Zweck
1 Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf
dem Gebiete seiner Energiepolitik und bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über die Stromversorgung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
2 Es soll im Rahmen der Bundesvorschriften die wirtschaftliche und umweltverträgliche Versorgung mit Energie gewährleisten, die sparsame und rationelle Energieverwendung sowie die Nutzung von erneuerbaren und einheimischen Energien fördern.
3 Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
Art. 2
Kantonale Energieplanung
1 Der Regierungsrat erstellt eine kantonale Energieplanung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinden.
2 Diese legt fest:
a. die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienutzung;
b. die notwendigen Massnahmen.
3 … *
Art. 3
Energieplanung der Gemeinden
1 Die Gemeinden erarbeiten innert zehn Jahren eigene Energieplanungen,
welche den Inhalt der kantonalen Energieplanung berücksichtigen und vom
Regierungsrat genehmigt werden müssen.
Art. 3a * Öffentliche Bauten und Anlagen
1 Für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand:
a. legt der Regierungsrat erhöhte Anforderungen an die Energienutzung fest;
b. wird die Wärmeerzeugung bis zum Jahr 2040 zu mindestens 90
Prozent ohne fossile Brennstoffe sichergestellt. Der Regierungsrat
legt Zwischenziele fest;
SBE VII/5 161 1
c. wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 massgeblich reduziert
oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien oder einem zertifizierten Naturstromprodukt gedeckt.
Art. 4
Zusammenarbeit und Subsidiarität
1 Kanton und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den
Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2 Ausreichende Massnahmen Privater gehen staatlichen Massnahmen vor
(Grundsatz der Subsidiarität).
3 Der Kanton arbeitet dort, wo dies im Bereich der Stromversorgung angezeigt ist, mit anderen Kantonen zusammen.
2. Energieversorgung
Art. 5
Anlagen zur Energiegewinnung
1 Einer energierechtlichen Bewilligung des Regierungsrates bedarf: *
a.
* die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung
von elektrischer Energie;
b.
* die Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung
von Energie mit einer thermischen Leistung von mehr als 1000 Kilowatt.
1a … *
2 Der Bewilligungspflicht sind alle Arten der Energiegewinnung unterstellt,
insbesondere die Energiegewinnung aus der Tiefe, dem Boden, dem
Grundwasser, den stehenden und fliessenden Gewässern, der Luft, aus Biomasse und der Sonne. Ausgenommen sind Fotovoltaikanlagen bis 1000 Kilowatt. *
3 Vor der Bewilligungserteilung holt die Bewilligungsbehörde die Stellungnahme der Standortgemeinde ein; sie nimmt im öffentlichen Interesse liegende Auflagen in die Bewilligung auf. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die
Anlage den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist, die 80 Jahre nicht übersteigen darf, erteilt. Wenn die Bewilligung vor Ablauf der Bewilligungszeit nicht
erneuert wird, ist der Bewilligungsnehmer verpflichtet, soweit möglich und
sinnvoll, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
4a Der Regierungsrat kann die Bewilligungskompetenz für Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung an das zuständige Departement delegieren. *
5 Der Landrat regelt die Gebühren. Sie betragen höchstens 50 Franken pro
Art. 6 Kilowatt. *
Abgabepflicht
1 Für gewonnene Energie aus Anlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als einem Megawatt Bruttoleistung sowie aus der thermischen Nutzung von Grundwasser, Erdwärme, Oberflächengewässer und Luft mit einer
Leistung von mehr als einem Megawatt ist neben den ordentlichen Staats-
und Gemeindesteuern eine jährliche Abgabe an den Kanton zu entrichten. *
1a Der Regierungsrat kann Alternativenergie und Betriebe mit einer grossen
volkswirtschaftlichen oder kommunalen Bedeutung von dieser Abgabe ganz
oder teilweise befreien; diese Befreiung kann befristet werden. Eine befristete Befreiung kann verlängert werden. *
2 Für Energie, die aus einem Energieträger gewonnen wird, der bereits der
Abgabepflicht gemäss Absatz 1 unterstellt ist, wie im Fall von Pumpspeicherwerken, entfällt die Abgabe.
3 Für Energie, die aus Holz, Kehricht oder aus Energieträgern, die in den
Kanton Glarus eingeführt werden, gewonnen wird, entfällt die Abgabe.
Art. 7
Höhe der jährlichen Abgabe
1 Die jährliche Abgabe (Wasserwerksteuer) beträgt 55 Prozent des jeweiligen
bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. Sie wird nach der Bruttoleistung
erhoben. *
2 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die Wasserrechtseigentümer und der Kanton nach Massgabe der Aufteilung gemäss Absatz 1.
3 Bei Einführung einer zusätzlichen Bemessung (z. B. Speicherzuschlag) gelten die vorstehenden Absätze sinngemäss.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Höhe der jährlichen Abgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung anzupassen. *
4a Der Landrat legt die jährliche Abgabe für die thermische Nutzung fest. *
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Besteuerung und Erhebung. *
Art. 8
Elektrizitätserzeugung mit fossilen Brennstoffen, Biomasse oder
Biogas
1 Zuständige Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes für den Entscheid
über den Bau oder die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit
fossilen Brennstoffen, Biomasse oder Biogas ist grundsätzlich der Regierungsrat.
2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
a. Anlagen für den Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall;
b. …
c. Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Verteilnetz haben,
sowie
d. Blockheizkraftwerke, deren thermische Leistung 100 kW unterschreitet.
3 Der Landrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann zusätzliche Ausnahmen vorsehen.
Art. 9
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung
sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist
ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht
und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende
Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Diese Anforderung gilt
nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut
verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen
oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten. *
Art. 11 Art. 10 * …
Anlagen zur Verteilung und Übertragung von Energie
1 Bei der Neuerstellung oder Erweiterung von Anlagen zur Verteilung und
Übertragung von leitungsgebundener Energie oder von Energieträgern, die
sich über ein einzelnes Gemeindegebiet hinaus erstrecken, sind die Interessen der beteiligten Gemeinden aufeinander abzustimmen.
2 Falls sich die Parteien bzw. die Gemeinden nicht einigen können, entscheidet das zuständige Departement.
Art. 12
Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen
1 Der Kanton kann sich an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, deren
Haupttätigkeit die Gewinnung von Energie sowie die Verteilung von Energie
oder leitungsgebundener Energieträger umfasst, beteiligen.
2 Die Beteiligung kann in bar oder in Form der Gewährung von Energie bezugsrechten oder in anderen Rechten erfolgen.
3 Es können auch Beiträge, zinslose oder zinsgünstige Darlehen gewährt
werden.
4 Beteiligungen bis zu 2 500 000 Franken bedürfen der Genehmigung durch
den Landrat, solche über 2 500 000 Franken der Genehmigung durch die
Landsgemeinde.
Art. 13
Eigene Anlagen
1 Der Kanton kann selber Anlagen zur Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Energie oder leitungsgebundener Energieträger erstellen, erwerben
und betreiben.
2 Die Finanzkompetenzen gemäss Artikel 10 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten auch für die Erstellung und den Erwerb von eigenen Anlagen.
3. Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 14
Minimalanforderungen an die Energienutzung
*
1 Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu planen, zu erstellen,
zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste
eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist. *
2 Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Abwärme und erneuerbare Energien sind zu nutzen. *
3 Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen
gemäss Absatz 1 gelten soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird
für: *
a.
* Neubauten;
b.
* bestehende Gebäude oder Teile davon, wenn sie so umgebaut
oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst
wird;
c.
* gebäudetechnische Anlagen, wenn sie neu installiert, ersetzt, erneuert oder umgebaut werden, auch wenn diese Massnahmen
baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
Art. 14a * Wärmebedarf von Neubauten
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr
Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der
Technik entspricht.
2 Für Wohnnutzungen muss:
a. ein Wärmeerzeuger ohne CO -Emissionen aus fossilen Brennstof₂ -
fen eingebaut werden; oder
b. der Wärmebedarf durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz gedeckt werden, bei welchem ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.
3 Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.
Art. 14b * Eigenstromerzeugung bei Neubauten
1 Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.
2 Der Regierungsrat regelt die Art und den Umfang der Eigenstromerzeugung sowie die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Vorgabe. Er
berücksichtigt dabei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für
die selber zu erzeugende Elektrizität.
3 Bei der Befreiung von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung oder bei einer
Abweichung von der Minimalvorgabe ist eine Ersatzabgabe oder eine Ersatzinvestition zu leisten. Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe und
der Investition sowie die weiteren Modalitäten fest.
4 Die Gemeinden erheben die Ersatzabgabe im Rahmen der Baubewilligung
und verwenden sie zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.
Art. 14c * Elektrische Energie in Gebäuden
1 Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen
und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität
sparsam und rationell genutzt wird.
2 Der Regierungsrat legt die geltenden Normen und die Grenzwerte für den
Elektrizitätsbedarf bei Neu- und Umbauten sowie Umnutzungen fest.
Art. 14d * Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung muss, sofern dies technisch möglich ist:
a. ein Wärmeerzeuger ohne CO -Emissionen aus fossilen Brennstof₂ -
fen eingebaut werden; oder
b. der Wärmebedarf durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz gedeckt werden, bei welchem ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.
2 Der Nachweis kann rechnerisch oder mittels einer Standardlösung erfolgen.
3 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungspflichtig.
4 Der Regierungsrat regelt den Anteil an nicht erneuerbaren Energien, die
Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Befreiungen.
Art. 16 Art. 15 * …
Ausnahmen
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der
Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen eine
unverhältnismässige Härte, so kann die für eine energierechtliche Bewilligung zuständige Behörde bzw. die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen
von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
2 Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.
3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft
und befristet werden.
4 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien gemäss Absatz 1 zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik usw.) verlangt
werden.
Art. 17
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und passt diese dem Stand der Technik an. Er kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.
Art. 17a * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für zwei oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung
für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.
3 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für zwei oder mehr
Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des
Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten.
4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu einem
prozentualen Anteil saniert wird.
5 Der Regierungsrat regelt den prozentualen Anteil und die Befreiungen.
Art. 21 Art. 18–20 * …
Elektroheizungen
*
1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Elektroheizungen) sind unzulässig: *
a.
* bei Neuinstallationen zur Gebäudebeheizung;
b.
* beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit
Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen):
1. durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit
Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen); oder
2. durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne
Wasserverteilsystem (dezentrale Elektroheizungen);
c.
* als Zusatzheizung.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. *
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen) sind innerhalb einer Übergangsfrist
durch Anlagen zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. *
4 Der Regierungsrat regelt: *
a.
* weitere Ausnahmen von Absatz 1;
b.
* die Übergangsfrist nach Absatz 3;
c.
* Befreiungen.
5 … *
Art. 21a * Elektro-Wassererwärmer
1 Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser:
a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird;
b. mindestens zur Hälfte durch erneuerbare Energie oder Abwärme
erwärmt wird.
2 Für den Ersatz von einzelnen, dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind
die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.
3 Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt
elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnbauten innerhalb einer Frist nach
Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch
andere Anlagen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4 Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist bewilligungspflichtig.
5 Der Regierungsrat regelt die Frist und die Befreiungen.
Art. 22
Klima- und Lüftungsanlagen
1 Für den Einbau und die Erneuerung von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 20 kW sowie für Lüftungsanlagen ist eine Bewilligung der
zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erforderlich.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Gebäude, oder einzelne Teile davon, von deren Konzept, seinem Verwendungszweck oder seinem Standort her einer solchen
Anlage bedarf (Bedarfsnachweis) und
b. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und, sofern verhältnismässig, mit einer Wärmerückgewinnung versehen ist.
Art. 23
Heizungen im Freien, beheizte Freiluftbäder und Hallenbäder
*
1 Der Bau neuer sowie der Ersatz oder die Änderung bestehender Heizungen
im Freien und Freiluftbadheizungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Standortgemeinde ist zur Stellungnahme einzuladen. *
Art. 24
Heizungen im Freien
1 Der Bau neuer und der Ersatz oder die Änderung bestehender Heizungen
im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. *
2 Heizungen im Freien werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. *
3 Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn: *
a.
* die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz
technischer Einrichtungen es erfordert;
b. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind;
c. sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind.
Art. 25
Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau neuer oder die Änderung und die Erneuerung bestehender beheizter Freiluftbäder mit einem Inhalt von über acht Kubikmeter bedürfen einer
energierechtlichen Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Sie werden nur bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer
Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. *
2 Die Beheizung mit elektrischer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Art. 26
Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem
Schnee
1 Kunsteisbahnen und Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Schnee bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements. Diese kann nur erteilt werden, wenn im öffentlichen Interesse ein ausgewiesenes Bedürfnis
besteht.
2 Kunsteisbahnen müssen mit Einrichtungen zur Nutzung der Abwärme ausgestattet sein.
3 Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme der Standortgemeinde einzuholen. *
Art. 27
Heizzentralen
1 Der Gemeinderat kann für Neuüberbauungen, insbesondere im Rahmen
von Bebauungsplänen und Arealbebauungen, soweit wirtschaftlich zumutbar, gemeinsame Heizzentralen vorschreiben. Wenn sich die Grundeigentümer nicht einigen, kann er die Anschlusspflicht für die einzelnen Liegenschaften festlegen.
Art. 27a * Ferienhäuser und Ferienwohungen
1 Die Raumtemperatur muss auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus
regulierbar sein:
a. bei neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt
sind;
b. bei neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt
sind, für jede Einheit;
c. beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern, die
nur zeitweise bewohnt sind;
d. bei der Sanierung des Heizverteilersystems in Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, für jede Einheit.
2 Die Regulierung muss durch Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS)
erfolgen.
3 Bestehende Ein- oder Mehrfamilienhäuser, die nur zeitweise bewohnt sind,
sind innerhalb einer Übergangsfrist nachzurüsten.
4 Der Regierungsrat regelt die Übergangsfrist und die Befreiungen.
Art. 28
Nutzung von Abwärme
1 Abwärme ist, soweit zumutbar, nach dem Stande der Technik zu nutzen
und allenfalls Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu
stellen.
3a. Grossverbraucher und Gebäudeautomation *
Art. 29
Grossverbraucher
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf
Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als
0,5 Gigawattstunden können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur
Verbrauchsoptimierung zu realisieren. *
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten,
individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene
Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann
sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender
energietechnischer Vorschriften entbinden.
3 Der Landrat regelt die Einzelheiten zur Zumutbarkeit. *
Art. 30
Ausführungsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme
des Objektes hat der Bauherr gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
2 Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss vom Bauherrn und
vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.
Art. 31
Gebäudeenergieausweis der Kantone
1 Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone» (GEAK) ein. *
2 Wer Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat einen GEAK Plus zu erarbeiten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
Art. 31a * Gebäudeautomation
1 Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) sind mit Einrichtungen zur
Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Gebäudeautomation.
4. Förderungsmassnahmen
Art. 32
Information, Beratung
1 Der Kanton informiert und berät die Bevölkerung über den sparsamen, rationellen und umweltschonenden Einsatz von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Er kann diese Aufgabe an Private übertragen. Er arbeitet mit den Gemeinden zusammen und kann entsprechende Bemühungen
privater Organisationen fördern.
2 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
Art. 33
Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen, insbesondere von Fachleuten für Information, Beratung und Marketing. Er kann entsprechende Bemühungen privater Organisationen unter
stützen.
Art. 34
Förderungsprogramme
1 Der Kanton kann Vorhaben zur sparsamen und rationellen Energienutzung,
zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Abwärme fördern und unterstützen.
2 Förderungswürdig sind insbesondere Vorhaben, welche:
a. die verstärkte Nutzung einheimischer Energiequellen, einschliesslich Abwärme, bezwecken, oder
b. neue, innovative Technologien zum Gegenstand haben und Aussicht auf wirtschaftliche Verwendung bieten.
3 Das zuständige Departement kann Förderungsprogramme erstellen, die
den Anforderungen des Bundesrechts für die Gewährung von Globalbeiträgen genügen.
4 Nicht verwendete finanzielle Mittel des Bundes nach Artikel 15 des Bundesgesetzes können in einen Fonds eingelegt und zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms verwendet werden. Vorbehalten bleibt
die Zustimmung des Bundesamtes.
5 Zum Ausgleich der kantonalen Fördermittel dient der Energiefonds (Kapitel
V.).
5. Energiefonds
Art. 35
Zweck
1 Zur finanziellen Förderung von Vorhaben zur rationellen Energieanwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz wird ein
Energiefonds geschaffen.
2 Als förderungswürdig gelten:
a. rationelle und umweltschonende Energieanwendung;
b. Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen;
c. Anwendung neuer, zukunftsgerichteter Technologien zur umweltschonenden Energiegewinnung oder -anwendung;
d. Forschung, energiebezogene Beratung, Ausbildung und Information;
e.
* Massnahmen im Rahmen des Klimaschutzes;
f.
* Massnahmen zur Förderung der fossilfreien Mobilität.
3 Der Landrat bestimmt in den einzelnen Förderbereichen die zu fördernden
Massnahmen.
4 Der Landrat kann für Gebäudesanierungen in einzelnen Regionen einen
Beitragssatz vorsehen, der maximal doppelt so hoch ist wie im übrigen
Kantonsgebiet.
Art. 36
Finanzierung
1 Der Energiefonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung
über den Finanzhaushalt 1) geführt.
2 Der Energiefonds wird 2023 mit 12 Millionen Franken und in den Jahren
2024–2035 jährlich mit 1 Million Franken dotiert. *
2a Der Regierungsrat kann Ertragsüberschüsse in der Jahresrechnung für die
Einlage in den Energiefonds verwenden. Wird durch solche Einlagen das
Gesamttotal von 24 Millionen Franken früher erreicht, entfällt die jährliche
Einlage. *
3 … *
4 Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben
werden über die Erfolgsrechnung abgewickelt. Der Energiefonds gleicht den
Nettoaufwand aus.
5 Das Kapital des Fonds wird gemäss den Vorgaben der Verordnung zum
Finanzhaushaltgesetz2) verzinst.
Art. 37
Fondsverwaltung
1 Der Landrat bezeichnet die Energiefondsverwaltung und legt ihre Kompetenzen fest.
Art. 38
Voraussetzungen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Energiefonds.
2 Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung über die Priorität der
zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträge gekürzt werden.
3 Es werden nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet des Kantons Glarus
realisiert werden oder für den Kanton Glarus von besonderer Bedeutung
sind.
4 Mit der Realisierung darf erst nach dem Entscheid über einen Beitrag begonnen werden.
Art. 39
Beiträge
1 Die Förderung der Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträge.
1) GS VI A/1/2
2) GS VI A/1/2/1
2 Der Landrat kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen. Die
Beitragshöhe beträgt in der Regel maximal 40 Prozent der anfallenden
Kosten.
3 Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, Darlehen oder in anderer
Form ausgerichtet.
4 Die Beiträge aus diesem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar.
Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offen zu legen.
Art. 40
Rückerstattung von Beiträgen
1 Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern und
Empfängerinnen mit Zinsen zurückzuerstatten.
Art. 41
Verjährung
1 Der Auszahlungsanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die entsprechende
Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
2 Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Fondsverwaltung vom Grund der Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem
Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.
6. Ausführungsgesetzgebung Stromversorgungsgesetz
Art. 42
Netzgebiete
1 Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten abzudecken.
2 Die Netzgebiete betreffen alle Netzebenen. Sofern an einer höheren Netz
ebene (Netzebene 2-6) keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf
die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden.
Art. 43
Leistungsauftrag
1 Die Bezeichnung der Netzgebiete kann mit einem Leistungsauftrag an die
Netzbetreiber verbunden werden. Insbesondere für
a. die Sicherstellung der Grundversorgung;
b. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher
Lagen.
2 Sofern im Einzelfall angezeigt, kann der Leistungsauftrag mit weiteren Aufträgen ergänzt werden.
3 Die Gemeinden können den von ihnen beherrschten Netzbetreibern auch
einen Leistungsauftrag erteilen.
Art. 44
Zuständigkeit und Zuteilungskriterien
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach vorheriger Anhörung
der Gemeinden, Netzbetreiber und Netzeigentümer. Allenfalls verwaiste
Netzgebiete teilt er nach Anhören der Betroffenen einem Netzbetreiber zu.
Art. 45
Überprüfung
1 Die Erfüllung der Leistungsaufträge wird durch das zuständige Departement von Amtes wegen oder auf Antrag hin überprüft. Dem Netzbetreiber
wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
2 Liegt eine Verletzung des Leistungsauftrages vor, wird dem Netzbetreiber
unter Strafandrohung (Art. 61) angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes gesetzt.