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Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Nutzungsbestimmungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
  6. Art. 6 IV. Schlussbestimmungen

6 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck und Geltungsdauer des Nutzungsplans 1 Der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns, bestehend aus dem Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 und dem vorliegenden Reglement, regelt die zeitlich befristete Nutzung des im Deponiezonenplan bezeichneten Areals als Deponie. Während des betreffenden Zeitraums überlagert der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue die Grundnutzung gemäss Ortsplanung der Einwohnergemeinde Kerns. 2 Die Deponie dient der Ablagerung von Aushubmaterial mit einem Inertstoffkompartiment sowie der teilweisen Aufbereitung von Inertstoffen. 3 Nach Beendigung des Deponiebetriebs ist das Areal vollständig zu rekultivieren. 4 Der Nutzungsplan gilt bis zum Abschluss der vollständigen Rekultivierung der Deponie Hinterflue, längstens aber bis zum Ablauf eines Zeitraums von 16 Jahren ab Inkrafttreten des Plans. 5 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Nutzungsplans bestimmt sich die Nutzung des betroffenen Areals wieder allein nach der Ortsplanung der Einwohnergemeinde Kerns. 1 GDB 710.1 2 GDB 710.11 3 GDB 710.111 4 GDB 740.41 5 www.ow.ch, Suche: Abbau- und Deponiekonzept

Art. 2

Deponiezonenplan 1 Der Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 legt die Lage und Abgrenzung der Deponie Hinterflue fest. 2 Der Plan kann beim Amt für Raumentwicklung und Verkehr sowie bei der Gemeinde Kerns eingesehen werden.

Art. 3 II. Nutzungsbestimmungen

Grundsätze 1 Innerhalb der Deponiezone Hinterflue sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie für den Betrieb der Deponie und die teilweise Aufbereitung von Inertstoffen erforderlich sind. Insbesondere sind dies auch Erschliessungsanlagen und Materialdepots. Zulässig sind zudem Massnahmen der Rekultivierung und der ökologischen Aufwertung des Areals. 2 In der Deponiezone Hinterflue gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung6 die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. 3 Die Deponie muss allen Benützern zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. 4 Die Rekultivierung der aufgefüllten Flächen hat laufend zu erfolgen.

Art. 4

Nutzungsbeschränkungen Für den Deponiebetrieb gelten folgende Beschränkungen: a. Das Abstellen und Betreiben von Maschinen und Fahrzeugen, die weder dem Deponiebetrieb noch der Materialaufbereitung dienen, ist nicht erlaubt.

Art. 5 III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für: a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren; b. Anpassungen bezüglich Rekultivierung und Landschaftsgestaltung. 6 SR 814.41 (LSV) 2 In begründeten Fällen kann das Volkswirtschaftsdepartement im Rahmen der Betriebsbewilligung Abweichungen von Art. 1 Abs. 4 dieses Reglements bewilligen. 3 Der Regierungsrat kann projektbezogen bewilligen, dass das aus Grossprojekten im öffentlichen Interesse anfallende Ausbruchmaterial in der Deponie Hinterflue aufbereitet wird.

Art. 6 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der kantonale Nutzungsplan Deponie Hinterflue tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass er vom Kantonsrat genehmigt wird7 und sämtliche für die Errichtung der Deponie erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8 7 Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Mai 2015 (OGS 2015, 28) 8 Vom Regierungsrat auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt (OGS 2015, 44)

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