweckt den umfassenden Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor Brand- und Explosionsgefahren. Es regelt die Organisation, Zuständigkeiten, Massnahmen und Kontrollen des öffentlichen Brandschutzes auf Gemeindeebene im Rahmen des Gesetzes über den Brandschutz (BSchG) sowie der darauf gestützten Verordnungen. Die Brandverhütung im Sinne der Sorgfaltspflicht obliegt der gesamten Bevölkerung. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt dieses Reglement gestützt auf die jeweils geltenden Bestimmungen: - Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl.1996 Nr. 76 - Gesetz über den Brandschutz (Brandschutzgesetz; BSchG) vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 - Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20 Januar 2015, LGBI. 2015 Nr. 16 - Verordnung vom 25. November 1975 über das Kaminfegerwesen, LGBI. 1975 Nr. 63 - Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2009 Nr. 44 Die genannten Rechtsgrundlagen gelten in der jeweils geltenden Fassung. Art. 2 Weitere Bestimmungen Als integrierender Bestandteil gelten die in Liechtenstein verbindlichen Richtlinien, Normen und Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), sowie weitere anwendbare Vorschriften des Landesrechts in der jeweils geltenden Fassung. Art. 3 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 4 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten im Gemeindegebiet Gamprin. Weitergehende Vorschriften des Landesrechts bleiben vorbehalten. Der Vollzug der brandschutzrechtlichen Vorschriften bei Neubauten sowie bei baubewilligungspflichten Um- und Erweiterungsbauten erfolgt im Rahmen der Baugesuchsverfahren nach Baugesetz durch die zuständigen Landesbehörden. Das Amt für Hochbau und Rauplanung ist dabei Bewilligungs- und Aufsichtsorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSchG und übt die oberinstanzliche Kontrolle aus (Art. 32 BSchG). Dieses Reglement regelt insbesondere den Vollzug des vorbeugenden und periodischen Brandschutzes bei bestehenden Bauten und Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Art. 5 Definitionen In diesem Reglement verstehen wir unter: Brandschutzkommission Die gemäss Brandschutzgesetz zu bestellende Brandschutzkommission der Gemeinde für den öffentlichen Brandschutz Brandschutzkontrollorgan Das von der Gemeinde bestellte fachlich qualifizierte Organ zur Durchführung der Brandschutzkontrollen bei bestehenden Bauten und Anlagen Brandschutzreglement Art. 6 Zuständigkeiten Die Brandverhütung im Sinne der Sorgfaltspflicht obliegt der gesamten Bevölkerung. Der Gemeinderat ist die oberste feuerpolizeiliche Behörde der Gemeinde. Den Gemeinden und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften, der Erlass der notwendigen Verfügungen sowie deren Durchsetzung. Der Gemeinderat entscheidet über Anordnungen, Ersatzvornahmen und Kostenauflagen und setzt eine Brandschutzkommission ein. Zur besseren Gewährleistung des Vollzugs kann die Gemeinde mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Bestellung der Brandschutzorgane und Kaminfeger treffen. Die Gemeindevorstehung kann, nach Rücksprache mit der Brandschutzkommission und zum Zwecke der Verantwortung und Zuständigkeiten des öffentlichen Brandschutzes auf Gemeindeverwaltung Gamprin, eine Weisung erlassen. Art. 7 Publikation Dieses Reglement ist als öffentliches Reglement auf der Website der Gemeinde zu publizieren. II. Öffentlicher Brandschutz Art. 8 Brandschutzkommission a) Zusammensetzung Der Gemeinderat bestellt eine Brandschutzkommission mit drei bis fünf Mitgliedern. Ihr gehören von Amts wegen an: - ein Mitglied des Gemeinderates (Vorsitz) - der Kommandant der Gemeindefeuerwehr - das Brandschutzkontrollorgan mit beratender Stimme Der Gemeinderat kann weitere fachkundige Personen beiziehen. b) Aufgaben - Fachliche Beratung des Gemeinderates - Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften - Behandlung grundsätzlicher Fragen des Brandschutzes - Überwachung der Tätigkeit des Brandschutzkontrollorgans und der Kaminfeger - Entgegennahme der Rapporte des Brandschutzkontrollorgans - Unterbreitung von Anträgen an den Gemeinderat zur Anordnung von Mängelbehebungen im Bereich des Brandschutzes - Meldung an Amt für Hochbau und Raumplanung bei erheblichen Brandschutzmängeln - Sie erlässt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen Weisungen an das Brandschutzkontrollorgan. Art. 9 Brandschutzkontrollorgan Die Gemeinde bezeichnet ein fachlich qualifiziertes Brandschutzkontrollorgan gemäss Brandschutzverordnung. Das Brandschutzkontrollorgan handelt unter Aufsicht und Weisung der Brandschutzkommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Es ist insbesondere zuständig für: - die Durchführung periodischen Brandschutzkontrollen - die Kontrolle der Mängelbehebung - die Beratung von Eigentümern, Bauherrschaften und Behörden - die Berichterstattung an den Gemeinderat und die Brandschutzkommission Brandschutzreglement Art. 10 Kontrollpflicht Gebäude, Anlagen und Einrichtungen unterliegen periodischen oder fallweisen Brandschutzkontrollen. Die Kontrollintervalle richten sich nach Gefahrenklasse, Nutzung und gesetzlichen Vorgaben. Soweit das Brandschutzgesetz nichts anderes vorsieht, ist mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchzuführen. Einmal innert drei Jahren hat die Kontrolle während der Heizperiode zu erfolgen; in den übrigen Jahren ist sie so frühzeitig durchzuführen, dass festgestellte Mängel noch vor Beginn der Heizperiode behoben werden können. In vollständig massiven Wohn- und Bürogebäuden ohne Gewerbebetrieb und mit ausschliesslich zentraler Heizanlage
BSchG). Bei besonderen Gefährdungen oder besonderen Anlässen kann die Gemeinde zusätzliche Kontrollen anordnen. Art. 11 Gefahrenklassen Die Einteilung in Gefahrenklassen erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorgaben und den VKF- Richtlinien. Art. 12 Kontrollverfahren a) Festlegung der Kontrollobjekte Die Brandschutzkontrollorgane führen einen Gebäudekataster, in dem die kontrollpflichtigen Bauten und Anlagen sowie die durchgeführten Kontrollen dokumentiert werden. Dieser Gebäudekataster wird laufend geführt und der Gemeinde und der Brandschutzkommission elektronisch zur Verfügung gestellt. b) Grundsatz und Ankündigung Brandschutzkontrollen erfolgen grundsätzlich nach schriftlicher Ankündigung durch das Brandschutzkontrollorgan oder die Gemeinde. Ort, Datum und Uhrzeit werden in der Einladung angegeben. c) Teilnahme und Zutritt Die Kontrolle soll nach Möglichkeit im Beisein der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. einer bevollmächtigten Person durchgeführt werden. Den Kontrollpersonen ist Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Räumen und technischen Anlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind vorzulegen. d) Protokollierung Über jede Kontrolle wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das insbesondere enthält: - festgestellte Mängel und deren Bewertung, - die angesetzte Frist zur Behebung, - den Hinweis auf die Nachkontrolle. Das Protokoll wird elektronisch der Gemeinde und der Brandschutzkommission zur Verfügung gestellt und vom Brandschutzkontrollorgan der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer sowie dem Betriebs- oder Wohnungsinhaber übermittelt. e) Versäumte Termine Wird ein Kontrolltermin nicht wahrgenommen, setzt das Kontrollorgan einen Ersatztermin innerhalb von vier Wochen an. Erfolgt auch dann keine Teilnahme, wird auf Mitteilung des Kontrollorgans ein weiterer Termin schriftlich durch die Gemeinde bekanntgegeben. f) Folgen mehrfacher Nichterscheinung Erscheint die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person trotz dreimaliger Ansetzung nicht, so unterbreitet die Brandschutzkommission einen Antrag an den Gemeinderat. Brandschutzreglement Art. 13 Mängelbehebung und Massnahmen a) Behebung festgestellter Mängel Festgestellte Mängel sind innerhalb der angesetzten Frist zu beheben. Eigentümer und Betriebs- oder Wohnungsinhaber werden schriftlich informiert (Art. 31 BSchG) und auf die Nachkontrolle hingewiesen. b) Unmittelbare Gefahrenlage Liegt eine akute Brand- oder Explosionsgefahr vor, veranlasst das Kontrollorgan unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, meldet den Sachverhalt der Brandschutzkommission bzw. dem Gemeinderat und trifft vorläufige Gefahrenabwehrmassnahmen. Weitere Schutzmassnahmen werden von der Brandschutzkommission oder dem Gemeinderat beschlossen. c) Nachkontrolle Nach Ablauf der Frist kontrolliert das Kontrollorgan die Behebung der Mängel im Beisein der Eigentümerin, des Eigentümers oder einer bevollmächtigten Person. Erfolgt keine Behebung von wesentlichen Mängeln, informiert das Kontrollorgan die Brandschutzkommission, die dem Gemeinderat einen Antrag zur Behebung auf Kosten des Eigentümers unterbreitet. d) Massnahmen Werden Mängel nicht fristgerecht behoben, kann der Gemeinderat die notwendigen feuerpolizeilichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen anordnen oder durchführen lassen. Zusätzliche Nachkontrollen können angeordnet werden, bis der vorschriftsgemässe Zustand wiederhergestellt ist. Art. 14 Pflichten der Eigentümer, Betreiber und Nutzer a) Allgemeine Pflichten Eigentümer, Betreiber und Nutzer haben ihre Gebäude und Anlagen in brandsicherem Zustand zu halten. Brandschutzeinrichtungen dürfen weder entfernt noch ausser Betrieb gesetzt werden. Flucht und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten, dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden und müssen im Gefahrenfall sicher benutzbar sein. b) Duldungs- und Mitwirkungspflicht Die Durchführung von Brandschutzkontrollen ist zu dulden. Erforderliche Auskünfte sind zu erteilen und Zutritt zu den kontrollpflichtigen Gebäuden, Anlagen und Räumen ist zu gewähren
BSchG). c) Meldepflicht Offensichtliche brand- oder explosionsgefährliche Zustände sind unverzüglich der Feuerwehr, der Gemeinde und dem Brandschutzkontrollorgan zu melden. Art. 15 Feuerungsanlagen und Kaminfegerwesen Feuerungs- und Abgasanlagen sind gemäss der Verordnung über das Kaminfegerwesen zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Mängel sind vom Kaminfeger dem Eigentümer schriftlich zu melden und innert Frist zu beheben. Art. 16 Besondere brandschutzrechtliche Bestimmungen a) Allgemeine Brandverhütungspflichten Die allgemeinen Brandverhütungspflichten richten sich nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes. Brandschutzreglement b) Bewilligungs-, Bezugs- und Betriebsregelung Bewilligungspflichtige Gebäude, Anlagen und Einrichtungen unterliegen der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes. Die Erteilung von feuerpolizeilichen Bewilligungen sowie von Bezugs- und Betriebsbewilligungen erfolgt nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes durch das Amt für Hochbau und Raumplanung. Bewilligungspflichtige Gebäude, Anlagen und Einrichtungen dürfen erst bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich festgestellt hat, dass die brandschutzrechtlichen Auflagen erfüllt sind. c) Veranstaltungen sowie temporäre Bauten Für Veranstaltungen sowie temporäre Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gelten die Bestimmungen des Brandschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen brandschutzrechtliche Kontrollen durchführen und die Vorlage geeigneter Sicherheits- und Brandschutzkonzepte verlangen. Veranstalter und Eigentümer haben sich bei Unklarheiten rechtzeitig an die Gemeinde zu wenden, damit erforderlichenfalls zusätzliche brandschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden können. Art. 17 Kosten und Gebühren Die Kosten für Kontrollen trägt die Gemeinde. Die Kosten für Ersatzvornahmen und Mängelbehebungen gehen zu Lasten der Pflichtigen. III. Schlussbestimmungen Art. 18 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz (BSchG) geahndet. Art. 19 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 4. Februar 2026 erlassen und tritt am Tage der Genehmigung in Kraft. Johannes Hasler Gemeindevorsteher