1) Erkennt der Staatsgerichtshof den Betroffenen eines Disziplinarvergehens schuldig, dann ist dieser des Amtes zu entheben.
2) Der Staatsgerichtshof hat eine Ausfertigung des Disziplinarurteils dem Landtag und der Regierung zu übersenden.
Art. 38 Grundsatz
1) Auf Verfahren vor dem Staatsgerichtshof finden, insoweit in diesem oder dem in der Sache anzuwendenden Gesetz keine besonderen Verfahrensbestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege über die Gerichtsferien finden auf Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine Anwendung.
2) Auf die Verfahrenshilfe finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Die Beschlüsse ergehen durch den Präsidenten.
3) Belangten Behörden kommen die den Parteien im Verfahren zustehenden Rechte zu.
Art. 39 Zuständigkeit
Der Staatsgerichtshof nimmt seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Art. 40 Eingaben
1) Eingaben an den Staatsgerichtshof sind schriftlich zu stellen. Sie haben die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten.
2) Eingaben sind mindestens zweifach, wenn Parteien oder belangte Behörden beteiligt sind, in der entsprechenden Zahl, einzureichen.
3) Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind, sofern diese Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Staatsgerichtshof dem Antragsteller zur Verbesserung binnen einer bestimmten Frist zurückzustellen. Wird diese Nachfrist versäumt, gilt der Antrag als zurückgezogen.
4) Eingaben sind bei der Regierung zur Übermittlung an den Staatsgerichtshof einzubringen. Sie können auch unmittelbar beim Staatsgerichtshof eingereicht werden.
Art. 41 Rechtsvertretung
1) Die Parteien können Individualbeschwerden (Art. 15) selbst einbringen und an der Verhandlung teilnehmen oder sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind.
2) Durch Rechtsanwälte vertretene Parteien können an der Verhandlung selbst teilnehmen und vortragen. Bei Vertretungen erfolgen die Zustellungen an den Rechtsanwalt.
Art. 42 Klaglosstellung und Zurückziehung
1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, dann ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss einzustellen. Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder wenn offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.
2) Das eingestellte Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.
Art. 43 Zurückweisung
Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 44 Verfahrensleitung und Berichterstattung
1) Der Vorsitzende weist anfallende Eingaben einem Richter des Gerichtshofes zur Erstattung eines Sachverhaltsberichtes für die Verhandlung und eines Entscheidungsantrages für die Beratung zu.
2) Der Vorsitzende erlässt die verfahrensleitenden Beschlüsse, ordnet erforderliche vorbereitende Erhebungen an und kann den Parteien Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung und Gegenäusserung binnen einer zu bestimmenden Frist einräumen.
3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten entscheidet der Gerichtshof. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage.
Art. 45 Rechts- und Amtshilfe
Alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden leisten dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe.
Art. 46 Verhandlung
1) Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung an.
2) Zur Verhandlung sind alle Parteien und belangten Behörden zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
3) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vertagung wird bis zur Verhandlung vom Präsidenten verfügt, allenfalls vom Gerichtshof beschlossen.
4) Der Gerichtshof kann Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und Verfahren trennen.
5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlung. Er bestimmt die Ordnung von Vorträgen und Wortmeldungen und handhabt die Sitzungspolizei.
Art. 47 Öffentlichkeit
1) Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen öffentlich.
2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen in Fällen, in denen sie nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozessordnung ausgeschlossen ist oder wenn der Gerichtshof durch Beschluss wegen berechtigter Interessen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Öffentlichkeit ausschliesst.
3) Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.
Art. 48 Schlussverfahren
1) Die Verhandlung beginnt nach Aufruf der Sache mit dem Bericht über den sich ergebenden Sachverhalt, die gestellten Parteianträge und das Ergebnis durchgeführter Erhebungen.
2) Eingaben der Parteien, Äusserungen, angefochtene Entscheidungen und wesentliche Akten sind zu verlesen, soweit nicht bei deren Kenntnis die Richter des Gerichtshofes und die Parteien darauf verzichten.
3) Über Anträge und Einwendungen, die das Verfahren betreffen, wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
4) Am Schluss der Verhandlung gibt der Vorsitzende bekannt, ob und zu welchem Termin die Entscheidung verkündet oder ob sie auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung erfolgt.
5) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Richter des Gerichtshofes, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten. Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Protokoll zu führen. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Art. 49 Beratung und Abstimmung
1) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Antrages und der Antragserwägungen des Berichterstatters, worauf die Wechselrede eingeleitet wird.
2) Der Gerichtshof kann, wenn sich in der Beratung zeigt, dass auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die weder Gegenstand der Verhandlung noch einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, die Verhandlung zur Ergänzung des Verfahrens wieder eröffnen.
3) Nach Abschluss der Beratung erfolgt die Abstimmung. Der Vorsitzende bestimmt Fragen und Ordnung der Abstimmung. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Gerichtshof. Nach dem Berichterstatter geben die Richter nach Dienstalter ihre Stimmen ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
5) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
Art. 50 Entscheidungen
1) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes ergehen in der Sache als Urteile, welche "im Namen von Fürst und Volk" erlassen und ausgefertigt werden, in allen übrigen Fällen als Beschlüsse. Sie sind allen Parteien des Verfahrens zuzustellen.
2) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind endgültig und mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar, sofern nicht Besonderes bestimmt ist.
3) Urteile ergehen schriftlich. Sie können nach Schluss der Verhandlung und Beratung oder zu einem bekannt gegebenen Termin mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet werden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Mündlich verkündete Urteile sind schriftlich auszufertigen und haben ebenfalls Sachverhaltsdarstellungen und Entscheidungsgründe zu enthalten.
4) Beschlüsse sind, sofern sie nicht verfahrensleitender Natur sind und in der Verhandlung gefasst und verkündet werden, schriftlich auszufertigen.
Art. 51 Wiederherstellung
1) Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes kann die Wiederherstellung (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme) gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege geltend gemacht werden; bei Entscheidungen über Ministeranklagen finden die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung.
2) Gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofes kann Wiederherstellung nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfahrensleitender Natur sind.
Art. 52 Aufschiebende Wirkung
1) Anträgen an den Staatsgerichtshof kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2) Individualbeschwerden (Art. 15) kann der Vorsitzende auf Antrag der Partei durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den Vollzug ein unverhältnismässiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 53 Vorsorgliche Massnahmen
1) Der Vorsitzende kann auf Ansuchen einer Partei unter den in Art. 52 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen längstens für die Dauer des Verfahrens diejenigen vorsorglichen Massnahmen verfügen, welche erforderlich erscheinen, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen.
2) Einer Beschwerde gegen die Verfügung vorsorglicher Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gilt Art. 44 Abs. 3.
3) Aufgehoben
Art. 54 Verbindlichkeit der Entscheidungen
Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes binden alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte. In den Fällen der Art. 19, 21 und 23 hat der Spruch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes eine allgemeinverbindliche Wirkung.
Art. 55 Vollstreckung und Exekution
1) Unterliegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes der Vollstreckung, so ist entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vorzugehen.
2) Soweit Entscheidungen des Staatsgerichtshofes Geldleistungen, Kosten und Gebühren sowie Kostenersatz bestimmen, bilden sie einen Exekutionstitel nach den Vorschriften der Exekutionsordnung.
Art. 56 Kosten
1) Gebühren, Verhandlungs- und Entscheidungskosten sind nach den Vorschriften über die Gerichtsgebühren zu bestimmen.
2) Kosten und Gebühren können vom Staatsgerichtshof als uneinbringlich erklärt werden.
Art. 57 Publikation von Entscheidungen und Tätigkeitsbericht
1) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes von grundlegender Bedeutung sind, soweit sie nicht nur verfahrensleitender Natur sind und eine Veröffentlichung nicht gegen öffentliche Interessen oder den Schutz von Rechten einer Partei verstösst, ganz oder auszugsweise zu publizieren.
2) Der Staatsgerichtshof erstellt am Schluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und dabei gesammelte rechtlich bedeutende Erfahrungen und bringt ihn dem Landtag und der Regierung zur Kenntnis.
Art. 58 Durchführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925 Nr. 8;
b) Gesetz vom 18. Juli 1939 betreffend Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1939 Nr. 11;
c) Gesetz vom 28. Dezember 1949 betreffend die Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1949 Nr. 24;
d) Gesetz vom 28. Mai 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1979 Nr. 34;
e) Gesetz vom 30. Juni 1982 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1982 Nr. 57;
f) Gesetz vom 15. Dezember 1982 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1983 Nr. 10;
g) Gesetz vom 22. Oktober 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1998 Nr. 215;
h) Gesetz vom 18. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1999 Nr. 46;
i) Gesetz vom 7. Mai 1931 über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung, LGBl. 1931 Nr. 6.
Art. 60 Übergangsbestimmungen
1) Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit dadurch keine Schmälerung von Rechten eintritt.
2) Die Bestimmungen über Bestellung und Amtsdauer der Richter des Staatsgerichtshofes treten nach Ablauf der Amtsdauer der zur Zeit bestellten Mitglieder des Staatsgerichtshofes in Kraft.
Art. 61 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen