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Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden

Basel-Stadt · 730.120 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 A. Publikation der Baubegehren
  4. § 4 B. Prüfung der Baubegehren
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 11
  9. § 12 auf die Prüfgebühr erhoben werden. *
  10. § 13
  11. § 14 C. Kontrollen
  12. § 15
  13. § 16
  14. § 17 D. Ergänzende Bestimmungen
  15. § 18 Hochbauten 730.120
  16. § 19

16 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zweck 1 Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspektorat 3) und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Regel bei der Eröffnung des Entscheides fällig. 2 Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben. 3 Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu entscheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen vorbehalten. * 4 Das Bauinspektorat 4) rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab. *

§ 2

Bemessungsregeln * 1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. 2 Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis CHF 90 bis CHF 250. * a) * … b) * … c) * … d) * … 3 Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben. 4 … * 5 … * 6 … * 1) SG 730.100. 2) SG 153.800. 3) § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 4) § 1 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Hochbauten 730.120 II. Gebühren

§ 3 A. Publikation der Baubegehren

1 Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.

§ 4 B. Prüfung der Baubegehren

1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten 1 Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt. Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1–4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20. 2 Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt. 3 Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden. 4 Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzubeziehen. § 5 * 2. Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten 1 Für die Prüfung von Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten wie Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

§ 6

3. Baubegehren für Reklamen 1 Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) festgesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3) * F^0.6654 2 Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt. 3 Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht. 4 Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.

§ 7

4. Nichteintreten und Rückzug 1 Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfver - fahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt: a) Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%; b) Nach Einleitung des Prüfverfahrens um 20%.

§ 8

5. Abweisungen 1 Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E) wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E). 2 Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert. * § 9 * … Hochbauten 730.120 § 10 * 7. Vorentscheide aufgrund genereller Baubegehren 1 Für die Prüfung genereller Baubegehren wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

§ 11

8. Zuschläge 1 Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben. 2 Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben. 3 Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden. * 4 Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30%

§ 12 auf die Prüfgebühr erhoben werden. *

9. Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen Gebühren erhoben. 2 Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.

§ 13

10. Expertisen 1 Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

§ 14 C. Kontrollen

1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren 1 Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben. 2 Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet.

§ 15

2. Kontrollen im Meldeverfahren 1 Für die Kontrollen im Meldeverfahren wird eine Kontrollgebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben. * 2 Werden die Bauten und Anlagen nur stichprobenweise kontrolliert, wird auf eine Kontrollgebühr verzichtet.

§ 16

3. Nachkontrollen 1 Nachkontrollen sind gebührenpflichtig.

§ 17 D. Ergänzende Bestimmungen

1. Baupolizeiliche Verfügungen 1 Für behördliche Verfügungen, die nicht unter eine andere Bestimmung fallen, wird eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.

§ 18 Hochbauten 730.120

2. Verzeigungen 1 Die Gebühren für Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft betragen CHF 100 bis CHF 5'000 und werden im Urteil festgesetzt. *

§ 19

Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren * 1 Im Baubewilligungsverfahren wird eine Kanzleigebühr von CHF 50 erhoben. In den übrigen Verfahren werden Porti und Spesen gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. * 2 Kopien können auf dem vom Bauinspektorat 5) bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauinspektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand. * 3 Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. * 4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: * a) erste Mahnung gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50 5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. * § 20 * 4. Ausleihe von Bauplänen 1 Die Ausleihe von Bauplänen beim Bauinspektorat 6) erfolgt unentgeltlich. Werden die Pläne nicht bis zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so wird nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten Nachfrist eine Gebühr von CHF 500 pro Plan erhoben. Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 5) § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 6) § 20: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Hochbauten 730.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.11.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 23.11.2002 16.05.2006 21.05.2006 § 1 Abs. 3 eingefügt - 16.05.2006 21.05.2006 § 1 Abs. 4 eingefügt - 16.05.2006 21.05.2006 § 2 Abs. 2 geändert - 16.05.2006 21.05.2006 § 5 eingefügt - 16.05.2006 21.05.2006 § 8 Abs. 2 eingefügt - 16.05.2006 21.05.2006 § 9 aufgehoben - 16.05.2006 21.05.2006 § 10 eingefügt - 16.05.2006 21.05.2006 § 11 Abs. 3 eingefügt - 16.05.2006 21.05.2006 § 11 Abs. 4 geändert - 16.05.2006 21.05.2006 § 15 Abs. 1 aufgehoben - 16.05.2006 21.05.2006 § 19 Abs. 2 geändert - 16.05.2006 21.05.2006 § 20 eingefügt - 05.12.2006 14.12.2006 § 19 Titel geändert - 05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 3 geändert - 05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 4 eingefügt - 05.12.2006 14.12.2006 § 19 Abs. 5 eingefügt - 28.06.2016 01.07.2016 § 18 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Titel geändert KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2 geändert KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 2, lit. d) aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 4 aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 5 aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 2 Abs. 6 aufgehoben KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 19 Titel geändert KB 27.04.2024 23.04.2024 02.05.2024 § 19 Abs. 1 geändert KB 27.04.2024 Hochbauten 730.120 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.11.2002 01.01.2003 Erstfassung KB 23.11.2002 § 1 Abs. 3 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - § 1 Abs. 4 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - § 2 23.04.2024 02.05.2024 Titel geändert KB 27.04.2024 § 2 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 geändert - § 2 Abs. 2 23.04.2024 02.05.2024 geändert KB 27.04.2024 § 2 Abs. 2, lit. a) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 2 Abs. 2, lit. b) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 2 Abs. 2, lit. c) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 2 Abs. 2, lit. d) 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 2 Abs. 4 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 2 Abs. 5 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 2 Abs. 6 23.04.2024 02.05.2024 aufgehoben KB 27.04.2024 § 5 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - § 8 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - § 9 16.05.2006 21.05.2006 aufgehoben - § 10 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - § 11 Abs. 3 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - § 11 Abs. 4 16.05.2006 21.05.2006 geändert - § 15 Abs. 1 16.05.2006 21.05.2006 aufgehoben - § 18 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016 § 19 05.12.2006 14.12.2006 Titel geändert - § 19 23.04.2024 02.05.2024 Titel geändert KB 27.04.2024 § 19 Abs. 1 23.04.2024 02.05.2024 geändert KB 27.04.2024 § 19 Abs. 2 16.05.2006 21.05.2006 geändert - § 19 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert - § 19 Abs. 4 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt - § 19 Abs. 5 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt - § 20 16.05.2006 21.05.2006 eingefügt - Baugebühren: Verordnung Anhang 730.120 Anhang zur Baugebührenverordnung 1. Gebühren für Baubegehren mit bestimmten Erstellungskosten Erstellungskosten (E) Prüfgebühr (§ 4) 0,05 × (E)0,8 + 20 Kontrollgebühr (§ 14) 50% der Prüfgebühr 10’000 100 Keine Kontrollgebühr (gemäss § 4 Abs. 2) 25’000 185 92 50’000 307 154 100’000 520 260 250’000 1’061 530 500’000 1’832 916 1'000’000 3’175 1’587 2'500’000 6’586 3’293 5'000’000 11’453 5’726 10'000’000 19’925 9’963 25'000’000 41’451 20’725 50’000’000 72’155 36’077 100'000’000 125’614 62’807 250'000’000 261’430 130’715 500'000’000 455’161 227’581 Erstellungskosten (E) Gebühr bei Abweisung (§ 8): Prüfgebühr × 3/Log(E) Gebühr für Verlängerung (§ 9): 0,1 × Log(E)5 10’000 100 100 25’000 126 165 50’000 196 229 100’000 312 313 250’000 589 458 500’000 964 601 1’000’000 1’587 778 2'500’000 3’088 1’072 5’000’000 5’129 1’349 10'000’000 8’539 1’681 25’000’000 16’809 2’216 Baugebühren: Verordnung Anhang 730.120 Erstellungskosten (E) Gebühr bei Abweisung (§ 8): Prüfgebühr × 3/Log(E) Gebühr für Verlängerung (§ 9): 0,1 × Log(E)5 50'000’000 28’116 2’705 100’000’000 47’105 3’277 250'000’000 93’391 4’177 500’000’000 156’971 4’981 2. Entscheidgebühren (Prüf- und Kontrollgebühren) für Eigenreklamen gemäss § 6 (F) m Eigenreklame, unbeleuchtet: 100 × (F)0,6654 Eigenreklame, beleuchte: 200 × (F)0,6654 1 100 200 2 159 317 3 208 415 4 252 503 5 292 584 6 329 659 7 365 730 8 399 798 9 431 863 10 463 926 20 734 1’468 30 961 1’923 40 1’164 2’328 50 1’351 2’701 60 1’525 3’049 70 1’689 3’379 80 1’846 3’693 90 1’997 3’994 100 2’142 4’284 200 3’397 6’794 300 4’449 8’898 400 5’388 10’776 500 6’250 12’500 Baugebühren: Verordnung Anhang 730.120 3. Entscheidgebühren (Prüf- und Kontrollgebühren) für Fremdreklamen gemäss § 6 (F) m² Fremdreklame, unbeleuchtet: 400 × (F)0,6654 Fremdreklame, beleuchtet: 800 × (F)0,6654 1 400 800 2 634 1’269 3 831 1’662 4 1’006 2’012 5 1’167 2’334 6 1’318 2’636 7 1’460 2’920 8 1’596 3’192 9 1’726 3’452 10 1’851 3’702 20 2’936 5’872 30 3’845 7’691 40 4’657 9’313 50 5’402 10’804 60 6’099 12’198 70 6’758 13’515 80 7’385 14’771 90 7’988 15’975 100 8’568 17’135 200 13’588 27’177 300 17’797 35’593 400 21’551 43’102 500 25’001 50’002

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