§ 1
Leitung 1 Die höheren Fachschulen (Schulen) werden von der Rektorin oder vom Rektor des jeweiligen Bildungszentrums geleitet.
Thurgau · 412.213 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 39b92d2ddf795fa2163740391560a10eba203341f6ea4af01a8dd0a80f5b27d6
Leitung 1 Die höheren Fachschulen (Schulen) werden von der Rektorin oder vom Rektor des jeweiligen Bildungszentrums geleitet.
Schulordnung 1 Die Schulen erlassen eine Schulordnung, die vom Departement für Erziehung und Kultur (Departement) zu genehmigen ist.
Prüfungskommissionen 1 Das Departement setzt pro Schule eine Prüfungskommission ein. 2 Sie entscheidet über Aufnahme, Promotion und Prüfung. Sie kann Expertinnen oder Experten beiziehen.
Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren 1 Aufnahme, Ausbildung und abschliessendes Qualifikationsverfahren richten sich nach den Bundesvorgaben für höhere Fachschulen und den zugehörigen Rahmenlehrplänen. 2 Das Departement erlässt ergänzende Bestimmungen.
Diplom 1 Nach bestandenem Qualifikationsverfahren wird ein von der Chefin oder vom Chef des Departementes und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnetes Diplom abgegeben. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 412.213 BbW
Ergänzendes Recht 1 § 4, § 5, § 8 bis § 10 und § 31 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG)1) gelten sinngemäss. 2. Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für
Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben 1 Die Schule koordiniert die praktische und theoretische Ausbildung. 2 Die Schule schliesst mit den Praktikumsbetrieben Ausbildungsvereinbarungen ab.
Ausbildungskonferenz Pflege 1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) ernennt eine Ausbildungskonferenz, bestehend aus einer Vertretung der Leitungsebene jedes Praktikumsbetriebes unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. 2 Die Konferenz unterstützt das Zusammenwirken der Bildungspartner und behandelt Fach- und Organisationsfragen der Schule. § 8a * Aufnahmekommission 1 In Abweichung zu § 3 setzt das Departement eine Aufnahmekommission ein, welche das Aufnahmeverfahren durchführt und über die Aufnahme von Studierenden befindet. 3. Weiterbildung
Weiterbildung an Bildungszentren 1 Die Bildungszentren bieten zusammen mit den Berufsverbänden berufsorientierte Weiterbildungskurse in Berufsfeldern an, in denen sie eine Grundbildung anbieten.
Berufsorientierte Weiterbildung 1 Als berufsorientierte Weiterbildung gelten anerkannte Veranstaltungen, die der Erneuerung, Vertiefung, Erweiterung oder dem Neuerwerb beruflicher Qualifikationen dienen. 1) RB 412.212
Unterstützung durch das Amt 1 Das Amt unterstützt die Weiterbildung insbesondere durch: 1. Information über die Angebote 2. Beratung in Fragen der Weiterbildung 3. Empfehlungen der Anbieter in Qualitätsfragen
Vorbereitungskurse 1 Die Bildungszentren können in Absprache mit den Berufsverbänden Vorbereitungskurse auf eidgenössische Abschlüsse der höheren Berufsbildung anbieten. 4. Kosten
Kosten der höheren Fachschulen 1 Die Ausbildung zur Pflegefachperson HF ist für Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau unentgeltlich. Für die anderen Bildungsgänge wird ein Kursgeld nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)1) erhoben.
Kosten der Weiterbildungskurse 1 Für Kurse, für die vergleichbare Angebote auf dem freien Markt bestehen, erheben die Schulen kostendeckende Gebühren. 2 Für Kurse, für die auf dem freien Markt keine vergleichbaren Angebote bestehen, kann das Departement Beiträge festlegen, wenn die Kurse im Interesse des Kantons oder der Berufsbildung durchgeführt werden. 3 Nicht von einem kantonalen Bildungszentrum angebotene Vorbereitungskurse gemäss § 12 werden nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV)2) durch den Kanton mitfinanziert. 1) RB 412.620 2) Heute: Regelung im Bundesrecht, vgl. Art. 52 Abs. 3 lit. d und Art. 56a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) 412.213 BbW Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014 § 8a 08.08.2016 01.08.2016 eingefügt 32/2016