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G vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG)

Liechtenstein · 173.10 · statute

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Bestand und Aufgaben
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Amtsdauer und Bestellung
  4. Art. 3a Ernennungserfordernisse
  5. Art. 3b Dienstrecht
  6. Art. 4 Unvereinbarkeit
  7. Art. 5 Amtseid
  8. Art. 6 Unabhängigkeit
  9. Art. 7 Amtsverschwiegenheit
  10. Art. 8 Leitung
  11. Art. 9 Besetzung
  12. Art. 10 Ausschluss
  13. Art. 11 Ausstand und Ablehnung
  14. Art. 12 Amtseinstellung und Amtsenthebung
  15. Art. 13 Vertreter des öffentlichen Rechts
  16. Art. 13a Staatsgerichtshofkanzlei
  17. Art. 13b Wissenschaftlicher Dienst
  18. Art. 14 Geschäftsordnung
  19. Art. 15 Individualbeschwerde
  20. Art. 16 Inhalt
  21. Art. 17 Entscheidung
  22. Art. 18 Gesetzesprüfung
  23. Art. 19 Entscheidung
  24. Art. 20 Verordnungsprüfung
  25. Art. 21 Entscheidung
  26. Art. 22 Staatsvertragsprüfung
  27. Art. 23 Entscheidung
  28. Art. 24 Kompetenzkonflikte
  29. Art. 25 Antrag
  30. Art. 26 Entscheidung
  31. Art. 27 Wahlbeschwerden
  32. Art. 28 Voraussetzungen
  33. Art. 29 Anklageschrift
  34. Art. 30 Verfahren
  35. Art. 31 Voruntersuchung
  36. Art. 32 Rechte des Angeklagten
  37. Art. 33 Schlussverhandlung
  38. Art. 34 Entscheidung
  39. Art. 35 Disziplinaranzeige
  40. Art. 36 Verfahren
  41. Art. 37 Entscheidung
  42. Art. 38 Grundsatz
  43. Art. 39 Zuständigkeit
  44. Art. 40 Eingaben
  45. Art. 41 Rechtsvertretung
  46. Art. 42 Klaglosstellung und Zurückziehung
  47. Art. 43 Zurückweisung
  48. Art. 44 Verfahrensleitung und Berichterstattung
  49. Art. 45 Rechts- und Amtshilfe
  50. Art. 46 Verhandlung
  51. Art. 47 Öffentlichkeit
  52. Art. 48 Schlussverfahren
  53. Art. 49 Beratung und Abstimmung
  54. Art. 50 Entscheidungen
  55. Art. 51 Wiederherstellung
  56. Art. 52 Aufschiebende Wirkung
  57. Art. 53 Vorsorgliche Massnahmen
  58. Art. 54 Verbindlichkeit der Entscheidungen
  59. Art. 55 Vollstreckung und Exekution
  60. Art. 56 Kosten
  61. Art. 57 Publikation von Entscheidungen und Tätigkeitsbericht
  62. Art. 58 Durchführungsbestimmungen
  63. Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 60 Übergangsbestimmungen
  65. Art. 61 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 1 Bestand und Aufgaben

1) Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts. 2) Der Staatsgerichtshof ist errichtet: a) zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte; b) zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen; c) zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; d) zur Entscheidung über Wahlbeschwerden; e) zur Entscheidung über Ministeranklagen; f) zur Wahrung von weiteren, aufgrund der Verfassung durch Gesetz näher bestimmten Aufgaben. 3) Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie drei Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Mindestens drei Richter und drei Ersatzrichter müssen rechtskundig sein. 3a) Der Präsident und der stellvertretende Präsident sind vollamtliche, die übrigen Richter des Staatsgerichtshofes nebenamtliche Richter. 4) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Vaduz.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Amtsdauer und Bestellung

1) Die Amtsdauer und Bestellung der vollamtlichen und der nebenamtlichen Richter sowie der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes richten sich nach Art. 105 der Verfassung. 2) Erfolgt die Bestellung eines nebenamtlichen Richters des Staatsgerichtshofes zum vollamtlichen Richter, wird die bisherige Amtsdauer als nebenamtlicher Richter nicht berücksichtigt. 3) Die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt. 4) Das Verfahren zur Bestellung der Richter des Staatsgerichtshofes richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.

Art. 3a Ernennungserfordernisse

1) Für die Ernennung zum vollamtlichen Richter des Staatsgerichtshofes sind folgende Erfordernisse zu erfüllen: a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit; b) volle Handlungsfähigkeit; c) uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung mit einschlägiger Erfahrung im Bereich des Staats- und Verfassungsrechts; d) Rechtskundigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes sowie eine 15-jährige juristische Berufserfahrung. 2) Für die Ernennung zum nebenamtlichen Richter oder Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes sind die Erfordernisse nach Abs. 1 Bst. b und c zu erfüllen. 3) Art. 1 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Art. 3b Dienstrecht

1) Auf das Dienstrecht der Richter des Staatsgerichtshofes finden folgende Bestimmungen des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung: a) für vollamtliche Richter: Art. 22 bis 30, 32, 33, 35 und 36; b) für nebenamtliche Richter und Ersatzrichter: Art. 22, 25a und 29b. 2) In Bezug auf die Amtseinstellung und Amtsenthebung sowie die Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten bleiben Art. 12 und 35 ff. vorbehalten.

Art. 4 Unvereinbarkeit

1) Die Richter des Staatsgerichtshofes dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung, noch den Gerichten, noch den Verwaltungsbehörden des Landes angehören. Mit ihrer Bestellung scheiden sie aus solchen Ämtern aus. 2) Art. 24 Abs. 4 des Richterdienstgesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 5 Amtseid

Die Richter des Staatsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderer Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Art. 6 Unabhängigkeit

Die Richter des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig.

Art. 7 Amtsverschwiegenheit

Die Richter des Staatsgerichtshofes unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Art. 8 Leitung

1) Die Leitung des Staatsgerichtshofes und die Geschäftseinteilung obliegen nach einer festen Regel dem Präsidenten. Er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des dem Gerichtshof beigegebenen Personals. Er bestellt und beeidet die Schriftführer zu Verhandlungen und Beratungen. 2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der stellvertretende Präsident. Ist dieser auch verhindert, dann bezeichnet der Gerichtshof aus seiner Mitte, nötigenfalls aus den Ersatzrichtern, einen Vorsitzenden.

Art. 9 Besetzung

1) Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein. 2) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. 3) Kann der Gerichtshof auch unter Beizug eines Ersatzrichters nicht ordnungsgemäss besetzt werden, dann ist für diesen Fall eine Ersatzbestellung vorzunehmen.

Art. 10 Ausschluss

1) Ein Richter des Staatsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen: a) in Fällen, in denen ein Ausschliessungsgrund des Verwaltungsverfahrens vorliegt; b) in Fällen, in denen er bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. 2) Über den Ausschluss entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof.

Art. 11 Ausstand und Ablehnung

1) Ein Richter des Staatsgerichtshofes kann selbst seinen Ausstand erklären oder von den Parteien abgelehnt werden: a) in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; b) wenn zwischen ihm und einer Partei entweder eine besondere Freundschaft oder eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; c) wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen. 2) Über den Ausstand oder die Ablehnung entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof.

Art. 12 Amtseinstellung und Amtsenthebung

1) Vorbehaltlich seines Rücktrittsrechtes kann ein Richter des Staatsgerichtshofes nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden. 2) Wenn ein Richter seine Handlungsfähigkeit verliert oder wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht für längere Zeit oder auf Dauer untauglich wird, dann ist er im Amte einzustellen beziehungsweise seines Amtes zu entheben. 3) Ein Richter des Staatsgerichtshofes ist für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Disziplinarverfahrens im Amte eingestellt. 4) Die Enthebung eines Richters vom Amte durch Disziplinarurteil hat zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurteilung erleidet, welche die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat, oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.

Art. 13 Vertreter des öffentlichen Rechts

Wo es das Gesetz vorsieht oder das öffentliche Interesse es nach Ansicht der Regierung in der Verhandlung einer Angelegenheit erfordert, bestellt sie einen Vertreter des öffentlichen Rechts mit Parteistellung im Verfahren.

Art. 13a Staatsgerichtshofkanzlei

1) Beim Staatsgerichtshof ist eine Staatsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird. 2) Der Staatsgerichtshofkanzlei obliegen: a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen; b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Staatsgerichtshofes, soweit sie nicht dem wissenschaftlichen Dienst übertragen sind. 3) Auf das Personal der Staatsgerichtshofkanzlei finden die für die nicht-richterlichen Angestellten geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes für die dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist.

Art. 13b Wissenschaftlicher Dienst

1) Beim Staatsgerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird. 2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen: a) die Unterstützung der Richter bei der Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten bei allen anderen Aufgaben; b) die Schlussredaktion und Publikation von Entscheidungen, einschliesslich ihrer Anonymisierung; c) die Erledigung weiterer, ihm durch die Geschäftsordnung übertragener Aufgaben. 3) Auf das Personal des wissenschaftlichen Dienstes findet Art. 13a Abs. 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 14 Geschäftsordnung

Der Staatsgerichtshof beschliesst eine Geschäftsordnung. Diese hat Angelegenheiten der Organisation, des Verfahrens, der Geschäftsführung, der Geschäftseinteilung, der Vertretung durch Ersatzrichter und der Publikation von Entscheidungen des Gerichtshofes zum Gegenstand. Die Geschäftsordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 15 Individualbeschwerde

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. 2) Durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte im Sinne von Abs. 1 sind jene: a) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; b) des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; c) des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; d) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; e) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; f) des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes. 3) Der Staatsgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist. 4) Die Beschwerde kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung oder ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung (Abs. 3) erhoben werden. In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe sowie in Fällen unzulässiger Asylgesuche und der damit verbundenen Wegweisung (Art. 20 und 25 AsylG) beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage. 5) In Fällen, in denen ein Rechtsmittel wegen Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wird, kann innerhalb der Beschwerdefrist der Zurückweisungsentscheidung auch die Entscheidung der Vorinstanz beim Staatsgerichtshof angefochten werden.

Art. 16 Inhalt

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen.

Art. 17 Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), verletzt ist, dann hebt er diese auf und trägt gegebenenfalls der belangten Behörde auf, in der Sache neuerlich zu entscheiden. 2) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), unmittelbar verletzt ist, dann hat er nach Art. 18 bis 23 vorzugehen.

Art. 18 Gesetzesprüfung

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen: a) auf Antrag der Regierung oder einer Gemeinde; b) auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat; c) von Amtes wegen, wenn und soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. 2) Ein Antrag auf Gesetzesprüfung muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit das Begehren enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben. 3) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.

Art. 19 Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass ein Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, dann hebt er das Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen auf. Sind weitere, unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen des Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben. 2) Sind das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen bereits ausser Kraft getreten, dann stellt der Staatsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit fest. 3) Der Spruch über die Aufhebung bzw. über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist von der Regierung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Aufhebung wird mit der Kundmachung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof hierfür nicht eine Frist von längstens 18 Monaten bestimmt; der Anlassfall ist davon ausgenommen.

Art. 20 Verordnungsprüfung

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen: a) auf Antrag eines Gerichts oder einer Gemeindebehörde, wenn und soweit diese eine ihnen verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben (Präjudizialität) und sie auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden haben; b) von Amtes wegen, wenn und soweit er eine ihm verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat; c) auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten, wenn dieser innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird. 2) Ein Antrag muss unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen aufzuheben. 3) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.

Art. 21 Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass eine Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar sind, dann hebt er die Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen auf. Sind weitere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung aus denselben Gründen mit der Verfassung, mit einem Gesetz oder mit einem Staatsvertrag unvereinbar, dann kann sie der Staatsgerichtshof auch ohne Antrag von Amtes wegen aufheben. 2) Sind die Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen bereits ausser Kraft getreten, dann stellt der Staatsgerichtshof ihre Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit fest. 3) Für die Kundmachung und Rechtsverbindlichkeit des Spruchs der Entscheidung gilt Art. 19 Abs. 3 sinngemäss.

Art. 22 Staatsvertragsprüfung

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen: a) auf Antrag eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, wenn und soweit diese einen ihnen verfassungswidrig erscheinenden Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben (Präjudizialität) und sie auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden haben; b) von Amts wegen, wenn und soweit er einen ihm verfassungswidrig erscheinenden Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. 2) Im Verfahren ist der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.

Art. 23 Entscheidung

1) Erkennt der Staatsgerichtshof, dass ein Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, dann hebt er ihre innerstaatliche Verbindlichkeit auf. 2) Für die Kundmachung und Rechtsverbindlichkeit des Spruchs der Entscheidung gilt Art. 19 Abs. 3 sinngemäss.

Art. 24 Kompetenzkonflikte

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Kompetenzkonflikte, die dadurch entstehen, dass: a) ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (positiver Kompetenzkonflikt); b) ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt haben (negativer Kompetenzkonflikt). 2) Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Gerichtsbehörden oder innerhalb der Verwaltungsbehörden werden im Instanzenzug innerhalb der Gerichte bzw. der Verwaltungsbehörden entschieden.

Art. 25 Antrag

1) Der Antrag auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes kann nur solange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. 2) Der Antrag kann von der im Verfahren befassten letzten Instanz oder von der Regierung binnen einer unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages gestellt werden, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung in der Sache zu Folge. 3) Der Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes kann nur von einer der beteiligten Parteien gestellt werden.

Art. 26 Entscheidung

In der Entscheidung über die Kompetenz ist auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

Art. 27 Wahlbeschwerden

Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden gegen die Wahlen in einem Wahlkreis oder im ganzen Lande oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oder stellvertretender Abgeordneter, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Art. 28 Voraussetzungen

1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über Anklagen des Landtags gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze, wenn diese Verletzung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. 2) Die Anklage kann nur binnen einem Jahr, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden. 3) Das Anklagerecht des Landtages erlischt nicht durch das Ausscheiden des betreffenden Regierungsmitgliedes aus dem Amt, mag es vor oder nach erhobener Anklage erfolgen. 4) Das Anklagerecht des Landtages erlischt, wenn seit der Begehung der Verletzung drei Jahre verstrichen sind.

Art. 29 Anklageschrift

1) Die Anklage wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhoben. 2) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel beinhalten sowie jene Bestimmungen der Verfassung oder des Gesetzes bezeichnen, deren Verletzung angenommen wird.

Art. 30 Verfahren

1) Auf das Verfahren sind, soweit nicht nach diesem Gesetz eine abweichende Vorschrift getroffen ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2) Wenn ein gesondertes strafgerichtliches Verfahren durchgeführt wird, dann kann der Staatsgerichtshof seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aussetzen oder das Strafgericht zur Aussetzung seiner Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes auffordern. 3) Die Anklage kann vom Landtag bis zur Verkündung der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Angeklagte binnen eines Monats widerspricht. 4) Die Einleitung und die Durchführung des Verfahrens werden durch den Ablauf der Amtsperiode oder durch das Ausscheiden aus dem Amte nicht berührt.

Art. 31 Voruntersuchung

1) Der Staatsgerichtshof ordnet zur Vorbereitung der Schlussverhandlung eine Voruntersuchung an. 2) Diese Voruntersuchung ist einem Richter des Staatsgerichtshofes zu übertragen, der weder an der Schlussverhandlung teilnimmt noch zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen ist. 3) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen. 4) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Landtag die Anklage zurückzieht. 5) Zur Vorbereitung der Schlussverhandlung kann der Präsident des Staatsgerichtshofes weitere Ermittlungen anordnen.

Art. 32 Rechte des Angeklagten

1) Die Verhaftung, eine vorläufige Festnahme sowie die Vorführung des Angeklagten vor den Untersuchungsrichter sind ausgeschlossen. 2) Dem Angeklagten ist Gelegenheit zu geben, sich über die Anklage schon vor der Schlussverhandlung mündlich zu äussern. 3) Alle Beamten sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der Schlussverhandlung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

Art. 33 Schlussverhandlung

1) Nach geschlossener Voruntersuchung hat der Präsident des Staatsgerichtshofes die Schlussverhandlung anzuberaumen, den Angeklagten und dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten vorzuladen. Dabei ist der Tag der Schlussverhandlung so zu bestimmen, dass dem Angeklagten, wenn er selbst nicht eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von mindestens vier Wochen zur Verfügung bleibt. 2) Die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden. 3) Die Schlussverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer. 4) Bleibt der Angeklagte der Schlussverhandlung fern oder entfernt er sich, dann kann ohne ihn verhandelt und entschieden oder seine Vorführung verfügt oder der Angeklagte an der Entfernung gehindert werden.

Art. 34 Entscheidung

1) Der Staatsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, ob der Angeklagte einer Verletzung der Verfassung oder eines genau zu bezeichnenden Gesetzes schuldig ist. 2) Im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines bestimmten Gesetzes kann der Staatsgerichtshof den Angeklagten seines Amtes verlustig erklären. Mit der Verkündung oder Zustellung des Urteils tritt der Amtsverlust ein. 3) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Staatsgerichtshof in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche und über seine Besoldungsansprüche zu erkennen, sofern er darüber nicht ein abgesondertes Verfahren durchführen will. 4) Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Landtag und der Regierung zu übersenden.

Art. 35 Disziplinaranzeige

Der Staatsgerichtshof entscheidet über Disziplinaranzeigen gegen seine eigenen Richter. Disziplinaranzeigen können in Fällen des Art. 12 Abs. 4 entweder vom Gerichtshof, vom Präsidenten oder von einem Richter selbst erstattet werden.

Art. 36 Verfahren

1) Das Disziplinarverfahren wird nach Vernehmung des Angezeigten durch den Präsidenten oder durch den von ihm damit betrauten Richter mit einem Beschluss des Staatsgerichtshofes eingeleitet. 2) Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Ministeranklage sinngemäss Anwendung. 3) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der davon Betroffene mit Ablauf der Amtsperiode oder durch Rücktritt aus dem Amte geschieden ist.

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